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Archiv: 2025 2024
2023
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Dezember: Umtauschrechte
Was ändert sich 2026 -
Verbraucerzentrale und
TÜV-Verband
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Die
Verbraucherzentrale Moers auf der
Kirchstraße 42 bleibt am Freitag, 02.
Januar 2026 geschlossen.
Ab Montag, 05. Januar sind die
Mitarbeiter der Beratungsstelle wieder
persönlich zu folgenden Öffnungszeiten
zu erreichen: Montag + Donnerstag von
14:00-17:30 Uhr sowie Dienstag + Freitag
von 09:00-13:30 Uhr oder telefonisch
über das landesweite Servicetelefon
unter der Rufnummer 0211/54 22 22 11
(Montag - Freitag von 09:00 - 17:00
Uhr).
Beschlüsse des Bundesrates am 19.
Dezember 2025:
- Wehrdienstreform
nimmt letzte Hürde
- Bundeshaushalt
2026 passiert den Bundesrat
- Gesetz
für stabiles Rentenniveau und
Mütterrente III kann in Kraft treten
-
Pflegekompetenzgesetz gebilligt
- Gleichstellung
von Eltern und Pflegeeltern
- Einstufung
sicherer Herkunftsstaaten neu geregelt
- Entlastung
von Pendlern und Gastwirten - Stärkung
des Ehrenamtes
-
Schärfere
Regeln für E-Scooter in Sicht
Aktuelle
Beschlüsse des Bundeskabinetts vom 17.
Dezember 2025:
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
zur Umgestaltung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende
- Vom
„Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
zur Modernisierung des
Produkthaftungsrechts
Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf
bis zu 24 Monate
Europäisches Verbraucherzentrum
Deutschland - Neu in 2026: Was sich für
Verbraucherinnen und Verbraucher in
Europa ändert
Im Jahr 2026 treten einige neue
Regelungen in Kraft, die den
Verbraucherschutz in Europa stärken und
den Alltag vieler Menschen in Europa
erleichtern sollen. Das Europäische
Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland
gibt einen Überblick über die
wichtigsten Neuerungen.
2026 im Blick: Neue Regelungen sollen
den Verbraucherschutz in Europa stärken.
Foto:
Adobe Stock / OleCNX
Euro-Einführung in Bulgarien: Reisen und
Bezahlen werden einfacher
Zum 1. Januar 2026 führt Bulgarien den
Euro ein und wird damit das 21. Mitglied
der Eurozone. Für Reisende bringt dies
Vorteile: So ist kein Geldwechsel mehr
notwendig, keine Gebühren für
Fremdwährungstransaktionen, kein Risiko
von Wechselkursschwankungen. Sei es vor
Ort oder beim Onlineshopping – Preise
können einfach verglichen werden.
Während einer einmonatigen
Übergangsfrist kann noch mit Euro und
Lew bezahlt werden. Ab 1. Februar 2026
ist der Lew kein gesetzliches
Zahlungsmittel mehr. Alte Lew-Banknoten
können ab 2026 nur noch in Bulgarien, u.
a. bei Banken und Postämtern,
umgetauscht werden. Weitere
Informationen bietet das offizielle
Informationsportal zur Einführung des
Euro in Bulgarien.
Roaming-Gebühren fallen in der Ukraine
und Moldau weg
Ab 1. Januar 2026 gibt es keine
Roaming-Gebühren mehr in der Ukraine und
Moldau. Vom Wegfall der Roaming-Gebühren
profitieren Reisende sowie Bürgerinnen
und Bürger aus diesen Ländern, die sich
in der EU aufhalten und umgekehrt. Sie
können Anrufe tätigen, Nachrichten
versenden und mobile Daten nutzen, ohne
dass zusätzliche Gebühren anfallen –
genauso wie in ihren Heimatländern.
Wichtig: der Mobilfunkvertrag muss mit
einem Anbieter mit Sitz in der EU,
Ukraine oder Moldau geschlossen sein.
Mehr zum Thema Roaming.
Mehr Rechte bei der Reparatur von
Elektrogeräten
Mit der EU-Richtlinie (EU) 2024/1799,
die die EU-Mitgliedstaaten bis 31. Juli
2026 in nationales Recht umsetzen
müssen, wird das Recht auf Reparatur von
Elektrogeräten deutlich gestärkt. Ziel
ist es, die Lebensdauer von Produkten zu
verlängern und Reparaturen einfacher
zugänglich zu machen.
Hersteller bestimmter Produktgruppen –
darunter Smartphones, Tablets,
Waschmaschinen, Geschirrspüler,
Staubsauger – müssen künftig auch nach
Ablauf der zweijährigen Gewährleistung
Reparaturen anbieten. Die Kosten sind
vom Käufer zu tragen, die Preise müssen
jedoch fair, angemessen und transparent
sein. Entscheidet sich ein Verbraucher
innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist für die Reparatur
statt für einen Austausch, sieht die
Richtlinie vor, dass sich die
Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf
Monate verlängert. Mehr zum Recht auf
Reparatur.
Elektronischer Widerrufsbutton:
Widerrufen wird so einfach wie bestellen
Deutschland führt 2026 den
elektronischen Widerrufsbutton ein.
Online-Händler müssen ihren Kundinnen
und Kunden dann mit einem gut sichtbaren
und leicht auffindbaren Button auf der
Website die Möglichkeit bieten, den Kauf
per Klick zu widerrufen.
Auch ausländische Händler müssen sich
daran halten, wenn der Shop sich
nachweislich an deutsche Verbraucher
richtet, z. B. wenn die Webseite in
deutscher Sprache ist, der Versand nach
Deutschland erfolgt oder es eine
.de-Domain gibt. Die gesetzliche
Verpflichtung gilt ab 19. Juni 2026.
Verbraucher sollten daher bei
ausländischen Shops stets prüfen, ob
diese Elemente vorhanden sind. Mehr zum
Thema Widerrufsrecht.
Zu unterscheiden vom elektronischen
Widerrufsbutton ist der
Kündigungsbutton. Dieser betrifft die
Kündigung von online abgeschlossenen
Abonnements.
Neues EU-Gewährleistungs- und
Garantielabel
Mehr Transparenz bei
Produktinformationen ist das Ziel des
einheitlichen EU-Gewährleistungslabels,
zu dem Händler in der EU ab 27.
September 2026 verpflichtet werden.
Damit sollen Verbraucherinnen und
Verbraucher auf einen Blick erkennen
können, welche Rechte sie haben.
Das einheitliche EU-Label (hier ein
EU-Dokument mit Entwurf eines Musters,
PDF) muss Angaben zur zweijährigen
Mindestgewährleistung enthalten, dazu
den Hinweis, dass die nationale
Gewährleistungsdauer in einigen
EU-Ländern länger sein kann.
Außerdem klare Informationen zu den
Rechten bei Mängeln (Reparatur, Ersatz,
Minderung, Rückerstattung) sowie einen
QR-Code zu einer EU-Informationsseite
über Gewährleistungsrechte und nationale
Besonderheiten. Bei zusätzlich
bestehenden Herstellergarantien kommt
die Pflicht zu einem separaten
Garantielabel hinzu. Mehr zum Thema
gesetzliche Gewährleistung.
Schutz vor Greenwashing:
Nachhaltigkeitsaussagen müssen belegbar
sein
Mit der sogenannten EmpCo-Richtlinie
(EU) 2024/825 führt die EU strengere
Regeln ein, um Verbraucherinnen und
Verbraucher vor irreführenden Umwelt-
oder Nachhaltigkeitsaussagen zu
schützen.
Ab dem 27. September 2026 gelten neue
Anforderungen: Vage oder pauschale
Aussagen wie „umweltfreundlich“,
„ökologisch“, „grün“ oder „klimaneutral“
sind ohne konkreten, überprüfbaren
Nachweis nicht mehr zulässig.
Unternehmen müssen ihre
Nachhaltigkeitsaussagen künftig belegen
können und sie bei Bedarf mit
nachvollziehbaren, überprüfbaren Daten
untermauern.
Neues Verbraucherkreditrecht: Mehr
Schutz bei Kleinkrediten und „Buy Now,
Pay Later“
Die neuen Regelungen der
EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU)
2023/2225 sollen ab 20. November 2026
für neue Kreditverträge gelten, die
Umsetzung in nationales Recht in
Deutschland erfolgt zurzeit. Sie bringt
wichtige Änderungen – besonders für
digitale Kreditmodelle.
Die neuen Regeln gelten etwa für
Kleinkredite unter 200 Euro,
kurzfristige zins- oder gebührenfreie
Kredite sowie „Buy Now, Pay
Later“-Angebote. So müssen Anbieter etwa
Kosten und Bedingungen klar und
verständlich darlegen. Weiter müssen sie
die Kreditwürdigkeit sorgfältiger
überprüfen. Werbung, die suggeriert,
dass die Kreditaufnahme die eigene
finanzielle Situation verbessere, soll
eingeschränkt werden.
Das Ziel: Überschuldung verhindern und
Verbraucherinnen und Verbraucher besser
vor aggressiven oder intransparenten
Angeboten schützen.
Änderungen 2026 bei Energie und
Mobilität
Moers, 17. Dezember 2025
NRW führt letzte Stufe der
Solardachpflicht ein: Pflicht bei
Dachsanierungen von Bestandsgebäuden
Ab dem 1. Januar 2026 gilt in
Nordrhein-Westfalen die letzte Stufe der
Solardachpflicht. Dann müssen auch
Dächer von Bestandsgebäuden bei einer
Dachsanierung mit einer
Photovoltaikanlage ausgestattet werden.
Ausschlaggebend ist hier der Beginn der
Bauarbeiten, Stichtag ist der 1. Januar
2026. Die Mindestgröße wird entweder
über eine Pauschalregelung mit einer
moderat bemessenen
Anlagenmindestleistung oder über eine
Flächenregelung bestimmt. Ausgenommen
sind Dächer, die statisch oder aus
Denkmalschutzgründen nicht für
Solaranlagen geeignet sind.
Schritt zur Wärmewende:
Kommunale Wärmeplanung wird Pflicht
Ab 2026 wird in Deutschland die
kommunale Wärmeplanung schrittweise
verpflichtend eingeführt. Ziel ist es,
dass Städte und Gemeinden auf einen Weg
zu einem klimaneutralen Wärmesektor
geführt werden. Kommunen müssen künftig
ermitteln, wie Wärme für die
Bürger:innen effizient, bezahlbar und
möglichst klimafreundlich bereitgestellt
werden kann.
Für Großstädte mit mehr als 100.000
Einwohner:innen gilt die Pflicht bereits
ab Mitte 2026, kleinere Städte und
Gemeinden haben dafür bis spätestens
Mitte 2028 Zeit. Für Eigentümer:innen
bedeutet die kommunale Wärmeplanung mehr
Transparenz über zukünftige Anschluss-
und Fördermöglichkeiten.
„Wer etwa plant, seine Heizung zu
modernisieren, kann sich künftig daran
orientieren, ob das eigene Gebäude an
ein Wärmenetz angeschlossen werden
soll“, sagt Simon Lautenbach,
Energieexperte der Verbraucherzentrale
NRW. Langfristig soll die Wärmeplanung
helfen, CO₂-Emissionen zu reduzieren und
die Energieversorgung in ganz
Deutschland unabhängiger von fossilen
Importen zu machen.
Strom: Netzentgelte sinken, aber
leichter Anstieg bei Umlagen
Im Jahr 2026 können sich
Verbraucher:innen in Deutschland auf
tendenziell sinkende Netzentgelte für
Strom einstellen. Netzentgelte sind
Gebühren, die für den Transport von
Elektrizität über die Stromnetze erhoben
werden und etwa 30 Prozent des
Strompreises ausmachen.
Die Entlastung wird vor allem durch
einen staatlichen Zuschuss zu den
Übertragungsnetzentgelten in Höhe von
6,5 Milliarden Euro möglich, den die
Bundesregierung beschlossen hat. Der
staatliche Zuschuss sorgt dafür, dass
die Verteilnetzentgelte um bundesweit
durchschnittlich 2,2 Cent pro
Kilowattstunde sinken. Allerdings gibt
es je nach Netzgebiet auch deutliche
Abweichungen - und in Einzelfällen auch
Netzentgelterhöhungen.
Für private Haushalte mit einem
Verbrauch von 3.000 Kilowattstunden
(kWh) führt das zu einer
durchschnittlichen Entlastung von 65
Euro im Bundesschnitt. In NRW liegt die
Entlastung mit durchschnittlich 50 Euro
pro Jahr für einen Haushalt mit 3.000
kWh Verbrauch etwas niedriger. Wann und
ob die niedrigeren Netzentgelte an die
Haushalte weitergegeben werden, hängt
von den Stromanbietern ab.
Die Umlagen bei Strom steigen dagegen
etwas an, um 0,35 Cent pro
Kilowattstunde (brutto). Für den Fall,
dass Energielieferanten das so an ihre
Kunden weitergeben, zahlt ein Haushalt
mit 3.000 Kilowattstunden Verbrauch zehn
Euro mehr im Jahr. Gas: Speicherumlage
fällt weg, Netzentgelte steigen deutlich
Zum 1. Januar 2026 wird in Deutschland
die Gasspeicherumlage abgeschafft.
Diese Umlage wurde im Oktober 2022
eingeführt, um die Kosten für das
Befüllen der Gasspeicher in Zeiten hoher
Gaspreise zu decken. Die Umlage wurde
über die Energieversorger an
Verbraucher:innen weitergegeben. Aktuell
beträgt die Umlage 0,289 Cent pro
Kilowattstunde netto bzw. 0,35 Cent
brutto.
Das Besondere bei der
Abschaffung der Gasspeicherumlage:
Gasanbieter sind grundsätzlich
verpflichtet, die Abschaffung der
Gasspeicherumlage mit Wirkung zum
1.Januar 2026 in der zuletzt geltenden
Höhe an die Gaskund:innen weiterzugeben.
Für einen Haushalt mit einem
Jahresverbrauch von 20.000
Kilowattstunden bedeutet das eine
Entlastung von rund 70 Euro pro Jahr.
Die Gasnetzentgelte
steigen dagegen in den meisten
Netzgebieten im kommenden Jahr an. Die
Erhöhung beträgt bei einem Verbrauch von
20.000 Kilowattstunden bundesweit
durchschnittlich elf Prozent bzw. 0,28
Cent/kWh brutto, aber es gibt je nach
Netzgebiet zum Teil deutliche
Abweichungen. Für einen Haushalt mit
einem Verbrauch von 20.000
Kilowattstunden sind dies
durchschnittlich 55 Euro Mehrkosten pro
Jahr.
Mit den Gasnetzentgelten zahlen
Verbraucher:innen die Kosten für den
Transport des Gases durch das Gasnetz.
Gasnetzentgelte machen in etwa ein
Fünftel des Gaspreises aus. Für den
Anstieg der Gasnetzentgelte gibt es
mehrere Gründe: Gasnetzbetreiber können
die Abschreibungsdauer ihrer Gasnetze
verkürzen, das erlaubt eine neue
Regelung der Bundesnetzagentur seit
2025. Zudem ist der Gasverbrauch
zurückgegangen, und da manche Kosten
verbrauchsunabhängig anfallen, bedeutet
dies automatisch höhere Netzentgelte.
Wann die höheren Gasnetzentgelte bei den
Verbraucher:innen ankommen, hängt von
den Verträgen und der jeweiligen
Preisregelung ab, die Verbraucher:innen
mit ihren Gasanbietern geschlossen
haben.
CO₂-Preis ab 2026: Was Heizen
und Tanken künftig kostet
Der nationale CO2-Preis betrifft fossile
Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas, Benzin
und Diesel. Die Kosten geben die
Unternehmen üblicherweise an die
Verbraucher:innen weiter.
Heizölpreise, Erdgaspreise oder
Benzinpreise verteuern sich entsprechend
durch den CO2-Preis. Im Jahr 2025 lag
der CO2-Preis bei 55 Euro pro Tonne.
Statt eines feststehenden Preises werden
die Zertifikate im nationalen
Emissionshandel im Jahr 2026 erstmals
versteigert. Allerdings bewegen sich
diese in einem festgelegten
Preis-Korridor zwischen 55 und 65 Euro
pro Tonne.
Der CO2-Preis kann also maximal um zehn
Euro pro Tonne steigen, oder er bleibt
auf dem bisherigen Niveau. Heizöl kann
sich dadurch um bis zu 3,2 Ct/Liter
(brutto) verteuern, eine Tankfüllung von
2.000 Litern kann somit bis zu 64 Euro
zusätzlich im Vergleich zum Jahr 2025
kosten. Insgesamt kann der CO2-Preis für
Heizöl damit auf bis zu 20,6 Ct/l
steigen, was bei einem jährlichen
Verbrauch von 2.000 Litern ca. 412 Euro
Kosten verursacht.
Erdgas kann sich um bis
zu 0,24 Cent pro Kilowattstunde (kWh)
auf bis zu 1,55 Cent pro kWh (brutto)
verteuern. Eine Familie mit einem
Verbrauch von 20.000 kWh pro Jahr zahlt
dann bis zu 311 Euro an CO2-Kosten pro
Jahr. Benzin kann sich um bis zu 2,8
Cent pro Liter (brutto) verteuern,
insgesamt beträgt der CO2-Aufschlag bei
Benzin dann bis zu 18,5 Cent pro Liter.
Bei Diesel könnten bis
zu 3,2 Cent pro Liter mehr fällig als im
letzten Jahr, insgesamt entfallen dann
bis zu 20,7 Cent pro Liter auf den
CO2-Preis. Deutschlandticket für fünf
Jahre gesichert Bis Ende 2030 ist die
Finanzierung des Deutschlandtickets
gesichert.
Der Bundestag hat Anfang November einer
entsprechende Gesetzesänderung
zugestimmt. Vorgesehen sind nun
jährliche Zuschüsse von 1,5 Milliarden
Euro. Allerdings wird das Abo für den
Nahund Regionalverkehr ab Januar 2026
teurer und kostet dann 63 statt 58 Euro.
Ernährung
EU-weite Höchstmengen bei
Nahrungsergänzungsmitteln
Mehr als vier Milliarden Euro geben die
Deutschen pro Jahr für
Nahrungsergänzungsmittel aus. „Dabei
sind die meisten dieser Produkte nicht
nötig und auch zu hoch dosiert“, sagt
Angela Clausen, Ernährungsexpertin der
Verbraucherzentrale NRW. Voraussichtlich
ab 2026 sollen EU-weit verbindliche
Höchstmengen für die Inhaltsstoffe
gelten.
„Das ist angesichts des stetig
steigenden Konsums auch von mehreren
Nahrungsergänzungsmitteln gleichzeitig
dringend nötig“, betont Clausen.
„Deshalb begrüßen wir diesen Schritt.
Damit wird eine langjährige Forderung
des gesundheitlichen Verbraucherschutzes
endlich umgesetzt.“
Bislang gelten in den einzelnen
EU-Ländern bei den Tageshöchstmengen für
Vitamine und Mineralstoffe in
Nahrungsergänzungsmitteln jeweils eigene
Empfehlungen oder gesetzliche Vorgaben,
die sich zum Teil erheblich
unterscheiden. In Deutschland gibt es
bislang nur unverbindliche Empfehlungen
des Bundesinstituts für Risikobewertung
(BfR), an die sich nur wenige Hersteller
halten, obwohl Höchstmengen bereits seit
2002 EU-weit gesetzlich festzulegen
sind.
Ab 2026 sollen nun Höchstmengen für die
aus Gesundheitssicht riskantesten
Nährstoffe wie Selen, Mangan, Folsäure,
Vitamin B6, Vitamin A/Betacarotin,
Vitamin E, Vitamin D und Eisen in
Nahrungsergänzungsmitteln EU-weit
gelten. Außerdem werden
Mengenbeschränkungen für bestimmte
Pflanzenstoffe wie Berberin,
Garcinia/HCA und Fenchel erwartet, für
die bereits Sicherheitsbewertungen durch
die Europäische
Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA
vorliegen.
Mehr Durchblick beim Honig
Ab dem 14. Juni 2026 sorgt die
sogenannte Frühstücksrichtlinie für
klarere Angaben zur Herkunft von Honig.
„Auf den Honigverpackungen müssen dann
die Ursprungsländer je nach
Gewichtsanteil ausgewiesen werden, und
zwar in absteigender Reihenfolge“,
erklärt Ernährungsexpertin Elisabeth van
Thiel von der Verbraucherzentrale NRW.
Der Vorteil aus Verbrauchersicht, so van
Thiel: Mehr Transparenz, woher der Honig
kommt, indem unklare Angaben wie
„EU/Nicht-EU“ entfallen. Es wird direkt
ersichtlich, ob es sich um Honig aus der
Region oder um importierte Ware handelt.
Außerdem wird die Bezeichnung
„Marmelade“ ab 2026 voraussichtlich für
alle Konfitüren erlaubt. Bisher darf
eine Marmelade rechtlich gesehen nur aus
Zitrusfrüchten hergestellt werden.
Aufstriche aus anderen Früchten werden
daher bislang als Konfitüre bezeichnet.
Die Mindestfruchtgehalte für Konfitüre
steigen außerdem von 350 auf 450 Gramm
und für Konfitüre Extra von 450 auf 500
Gramm pro Kilogramm.
Käfighaltung für Legehennen nun
endgültig verboten
Ab 1. Januar 2026 wird es in
Deutschland keine Käfighaltung von
Legehennen mehr geben. Bisher war noch
eine sogenannte Kleingruppenhaltung in
Käfigen erlaubt, dies läuft mit dem
Jahresende aus. Innerhalb der EU ist die
Käfighaltung jedoch weiterhin erlaubt,
und Eier aus Käfighaltung dürfen in
Deutschland weiter verkauft und
verarbeitet werden.
Bei rohen Eiern können Verbraucher:innen
anhand des Erzeugercodes die
Legehennenhaltung erkennen. Bei
verarbeiteten Eiern zum Beispiel in
Nudeln, Kuchen, Mayonnaise oder
Feinkostsalaten ist eine Kennzeichnung
der Legehennenhaltung dagegen nicht
vorgeschrieben.
„Das kritisieren wir seit Langem“, sagt
Lebensmittelexpertin Christiane Kunzel
von der Verbraucherzentrale NRW. „Denn
Verbraucher:innen können so nicht
erkennen, wie die Legehennen gehalten
wurden, und aus welchem Herkunftsland
die Eier stammen.“ Weiterführende
Informationen:
Die Position der Verbraucherzentrale
NRW zu Nahrungsergänzungsmitteln gibt es
hier:
www.klartext-nahrungsergaenzung.de/node/13574
Finanzen
Höhere Sozialbeiträge für Gutverdienende
Arbeitnehmer:innen mit höheren Einkommen
müssen ab dem 1. Januar 2026 mehr
Sozialabgaben leisten. Denn in der
Renten-, Arbeitslosen- und
Krankenversicherung steigen die
Beitragsbemessungsgrenzen erneut
deutlich an. Bis zu diesem
Bruttoeinkommen müssen Versicherte
Beiträge bezahlen, alles darüber ist
beitragsfrei.
Grund für die starken Steigerungen: Die
Grenzen sind an die durchschnittliche
Lohnsteigerung des VorVorjahres
gekoppelt, diese lag 2024 bei 5,16
Prozent. In der Kranken- und
Pflegeversicherung steigt die Grenze um
300 Euro auf 5.812,50 Euro brutto im
Monat. Das bedeutet für
Arbeitnehmer:innen, die mindestens so
viel verdienen, pro Monat 28,50 Euro
mehr bei der Krankenkasse mit dem
höchsten Zusatzbeitrag.
In der Pflegeversicherung
sind es monatlich 6,30 Euro mehr für
Kinderlose und 5,40 Euro mehr für Eltern
mit einem Kind. Die
Versicherungspflichtgrenze, ab der
Angestellte in die private
Krankenversicherung wechseln können,
steigt von 73.800 auf 77.400 Euro
Bruttojahreseinkommen.
Bei der gesetzlichen Renten- und
Arbeitslosenversicherung steigt
die Beitragsbemessungsgrenze von 8.050
auf 8.450 Euro. Es werden also Beiträge
auf 400 Euro mehr vom Verdienst fällig.
Das heißt für betroffene
Arbeitnehmer:innen pro Monat 37,20 Euro
mehr Rentenbeitrag plus 5,20 Euro mehr
für die Arbeitslosenversicherung
Neues rund um die Rente
Die Bundesregierung hat beschlossen, die
Aktivrente einzuführen. Wer sein
gesetzliches Renteneintrittsalter
erreicht hat und eine Vollrente bezieht,
kann voraussichtlich ab 1. Januar 2026
monatlich 2.000 Euro aus einer
sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung steuerfrei hinzuverdienen.
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung werden aber weiterhin
fällig.
Die Aktivrente soll
nicht gelten für Beamte, Selbständige,
Minijobber und Frührentner:innen. Zudem
plant die Bundesregierung für 2026 die
Einführung einer Frühstartrente
als staatlichen Zuschuss zur privaten
Altersvorsorge. Schulkinder zwischen
sechs und 18 Jahren sollen monatlich
zehn Euro erhalten und in ein
persönliches, kapitalgedecktes Depot
einzahlen.
Aktuell ist für die Frühstartrente
jedoch eine schrittweise Einführung
geplant und zunächst nur für
Sechsjährige vorgesehen. Jahr für Jahr
sollen dann ältere Jahrgänge
hinzukommen. Wie das Verfahren genau
ausgestaltet wird, steht noch nicht
fest. 2026 soll es auch eine Reform der
privaten Altersvorsorge als Nachfolger
der Riesterrente geben.
Dazu ist ein Beschluss der
Bundesregierung im Dezember geplant.
Ziel ist unter anderem weniger
Bürokratie, der Verzicht auf zwingende
Garantien sowie die Reduzierung von
Verwaltungs-, Produkt- und
Abschlusskosten. Aktuell ist ein
staatlich gefördertes
Altersvorsorge-Depot im
Gespräch, das einfach, kostengünstig und
renditestark sein soll.
Bei Betriebsrenten
hängt eine vorzeitige Inanspruchnahme
künftig nicht mehr davon ab, ob bereits
eine Vollrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung bezogen wird. „Das
ist eine sinnvolle Regelung, weil damit
Beschäftigte über ihre Betriebsrente
früher und flexibler verfügen können als
bisher“, sagt Thomas Hentschel,
Altersvorsorgeexperte der
Verbraucherzentrale NRW.
Die 21 Millionen Rentner:innen in
Deutschland erhalten ab 1. Juli 2026
voraussichtlich eine Erhöhung von 3,7
Prozent. Das geht aus einem Entwurf für
den Rentenversicherungsbericht hervor.
Wie stark die Renten tatsächlich
steigen, legt das Bundeskabinett im
Frühjahr fest. Die Renten richten sich
nach der Lohnentwicklung.
Private Krankenversicherung wird
teurer
Viele Versicherer erhöhen die Beiträge.
Rund 60 Prozent der privat
Krankenversicherten trifft das schon
Anfang 2026, sie müssen durchschnittlich
13 Prozent mehr zahlen. Im Jahresverlauf
dürften weitere Versicherer nachziehen.
„Wer das finanziell nicht stemmen kann:
Kund:innen haben das Recht, innerhalb
ihrer Versicherung in einen anderen
Tarif mit gleichartigem oder niedrigerem
Schutz zu wechseln oder die
Selbstbeteiligung zu erhöhen“, sagt Elke
Weidenbach, Versicherungsexpertin bei
der Verbraucherzentrale NRW.
Das Wechselrecht besteht auch ohne
Beitragserhöhung. Unter bestimmten
Voraussetzungen ist zudem eine Rückkehr
in die gesetzliche Krankenversicherung
möglich, zum Beispiel über die
Familienversicherung oder die Aufnahme
einer versicherungspflichtigen
Tätigkeit. Versicherte müssen dafür in
der Regel unter 55 Jahre alt sein.
Erneut Preisanstieg bei
Kfz-Versicherungen
Die Prämien für Auto- und
Motorradversicherungen legen weiter zu,
wenn auch nicht mehr so stark wie 2025.
Grund sind laut der Branche deutlich
verteuerte Reparaturkosten. Abhängig vom
Umfang des Versicherungsschutzes ist für
2026 von Erhöhungen um die sieben
Prozent auszugehen. Weil in der Branche
ein harter Wettbewerb herrscht, wird es
aber auch günstigere Angebote geben. Aus
Sicht der Verbraucherzentrale NRW lohnt
es sich, regelmäßig Tarife zu
vergleichen.
„Die meisten Verträge können dieses Jahr
bis zum 1. Dezember gekündigt werden“,
sagt Elke Weidenbach,
Versicherungsexpertin der
Verbraucherzentrale NRW. Ausgenommen
sind Verträge, die sich nicht am
Jahresende erneuern, sondern am Tag des
tatsächlichen Abschlusses. Neben der
Kündigung zum Vertragsablauf besteht bei
einer Beitragserhöhung ein
Sonderkündigungsrecht von vier Wochen
nach Erhalt der Mitteilung.
Digitaler Steuerbescheid wird
Standard
Die Finanzämter stellen um: Der digitale
Steuerbescheid wird zum Standard für
alle, die ihre Steuererklärung über das
Portal Elster digital abgeben. Bisher
musste man dem aktiv zustimmen. Wer das
nicht möchte, muss ab 2026 aktiv auf
Elster widersprechen. Sobald der
Bescheid abrufbar ist, erhalten
Nutzer:innen eine E-Mail. Das klappt
über Elster oder über andere
Steuersoftware.
Statt eines Briefs gibt es dann einen
rechtsverbindlichen PDF-Bescheid. Wer
seine Erklärung auf Papierformularen
einreicht, bekommt den Bescheid weiter
per Post.
Reform der
EU-Verbraucherkreditrichtlinie
Am 20. November 2026 treten die neuen
EU-Schutznormen für Verbraucherkredite
in Deutschland in Kraft. Sie sollen
Verbraucher:innen vor Überschuldung
schützen, indem die Vorgaben bei der
Kreditvergabe strenger werden. Eine
verpflichtende, nun auch striktere
Kreditwürdigkeitsprüfung soll dann schon
bei Kleinkrediten unter 200 Euro und bei
Krediten mit kürzeren Laufzeiten als
drei Monaten vorgenommen werden.
Damit fallen auch die meisten der
sogenannten „buy-now-pay-later“-Angebote
unter die neuen Vorschriften. Ebenso
werden die Transparenz- und
Informationspflichten der Kreditgeber
ausgeweitet und es werden neue Pflichten
der Kreditgeber bei
Rückzahlungsschwierigkeiten festgelegt.
„Die vorgesehene Verbesserung des
Verbraucherschutzes ist grundsätzlich zu
begrüßen“, sagt Marcus Köster, Jurist
bei der Verbraucherzentrale NRW.
„Allerdings sehen wir noch einigen
Verbesserungsbedarf: So ist es aus Sicht
des Verbraucherschutzes schwer
verständlich, dass einerseits
Verbraucher:innen besser vor
Verschuldung geschützt werden sollen,
anderseits aber die Pflicht zur
Schriftform für die Kreditvergabe fallen
soll.
Kreditaufnahme sollte nicht zu einfach
gemacht werden, damit Konsument:innen
genug Zeit haben, eine verantwortliche
Entscheidung zu treffen."
Reform des
Bürgergelds
Bundeskabinett beschließt am 17.12.2025
Gesetzentwurf zur Umgestaltung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Vom
„Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“
Im Frühjahr
2026 soll die Reform des Bürgergeldes in
Kraft treten. Die derzeitigen Pläne von
Union und SPD sehen schärfere Sanktionen
vor, wenn Termine im Jobcenter nicht
eingehalten und eine angebotene Arbeit
nicht angenommen werden. In diesen
Fällen sollen die Zahlungen in einem
umfassenden, mehrstufigen Prozess
gekürzt und schließlich auch ganz
gestrichen werden können. Zudem soll das
Bürgergeld künftig Grundsicherung
heißen. Die Leistungen bleiben in der
Höhe unverändert.
Erhöhung des Kindergelds
Ab Januar 2026 steigt das Kindergeld in
Deutschland erneut: Familien erhalten
dann 259 Euro pro Kind und Monat, also
vier Euro mehr als 2025. Gleichzeitig
steigt der Kinderfreibetrag auf 6.828
Euro pro Jahr – ein Zuwachs von 156
Euro. Die Erhöhung erfolgt automatisch
und aufgrund gestiegener
Lebenshaltungskosten.
Anhebung des monatlich
pfändungsfreien Betrags
Zum 1. Juli 2026 wird die
Pfändungsfreigrenze turnusmäßig
angepasst. Schuldner:innen können mit
einer Erhöhung des Freibetrags rechnen,
so die Verbraucherzentrale NRW. Die
genaue Höhe wird im Frühjahr 2026
bekannt gegeben. In den vergangenen
Jahren gab es Steigerungen zwischen vier
und sechs Prozent. Erhöht werden sowohl
die pfandfreien Grund- als auch die
Mehrbeträge, zum Beispiel für
Unterhaltspflichten.
Die neuen Pfändungsfreigrenzen müssen
automatisch von Arbeitgebern bei
Lohnpfändungen und - abtretungen sowie
von Kreditinstituten bei einem
Pfändungsschutzkonto beachtet werden.
Beratungsangebote und weiterführende
Informationen:
Die Verbraucherzentrale NRW bietet
eine persönliche Beratung rund um Fragen
zu Versicherungen (kostenpflichtig):
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1445
Mehr zu
Beratungsangeboten rund um die
Geldanlage, Altersvorsorge, Schulden und
Insolvenz:
www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsangebote
TÜV-Verband:
Neu im neuen Jahr 2026 bei technischer
Sicherheit
PRODUKTSICHERHEIT und NACHHALTIGKEIT
Im Jahr 2026 treten bei der Prüfung von
Fahrzeugen, Anlagen und Produkten sowie
bei der Zertifizierung und Auditierung
von Unternehmen zahlreiche Neuerungen in
Kraft. Neben der technischen Sicherheit
stehen digitale Sicherheit und
Nachhaltigkeit im Fokus. Der TÜV-Verband
zeigt, was sich für Wirtschaft und
Verbraucher:innen im kommenden Jahr
ändert.
MOBILITÄT
Führerscheinumtausch – neue Frist läuft
Wer zwischen 1999 und 2001 seinen
Kartenführerschein erhalten hat, muss
ihn bis zum 19. Januar 2026 gegen den
neuen EU-Führerschein im
Scheckkartenformat bei der zuständigen
Führerscheinstelle, Fahrerlaubnisbehörde
oder dem Bürgeramt des aktuellen
Wohnsitzes umtauschen. Dieser ist
jeweils 15 Jahre gültig und
fälschungssicher.
Ausnahme: Wer vor 1953 geboren wurde,
muss seinen Führerschein erst bis zum
19. Januar 2033 umtauschen. Der Umtausch
ist verpflichtend. Wer noch mit einem
alten Exemplar unterwegs ist, riskiert
ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro.
Hauptuntersuchung: Braune HU-Plakette
wird vergeben
Bestehen Fahrzeuge die Hauptuntersuchung
(HU), erhalten Halterinnen und Halter
vom TÜV im Jahr 2026 eine braune
Plakette mit einer Laufzeit bis zum Jahr
2028. Das gilt für Fahrzeuge, die alle
zwei Jahre zur HU müssen. In welchem
Monat die Prüfung fällig ist, zeigt die
Zahl oben „bei 12 Uhr“ auf der Plakette.
Die Ziffer 6 steht beispielsweise für
Juni.
Alternativ hilft ein Blick in die i-Kfz
App oder in den Fahrzeugschein, die
offiziell „Zulassungsbescheinigung Teil
I“ heißt. Darin ist der nächste
HU-Termin vermerkt. Wer den Termin um
zwei Monate oder mehr überzieht, dem
droht bei Polizeikontrollen ein Bußgeld.
Bei längerem Verzug kann eine vertiefte
HU angeordnet werden, die zusätzliche
Kosten verursacht.
Neue Abgasnorm Euro 7 kommt
Für neu zugelassene Pkw gilt ab Januar
2026 die zweite Stufe der Abgasnorm Euro
6e, die als Zwischenschritt zu Euro 7
dient. Ab dem 29. November 2026 gilt
dann für neu entwickelte Pkw mit neuer
Typgenehmigung die Abgasnorm Euro 7. Für
alle neu zugelassenen Fahrzeuge greift
sie ab Ende 2027. Die Norm schreibt
unter anderem eine präzisere Messung
ultrafeiner Partikel vor und schließt
erstmals auch den Abrieb von Reifen
(Grenzwerte folgen ab 2030) und Bremsen
ein.
Für Elektroautos und Plug-in-Hybride
werden erstmals Anforderungen an die
Haltbarkeit der Antriebsbatterien
festgelegt: Nach fünf Jahren oder
100.000 Kilometern darf die
Speicherkapazität der Batterie nicht
unter 80 Prozent des ursprünglichen
Werts fallen, nach acht Jahren oder
160.000 Kilometern nicht unter 72
Prozent.
Next-Generation-eCall wird Pflicht
Ab 1. Januar 2026 wird für neu
entwickelte Fahrzeugtypen (also
Typgenehmigungen, die ab diesem Datum
beantragt werden) die Ausstattung mit
Next-Generation-eCall (NG eCall)
Pflicht. Konkret betrifft das Pkw und
leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen.
Ab 1. Januar 2027 dürfen dann keine
Neuwagen ohne die neue Technik mehr
zugelassen werden. NG-eCall ist ein
automatisches, vernetztes Notrufsystem,
das Unfälle schneller meldet und
gleichzeitig deutlich mehr Daten liefert
als die alte eCall-Version. Statt des
alten 2G/3G-Netzes nutzt NG-eCall das
modernere 4G/LTE- und 5G-Netz. Für
Bestandsfahrzeuge gibt es keine
Nachrüstpflicht.
Noch mehr Assistenzsysteme werden
Pflicht
Ab 7. Juli 2026 dürfen nur noch Pkw und
leichte Nutzfahrzeuge mit folgenden
Fahrassistenzsystemen neu zugelassen
werden:
- Erweiterter Kopfaufprallschutzbereich
(Fußgängerschutz)
- Hochentwickeltes Notbremssystem zum
Schutz von Fußgängern und Radfahrern
- Notfall-Spurhalteassistent auch für
Fahrzeuge mit hydraulischer
Servolenkung.
- Hochentwickeltes Warnsystem bei
nachlassender Konzentration des Fahrers
- Intelligenter
Geschwindigkeitsassistent (ISA)
- Vorrichtung für Alcolock
- Ereignisbezogene Datenaufzeichnung
(EDR)
- Notbremslicht
•
Reform der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
(eKFV)
Im Jahr 2026 wird die überarbeitete
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
(eKFV) in Kraft treten, ein genauer
Termin steht aber noch nicht fest. Ziel
der Reform ist es, die Regeln für
E-Scooter und andere
Elektrokleinstfahrzeuge stärker an die
des Radverkehrs anzugleichen und die
Nutzung von Mikromobilität im
Verkehrssystem zu verbessern.
Künftig sollen E-Scooter auf Radwegen
und in Fahrradstraßen grundsätzlich den
gleichen Vorgaben folgen wie Fahrräder.
Zudem sind höhere technische
Anforderungen geplant, etwa bei
Beleuchtung, Bremsen und
Batteriestandards, um die Sicherheit
dieser Fahrzeuge im Straßenverkehr zu
erhöhen.
KÜNSTLICHE INTELLIGENZ
Umsetzung des AI Act:
Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte
Der EU AI Act schreibt
Transparenzanforderungen vor, die ab
August 2026 gelten. So müssen etwa
KI-generierte Inhalte (Texte, Bilder,
Videos) als solche erkennbar sein.
Speziell Deepfakes oder maschinell
erzeugte Texte zu öffentlichen Themen
sind zu markieren.
Ebenso muss Nutzern mitgeteilt werden,
wenn sie mit einem KI-System, zum
Beispiel einem Chatbot, interagieren.
Unternehmen müssen daher technisch
sicherstellen, dass KI-Ausgaben
gekennzeichnet oder mit Wasserzeichen
versehen sind, was technisch ohne
weiteres geht.
CYBERSICHERHEIT
NIS2-Umsetzungsgesetz greift
Mit dem Inkrafttreten des
NIS2-Umsetzungsgesetzes (NIS2UmsuCG) im
Dezember 2025 gelten ab sofort höhere
Anforderungen für die Cybersicherheit
von Unternehmen. Der Kreis der
betroffenen Organisationen wird massiv
erweitert, von rund 4.500 auf künftig
rund 29.500. Unternehmen müssen
umfassende Sicherheitsmaßnahmen
einführen, IT-Sicherheitsvorfälle
innerhalb von 24 Stunden an das
Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) melden oder
ihre Lieferketten in die
Sicherheitsprozesse einbeziehen.
Die Geschäftsleitung ist persönlich
verantwortlich. Das BSI erhält
weitreichende Aufsichts- und
Eingriffsbefugnisse. Bei Verstößen gegen
Cybersicherheitspflichten drohen
Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro oder
zwei Prozent des weltweiten
Jahresumsatzes.
PRODUKTSICHERHEIT
Produkthaftung: KI- und
Software-Produkte erfasst
Die neue Produkthaftungs-Richtlinie EU
2024/2853 tritt zum 9. Dezember 2026 in
Kraft. Erstmals werden Software und
KI-Systeme ausdrücklich als Produkte
definiert, für deren Fehler Hersteller
haften. Damit genießen KI-Geschädigte,
zum Beispiel aufgrund fehlerhafter
Algorithmen, künftig den gleichen Schutz
wie bei physischen Produkten.
Hersteller von KI-Anwendungen müssen
sich auf verschuldensunabhängige Haftung
einstellen und nachweisen, dass ihre KI
den erwartbaren Sicherheitsanforderungen
entspricht. Durch diese Haftungsregeln
sollen Verbraucherrechte im KI-Zeitalter
gestärkt werden.
NACHHALTIGKEIT
•
Neue Ökodesign-Verordnung und
Recht auf Reparatur
Die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR)
bringt im kommenden Jahr wichtige
Änderungen. Ab 19. Juli 2026 gilt ein
Vernichtungsverbot für unverkaufte
Textilien, Bekleidung und Schuhe. Die
Regelung gilt zunächst für große
Unternehmen, mittlere Unternehmen folgen
2030.
Für den Digitalen Produktpass (DPP) wird
die technische Infrastruktur aufgebaut
und ab Juli 2026 müssen die Pässe für
erste Produkte wie Textilien, Elektronik
und Möbel verfügbar sein. Bis zum 19.
Juli 2026 soll die EU ein Register für
den DPP einrichten. Die EU-Richtlinie
zum Recht auf Reparatur muss bis Juli
2026 in nationales Recht umgesetzt
werden.
•
Verpackungsverordnung wird
angewendet
Ab 12. August 2026 ist die neue
Verpackungsverordnung (PPWR) der EU
anzuwenden. Unternehmen müssen sich auf
viele Neuerungen vorbereiten. Es gelten
neue Vorgaben zur Gestaltung von
Verpackungen,
Nachhaltigkeitsanforderungen und
erweiterte Pflichten für Erzeuger,
Hersteller und Vertreiber.
Auch Online-Plattformen werden in die
Pflicht genommen. So müssen alle in den
Verkehr gebrachten Verpackungen
recyclingfähig sein. Es gelten neue
Gefahrenstoff-Grenzwerte für Blei,
Cadmium, Quecksilber, sechswertiges
Chrom in allen Verpackungsmaterialien
sowie strenge PFAS-Grenzwerte der so
genannten Ewigkeitschemikalien für
Lebensmittelverpackungen.
EU-Batterieverordnung: Zentrale
Pflichten greifen 2026
Der EU-Battery Regulation (BattVO)
zufolge treten 2026 erstmals mehrere
zentrale Pflichten in Kraft. Neue
Zielvorgaben gelten für die
Recyclingeffizienz: 75 Prozent bei
Blei-Säure-Batterien, 65 Prozent bei
Lithium-Batterien, 80 Prozent bei
Nickel-Cadmium-Batterien 50 Prozent bei
sonstigen Altbatterien. Die Regelungen
gelten ab 1. Januar 2026. Die Erklärung
zum CO2-Fußabdruck gilt für
wiederaufladbare Industriebatterien,
ausgenommen sind Industriebatterien mit
externen Speichern. Stichtag ist der 18.
Februar 2026.
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Dezember 2025 |
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Nach Weihnachten ist vor dem Umtausch -
Diese Rechte haben Verbraucher:innen, wenn das
Geschenk nicht gefällt
Moers, 22. Dezember 2025 - Der Pullover
kratzt, das Parfüm trifft nicht den Geschmack,
und das neue Brettspiel steht schon im Schrank –
unpassende Geschenke gehören zur Bescherung an
Weihnachten leider dazu. Nach den Feiertagen
fragen sich viele Beschenkte, welche Rechte sie
beim Umtausch haben.
„Auch mit Kassenbon kann nicht jedes Produkt,
das im Geschäft gekauft wurde, einfach
umgetauscht werden“, sagt Carolin Semmler,
Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.
„Ein pauschales Recht auf Umtausch im
Einzelhandel gibt es nicht. Bei Bestellungen in
Online-Shops verhält es sich hingegen anders.
Dort gibt es das 14-tägige Widerrufsrecht.“ Das
sollten Verbraucher:innen über ihre Rechte rund
um die Rückgabe von Geschenken wissen:
Kein Umtauschrecht im Laden
Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt
nicht oder ist doppelt vorhanden, haben
Verbraucher:innen kein automatisches Recht auf
Umtausch. Vielmehr sind sie auf das
Entgegenkommen der Händler:innen angewiesen. Der
Umtausch kann komplett abgelehnt oder statt der
Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein
ausgestellt werden. Tipp: Wenn absehbar ist,
dass ein Geschenk eventuell nicht passt oder
gefällt, am besten vor dem Kauf fragen, ob und
unter welchen Bedingungen ein Umtausch möglich
ist.
Online-Käufe: 14 Tage Widerrufsrecht
Wurde das Geschenk online gekauft, ist die
Rückgabe meist einfacher. Kaufverträge können
innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
widerrufen werden – unabhängig davon, ob Farbe,
Größe oder andere Eigenschaften nicht gefallen.
Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist über die
Weihnachtsfeiertage hinaus noch gilt. Ausnahmen
bestehen allerdings bei versiegelten Waren wie
Video- oder Tonträgern sowie Kosmetikprodukten,
wenn das Siegel gebrochen wurde, oder bei
maßgefertigten Artikeln wie individuell
gestalteten Fotokalendern.
Mangelhafte Geschenke reklamieren
Wenn das Geschenk defekt ist oder nicht
funktioniert, greifen die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte. Verbraucher:innen können
ab Erhalt der Ware zwei Jahre lang Mängel beim
Händler geltend machen. Als Mangel gilt auch
eine fehlerhafte oder unverständliche Montage-
bzw. Bedienungsanleitung. Bevor der Kaufpreis
zurückgefordert oder gemindert werden kann, muss
der Händler Gelegenheit haben, den Mangel zu
beheben oder Ersatz zu liefern. Wichtig: Zeigt
sich der Fehler innerhalb der ersten zwölf
Monate, wird davon ausgegangen, dass er bereits
beim Kauf vorhanden war. Erst danach liegt die
Beweislast beim Käufer bzw. bei der Käuferin.
Gutscheine
Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anfangen
kann, kann sich den Geldbetrag in der Regel
nicht auszahlen lassen. Dies ergibt sich häufig
auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB), wenn dort geregelt ist, dass
Barauszahlungen nicht möglich sind. Übertragbar
sind Gutscheine jedoch meistens schon – sie
können dann auch von einer anderen Person
eingelöst werden. Wichtig zu wissen: Gutscheine
haben – wenn nicht anders in den AGB geregelt –
eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist
beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein
erworben wurde.
Weiterführende Informationen:
Zum Umtausch-Check der Verbraucherzentrale:
www.verbraucherzentrale.nrw/umtauschcheck-54413
Mehr zu Geschenkgutscheinen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13861
Wussten Sie schon, …, dass es
Weihnachtsbäume auch mit Umwelt-Siegel gibt?
Moers, 11. Dezember 2025 - Zwischen 23
und 25 Millionen Weihnachtsbäume wurden laut
Bundesverband der Weihnachtsbaumerzeuger in den
vergangenen Jahren durchschnittlich in
Deutschland verkauft. Sie stammen überwiegend
aus speziell angelegten Weihnachtsbaumkulturen.
Umweltschutzorganisationen kritisieren, dass in
diesen Pflanzungen häufig Dünger und Pestizide
eingesetzt werden. Ökologisch nachhaltige Bäume
werden hingegen ohne Mineraldünger und chemische
Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmittel
angebaut.
Zu erkennen sind sie an den Zeichen der
Bio-Verbände sowie am EU-Biosiegel und dem
FSC-Zertifikat für nachhaltige Forstwirtschaft.
Der FSC-Waldstandard wurde 2024 um sogenannte
Nicht-Holz-Wald-Produkte ergänzt und legt fest,
dass Weihnachtsbäume nur auf Waldflächen und
unter strengen ökologischen und sozialen
Auflagen gezogen werden dürfen. „Von Siegeln
unklarer Herkunft sollten sich die Fans des
Weihnachtsbaums hingegen nicht blenden lassen“,
so Gisela Daniels, Leiterin bei der
Verbraucherzentrale NRW in Moers.
Optimal für Umwelt und Klima ist es, wenn der
zertifizierte Baum aus der eigenen Region stammt
und keine langen Transportwege hinter sich hat.
Die Naturschutzorganisation Robin Wood stellt
jährlich eine
Übersicht über Verkaufsstellen zusammen, an
denen Christbäume mit verlässlichen
Umwelt-Siegeln erhältlich sind.
Weiterführende Informationen:
www.verbraucherzentrale.nrw/weihnachten
Ratgeber „Feuchtigkeit und
Schimmelbildung“ - Ursachen erkennen und beheben
Moers, 10. Dezember 2025 - Feuchtigkeit
und Schimmel – unliebsame Mitbewohner, die im
Herbst in vielen Wohnungen Einzug halten. Und
gerade in Kellerräumen, Souterrainwohnungen,
aber auch in Schlafzimmern, wo sich über Nacht
durch die ausgestoßene Atemluft viel
Feuchtigkeit ansammelt, ist Soforthilfe
angesichts dunkler Flecken und Pilzbefall an
Wänden und in Raumnischen gefragt.
Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“
der Verbraucherzentrale gibt ein Maßnahmenpaket
an die Hand – von der Ursachenbekämpfung bis hin
zur Frage, wie qualifizierte Fachleute zu finden
sind und was die professionelle Beseitigung von
Schäden etwa kosten wird. Schimmel – warum
ausgerechnet in meiner Wohnung?
Das fragen sich viele, wenn sie Feuchte- und
Schimmelschäden entdecken. Der Ratgeber zeigt,
wie und wo Feuchtigkeit den Bakterien und
Schimmelsporen optimalen Nährboden bietet.
Diesem Verursacher dann wirkungsvoll zu Leibe zu
rücken, ist nicht nur wegen der unschönen
Flecken ein Muss, sondern unbedingt angezeigt,
weil Schimmel auch die Gesundheit der Bewohner
beeinträchtigen kann.
Und wird zu spät reagiert, können Bauschäden und
im schlimmsten Fall langwierige Streitigkeiten
um die Kostenübernahme für eine meist teure
Sanierung die Folge sein. Das Buch gibt sowohl
eine Do-it-yourself-Hilfe mit auf den Weg,
erläutert aber auch, wann Profis gefragt sind
und woran man deren Qualifikation erkennt. Die
bau-, miet- und versicherungsrechtlichen Fragen
rund um eine gegebenenfalls notwendige
Schadensbeseitigung werden ebenfalls
beleuchtet.
Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“
hat 224 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book
19,99 Euro. Zu bestellen unter
shop.verbraucherzentrale.de oder T 0211
91380-1555. Er ist auch in den Beratungsstellen
der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich."
Wäsche: Frisch und sauber ohne teure und
reizende Duftstoffe
Diese Wasch- und Pflegegewohnheiten
schonen Umwelt, Gesundheit und Portemonnaie
Von der berühmten Aprilfrische über den
Frischebooster bis zum schier endlosen
Dufterlebnis: Wäscheparfüms, Duftperlen,
Trocknerblätter und Weichspüler versprechen
besonders gut riechende Textilien und damit
einen lang anhaltenden Eindruck von Sauberkeit
und Hygiene.
„Dabei ist gut zu wissen: Sauber riecht ganz
einfach neutral. Und viele Menschen reagieren
empfindlich auf Duftstoffe, etwa mit
Kopfschmerzen, Allergien und
Atemwegsbeschwerden“, erklärt Kerstin Effers,
Chemikerin und Referentin für Umwelt und
Gesundheitsschutz bei der Verbraucherzentrale
NRW. Zudem sind die duftenden Waschzusätze
vielfach schädlich für Wasserorganismen und
schwer abbaubar.
Bei „langanhaltendem Duft“ werden Duftstoffe in
winzige Plastikkapseln, sogenannte
„Microcapsules“, verpackt. Wenn die verwendeten
Kunststoffe nicht biologisch abbaubar sind,
tragen sie zur Mikroplastik-Belastung bei. Mit
einigen Wasch- und Pflegeroutinen lässt sich
aber auch ohne die kostspieligen Produkte ein
sauberes und frisches Ergebnis erzielen.
Weißwäsche regelmäßig heiß waschen
Für weiße Wäsche empfiehlt sich der Einsatz
eines Vollwaschmittels mit Bleichmittel auf
Sauerstoffbasis. Es entfernt nicht nur Flecken,
sondern auch unangenehme Gerüche. Alle drei bis
vier Wochen sollte ein 60-Grad-Programm mit
Vollwaschmittel laufen – das beugt der Bildung
von Biofilm und Mikroorganismen in der
Waschmaschine vor. Danach die Maschine gut
trocknen lassen und Gummidichtungen mit einem
Tuch abwischen. So bleibt sie hygienisch sauber
und geruchsfrei. Das ist eine wichtige
Voraussetzung dafür, dass die Wäsche nicht
muffig riecht.
Richtig trocknen
Wäsche sollte immer vollständig trocknen, bevor
sie in den Schrank kommt. Feuchte Textilien
beginnen schnell zu müffeln. Ideal ist das
Trocknen im Freien oder in gut belüfteten
Räumen. Das sorgt für eine natürliche Frische
und beugt Schimmelbildung vor.
Natron als Geruchskiller
Wenn die Wäsche trotz richtiger Pflege muffig
riecht, hilft ein einfaches Hausmittel: Natron.
Dazu einen Esslöffel Natron in etwa fünf Liter
Wasser auflösen und die Textilien darin über
Nacht einweichen (Achtung: nicht für Wolle oder
Seide geeignet). Anschließend können sie auf dem
empfohlenen Waschprogramm gewaschen werden.
Alternativ kann ein Esslöffel Natron auch direkt
zum Waschpulver gegeben werden. Natron
neutralisiert Gerüche ohne weitere Zusätze.
Natürliche Duftstoffe
Wer darüber hinaus noch einen leichten
Wäscheduft möchte, kann Duftsäckchen oder kleine
Flacons mit natürlichen ätherischen Ölen wie
Lavendel, Zeder oder Zirbe in den Kleiderschrank
legen. Diese Düfte können Textilien aus Wolle
oder Seide zusätzlich vor Mottenbefall schützen.
Weil auch natürliche ätherische Öle das Abwasser
belasten, sollte man diese Duftöle jedoch nicht
in die Waschmaschine geben. Zudem sollten
Menschen mit bekannter Überempfindlichkeit oder
Allergie gegen bestimmte Duftstoffe auch
ätherische Öle meiden.
Naturfasern bevorzugen
Besonders Kleidung aus Synthetikfasern wie
Polyester oder Polyamid nimmt Gerüche leicht an.
Einige Hersteller setzen als Abhilfe auf biozide
Wirkstoffe, um der Geruchbildung vorzubeugen.
Diese sind nicht immer unbedenklich für Mensch
und Umwelt und können teilweise dazu führen,
dass sich resistente Bakterien bilden.
Atmungsaktive Naturfasern wie Baumwolle, Hanf,
Leinen, Wolle, Seide oder zellulosebasierte
Stoffe wie Viskose beginnen weniger schnell
unangenehm zu riechen. Oft hilft bei diesen
Fasern schon Lüften im Freien, um Gerüche zu
entfernen – das schont insbesondere empfindliche
Wollkleidung.
Weiterführende Informationen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13910
Geschenkpapier, Schleifen und Co.: So
freut sich auch die Umwelt
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zur Auswahl
und zur richtigen Entsorgung von
Geschenkverpackungen
Ob zu Weihnachten, Geburtstagen oder
sonstigen Anlässen: Geschenke schön zu
verpacken, gehört für die meisten einfach dazu.
Doch Geschenkverpackungen haben in der Regel nur
einen kurzen Auftritt und landen dann im Müll.
Dabei stellt sich die Frage: Was darf in die
Papiertonne, was gehört in den Restmüll?
„Generell gilt: Glitzer und Lack-Optik bedeuten,
dass das Papier mit Kunststoff beschichtet ist.
Das erfordert nicht nur einen hohen Einsatz von
Energie und Chemikalien bei der Herstellung,
sondern hat auch zur Folge, dass es nicht
recycelt werden kann“, sagt Philip Heldt,
Experte für Umwelt und Ressourcenschutz der
Verbraucherzentrale NRW.
Er erklärt, worauf Verbraucher:innen beim Kauf
von Geschenkpapier achten können, was sie in
Sachen Mülltrennung wissen sollten und wie sie
Geschenke schön und zugleich umweltfreundlich
verpacken können. Papier mit Umweltzeichen
wählen Geschenkpapiere mit dem Umweltzeichen
„Blauer Engel“ sind zu 100 Prozent aus Altpapier
hergestellt und aus ökologischer Sicht die beste
Wahl.
Bei der Produktion werden zudem weniger Wasser,
Energie und Chemikalien eingesetzt als bei
herkömmlichem Geschenkpapier aus Frischfasern.
Bei FSC-gekennzeichneten Papieren stammen die
Holzrohstoffe aus zertifiziertem Holz und aus
kontrollierten Quellen oder es wird Altpapier
verwendet. Bei der Herstellung werden allerdings
keine Umweltkriterien wie beispielsweise
Energie- und Wasserverbrauch oder der Einsatz
von Chemikalien berücksichtigt.
Reißtest durchführen Ist das Geschenkpapier
dünn, lässt es sich leicht zerreißen und fasert
dabei aus, handelt es sich um reines Papier.
Ebenso wie Pappe und Kartons kann es in der
Papiertonne entsorgt und anschließend recycelt
werden. Lässt sich das Geschenkpapier hingegen
schwer zerreißen und dehnt sich, ist es
vermutlich mit einer Kunststoffschicht versehen
und darf nicht ins Altpapier.
Gleiches gilt für hochglänzendes, glitzerndes
oder metallisch anmutendes Material. Solche
Lack-, Chrom- oder Glacépapiere gehören
ebenfalls in die Restmülltonne. Verzierungen
entfernen Bänder und andere (Kunststoff-)
Verzierungen dürfen nicht ins Altpapier und
sollten entfernt und in den Restmüll gegeben
werden. Kleine Klebestreifen und Aufkleber sind
für die Aufbereitungsanlagen hingegen meist kein
Problem und können bleiben.
Im Handel ist zudem auch plastikfreies Klebeband
erhältlich. Und es geht auch ganz ohne: Mit
Kordeln, Bastschnüren oder Kreppbändern lassen
sich Päckchen ebenfalls hübsch verschließen.
Folien in der gelben Tonne entsorgen
Transparente Folien setzen Geschenke schön in
Szene, sind allerdings in der Regel aus
erdölbasierten Kunststoffen wie Polypropylen
(PP) oder Polyethylen (PE) hergestellt und daher
wenig umweltfreundlich.
Sie gehören zur Entsorgung in die Gelbe Tonne.
Papier, Kartons und Deko wiederverwenden
Geschenkpapier, gebrauchte Kartons, Bänder und
andere Deko müssen meist nicht sofort
weggeworfen werden, sondern können auch ein
weiteres Mal Geschenke schmücken. Kleine
Papierreste mit hübschen Motiven können zum
Basteln verwendet, Schmuckbänder aufgerollt
verwahrt und erneut eingesetzt werden.
Besonders schön zum Einpacken sind auch
Kalenderblätter mit Bildmotiven. So ist der
„abgelaufene“ Kalender zum Jahresende noch
einmal zum Verpacken nützlich. Kreativ werden
mit Stofftüchern und -resten Eine gute
Mehrweg-Alternative zum Geschenkpapier sind
Stofftücher zum Verpacken. Unter dem Namen
Furoshiki ist diese Tradition schon lange in
Japan berühmt.
Im Internet findet man zahlreiche Anleitungen.
Stoffreste sind leicht zu wiederverwendbaren
Geschenktaschen umgenäht. Auch ein gekaufter
oder selbst genähter Kissenbezug kann zum
Einpacken dienen und anschließend weiter genutzt
werden. Tannenzweige und -zapfen, Strohsterne
oder gefaltete Papierrosetten sind natürliche
Deko-Elemente."
Weiterführende Informationen: Weitere Tipps rund
um nachhaltiges Feiern gibt die
Verbraucherzentrale NRW unter
www.verbraucherzentrale.n rw/node/898 47
Strategien für die Altersvorsorge -
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für die Rente
Moers, 4. Dezember 2025 - Der
Durchschnitt liegt bei rund 1.835 Euro. Das ist
die Standardrente, die seit Juli gilt, wenn man
45 Jahre lang ununterbrochen
sozialversicherungspflichtig gearbeitet und in
jedem dieser Jahre genau das
Durchschnittsentgelt verdient hat. Nach Abzug
der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
bleibt ein monatlicher Nettobetrag von etwa
1.621 Euro, vor Steuern.
Reicht das für Wohnen, Ernährung, Mobilität,
Reparaturen, Reisen, Pflegekosten? „Wer jung
ist, beschäftigt sich nicht gerne damit, wie
viel Geld man im Alter haben wird”, sagt Thomas
Hentschel, Finanzexperte der Verbraucherzentrale
NRW. „Aber die gesetzliche Rente wird vermutlich
alleine nicht reichen, um einen angemessenen
Lebensstandard im Alter zu halten. Sie ist nur
der Grundbaustein einer Altersvorsorge, deshalb
ist es wichtig, zusätzlich privat fürs Alter
vorzusorgen.” Empfehlenswert ist ein
Drei-Stufen-Modell mit Basisversorgung,
Zusatzversorgung und privater Vorsorge.
Was ist die Basis?
Grundlage der Lebensfinanzierung im Alter ist
die gesetzliche Rentenversicherung. Sie
funktioniert nach dem Umlageverfahren: Die
arbeitende Generation finanziert die Renten der
älteren Generation. Doch der demografische
Wandel verschiebt das Verhältnis von
Beitragszahlern zu Rentenempfängern.
Während im Jahr 1960 noch etwa sechs
Erwerbstätige auf einen Rentner kamen, sind es
heute kaum mehr als zwei. Die Folge: Das
Rentenniveau – also die durchschnittliche Rente
im Verhältnis zum durchschnittlichen Einkommen –
sinkt kontinuierlich und liegt derzeit bei rund
48 Prozent des Durchschnittslohns. Bis 2040
könnte es laut Prognosen weiter fallen.
Das bedeutet: Die gesetzliche Rente bleibt eine
wichtige Säule der Altersvorsorge, reicht aber
für viele nicht mehr aus, um den Lebensstandard
im Alter zu halten. Von einer „Rentenlücke“
spricht man, wenn die Rente niedriger ist als
der zu erwartende Finanzbedarf im Alter.
Hilfreich ist ein Blick in die Rentenprognose
der jährlichen persönlichen Renteninformation
der Deutschen Rentenversicherung oder die
digitale Rentenübersicht. Seit Beginn dieses
Jahres muss die gesetzliche Rentenversicherung
die digitale Übersicht zur Verfügung stellen.
Auch die Anbieter privater und betrieblicher
Rentenvorsorge sind dazu verpflichtet.
Welche geförderte Zusatzversorgung ist möglich?
Eine mögliche private Altersvorsorge sind
Riester- und Rürup-Renten. Beide werden vom
Staat gefördert. Aber die Angebote haben Tücken
und passen nicht für jeden. Die Riester-Rente
etwa bietet staatliche Zulagen und
Steuervorteile und eignet sich besonders für
Familien mit Kindern und Geringverdiener.
Vorteil: Die gesamten Sparleistungen müssen zum
Beginn der Auszahlung garantiert werden.
Nachteil: Die Renditen sind gering, die
Vertragsbedingungen komplex, und wer den Vertrag
kündigen möchte, muss die Förderungen
zurückzahlen.
Deshalb ist es besser, den Vertrag ruhen zu
lassen, wenn man ihn nicht mehr bedienen möchte.
Die Rürup-Rente, auch Basisrente genannt, ist
vor allem für Selbstständige und Freiberufler
interessant, die nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert sind. Sie
bietet ausschließlich monatlich als Auszahlung
eine lebenslange Rente.
Die Beiträge können in großem Umfang steuerlich
geltend gemacht werden. Allerdings gibt es teils
hohe Kosten und keine Kapitalauszahlung. Das
angesparte Kapital kann unter anderem nicht
vorzeitig entnommen oder vererbt werden - einmal
Rürup immer Rürup.
Was bietet die Betriebliche Altersversorgung?
Die betriebliche Altersversorgung wird über den
Arbeitgeber organisiert. Arbeitnehmer können
Teile ihres Bruttogehalts in eine Betriebsrente
umwandeln und sparen so in bestimmten Grenzen
Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer.
Ebenso muss der Arbeitgeber in den meisten
Fällen einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15
Prozent gewähren.
Allerdings bietet nicht jeder Arbeitgeber eine
betriebliche Altersvorsorge an, Arbeitnehmer
haben jedoch ein Recht darauf. Besondere
Herausforderungen können sich beim Jobwechsel
und der Kapitalübertragung ergeben. Ebenso muss
man sich bewusst sein, dass weniger
Sozialversicherungsbeitrag auch etwas weniger
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
bedeutet.
Welche ungeförderte Geldanlage ist sinnvoll?
Immer mehr Menschen setzen auf Investmentfonds,
ETFs oder Aktien, um langfristig Vermögen
aufzubauen. Diese Form der Geldanlage bietet
hohe Flexibilität und gute Renditechancen – vor
allem, wenn man das Geld noch über einen langen
Zeitraum ansparen kann.
Allerdings ist eine gute Entwicklung nicht
garantiert, Aktien können auch einbrechen. Zudem
gibt es bei dieser Geldanlage keinen staatlichen
Schutz und keine Förderung. Sie kann also eine
sinnvolle Ergänzung darstellen, sollte aber
nicht der einzige Baustein sein. Vorteil
gegenüber den anderen Optionen: Man kann
jederzeit auf das Geld zugreifen.
Welche Geldanlage ist nicht sinnvoll?
Grundsätzlich ist Vorsicht geboten bei
Angeboten, die hohe Kosten verursachen, sehr
lange Laufzeiten haben, unflexibel sind oder nur
magere Renditen abwerfen. Dazu gehören etwa
Bausparverträge, Ausbildungsversicherungen,
private Rentenversicherungen,
Kapital-Lebensversicherungen, fondsgebundene
Versicherungen und Indexpolicen. Ähnlich sieht
es bei aktiv gemanagten Fonds aus.
Weiterführende Informationen:
Mehr zur Geldanlage und Altersvorsorge gibt es
hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/43767
Mehr zu Fallstricken bei der privaten
Rentenversicherung zur Altersvorsorge unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/node/13896
Persönliche Beratung (kostenpflichtig):
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1310
Ratgeber Altersvorsorge - die besten Strategien
für die finanzielle Absicherung:
https://shop.verbraucherzentrale.de/themen/altersvorsorge-rente/altersvorsorge
Ratgeber zu ETF als Geldanlage und
Altersvorsorge:
https://shop.verbraucherzentrale.de/themen/altersvorsorge-rente/etf-als-geldanlage-und-altersvorsorge
Neuer Ratgeber „Rente in Sicht“ -
Wegweiser für den optimalen Start
Die Zukunft der Rente bestimmt aktuell die
Schlagzeilen: Wie lange das bisherige
Rentenniveau zu halten ist, was längere
Lebensarbeitszeit bringt oder ob die geplante
Aktivrente zur Erwerbstätigkeit über die
Regelaltersgrenze hinaus motiviert. Jenseits
dieser politischen Weichenstellungen treibt
viele angehende Ruheständler ganz praktisch die
Frage um, was zu beachten und rechtzeitig zu
klären ist, wenn der Abschied aus dem
Berufsleben näher rückt.
Der neue Ratgeber „Rente in Sicht“ der
Verbraucherzentrale stellt Rentenarten und den
Weg zur Antragstellung verständlich vor. Er
erläutert aber auch, was die persönliche
Renteninformation aussagt, wo sich Rentenlücken
auftun können und wie die eigene Finanzstrategie
für einen auskömmlichen Ruhestand ausgerichtet
werden kann.
Auch bei der Rente gilt: Brutto ist nicht gleich
netto. Beiträge für Kranken- und
Pflegeversicherung werden direkt vom
Rentenversicherungsträger einbehalten.
Gegebenenfalls sind Steuern zu zahlen. Und wie
sich die Rentenhöhe entwickelt und wie stark die
Inflation an der Kaufkraft zehrt, weiß niemand
zu prognostizieren. Umso wichtiger, rechtzeitig
Kassensturz zu machen, um Einkünfte und Ausgaben
ins Gleichgewicht zu bringen.
Das Buch begleitet hierbei Schritt für Schritt
und stellt anschaulich vor, welche Anlageformen
auch im Ruhestand sinnvoll sind. Beleuchtet
wird, wie staatlich geförderte und private
Vorsorge aufs Einkommen im Alter einzahlt oder
ob die eigene Immobilie gute Rendite oder eher
hohe Belastung bringt. Auch ist zu erfahren,
welche Versicherungen im Ruhestand noch wichtig
sind.
Der Ratgeber „Rente in Sicht“ hat 240 Seiten und
kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro. Zu
bestellen unter shop.verbraucherzentrale.de oder
T 0211 91380-1555. Er ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Alles Gute zu Weihnachten
Langlebige, sichere und nachhaltige
Geschenke aussuchen – so klappt‘s
Kleidung, Elektronikgeräte, Kosmetik und
Spielzeug sind Klassiker auf dem Gabentisch.
„Wer im Internet kauft, sollte auf die Adresse
des Shops schauen. Denn Waren, die aus China
geliefert werden, sind oft nicht konform mit
europäischen Gesetzen und weisen teilweise sogar
gefährliche Sicherheitsmängel auf, wie unter
anderem die Stiftung Warentest in einer im
Oktober 2025 veröffentlichten Untersuchung
gezeigt hat“, sagt Kerstin Effers, Referentin
für Umwelt und Gesundheitsschutz der
Verbraucherzentrale NRW.
Auch im Geschäft bleibt allerdings oft unklar,
ob der Pulli nicht nur kuschelig, sondern auch
schadstoffarm und nachhaltig produziert ist.
„Viele Werbeversprechen klingen gut, sind aber
nicht nachvollziehbar. Besser, man orientiert
sich an glaubwürdigen Siegeln“, rät Effers und
hat dazu folgende Tipps zusammengestellt
Pullover, Kuscheldecke oder Outdoorjacke
Siegel wie der Global Organic Standard (GOTS)
sind nur auf Kleidung zu finden, die fast
ausschließlich aus natürlichen, biologisch
erzeugten Fasern besteht. Mit diesen Siegeln
lassen sich auch ganz einfach Geschenke für
Menschen finden, die gerne Naturfasern tragen.
Bluesign® und OEKO-TEX® MADE IN GREEN zeichnen
auch Kleidung aus, die aus synthetischen Fasern
besteht. Wer Geschenke im Sport- oder
Outdoorladen sucht, wo reine Naturfaser-Kleidung
eher selten zu finden ist, kann nach diesen
Siegeln Ausschau halten.
Allen drei Siegeln ist gemeinsam, dass sie die
Verwendung von Chemikalien während der gesamten
Produktion reglementieren und auch Anforderungen
an die Arbeitsbedingungen stellen. Wem nicht nur
die Freude unterm Weihnachtsbaum, sondern auch
die faire Bezahlung der Arbeiter:innen an den
Produktionsstandorten am Herzen liegt, kann
außerdem auf das Fair Trade- oder Fair Wear
Foundation-Siegel achten. Auch der „Grüne Knopf“
als staatliches Siegel bietet in Hinblick auf
Schadstoffe und Sozialstandards Orientierung.
Spielzeug
Spielzeug mit Siegeln zu finden, die Sicherheit
und faire Arbeitsbedingungen garantieren, ist
für Verbraucher:innen nach wie vor schwierig.
„Das GS-Zeichen garantiert immerhin, dass die
gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf
Sicherheit und Schadstoffe eingehalten werden.
Nur ist selbst dieses oft rar“, so Kerstin
Effers. Zertifikatsdatenbanken von Prüfstellen
wie TÜV Rheinland bieten oft eine Produktsuche
an und helfen damit, geprüfte Produkte zu
finden.
Bei der Fair Toys Organisation findet man im
Internet eine Liste der teilnehmenden
Unternehmen, die die Arbeitsbedingungen in den
Produktionsländern verbessern wollen. Aber auch
ein Blick in die eigene Region kann sich lohnen:
Gutes Spielzeug wird oft von sozialen
Werkstätten produziert. Bei Stoffspielzeug
können die genannten Textilsiegel Orientierung
bieten. Und nicht zuletzt bieten die
Spielzeugtests der Stiftung Warentest oder des
Verbrauchermagazins Öko-Test Orientierung.
Smartphone, Tablet und weitere Elektronik
Wer IT-Produkte wie Notebooks, Desktops, Tablets
oder Smartphones verschenken möchte, ist in
jeder Hinsicht mit dem „TCO certified“- Siegel
gut beraten. Denn es stellt nicht nur
Anforderungen an Arbeitsbedingungen und
Umweltschutzmaßnahmen, sondern nimmt auch die
Lebensdauer, Reparierbar- und Recyclingfähigkeit
in den Blick.
Damit man nicht lange suchen muss, gibt es zudem
eine Datenbank mit zertifizierten Produkten. Für
einige Elektronikprodukte wie Smartphones oder
Drucker gibt es außerdem den „Blauen Engel“. Auf
der Internetseite des Umweltzeichens finden sich
Listen zertifizierter Produkte. Damit die
Beschenkten lange Freude an dem Gerät haben,
lohnt es sich, auf auswechselbare Akkus und
nicht verklebte Gehäuse zu achten.
Kosmetik
Parfüms und Wellness-Produkte finden sich häufig
auf dem Gabentisch. Teilweise bieten Hersteller
extra Weihnachtsgeschenksets an. Auf vielen
dieser Kosmetikprodukte sind Pflanzen und
Früchte abgebildet oder es wird mit natürlichen
Inhaltsstoffen wie Arganöl oder Aloe vera
geworben.
Trotzdem enthalten diese, teilweise sogar als
Hauptbestandteil, chemische-synthetische
Inhaltsstoffe. Zertifizierte Naturkosmetik, die
auf erdölbasierte Inhaltsstoffe, Silikone,
synthetische Duftstoffe, Mikroplastik,
organisch-synthetische UV-Filter und vieles
mehr, was Mensch und Umwelt belastet auskommt,
ist an Siegeln wie dem COSMOS- oder
NATRUE-Standard erkennbar.
Weiterführende Informationen:
Zum Thema Spielzeugkauf:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/6911
Zum Thema Siegel:
www.siegelklarheit.de
Weihnachtspost ohne Stress: So kommen Geschenke
pünktlich und sicher an -
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für den
Versand in der Hochsaison
Moers, 1. Dezember 2025 - Weihnachten rückt
näher – und damit die Hochsaison für
Paketdienste. In den Wochen vor Weihnachten
haben Paketzusteller:innen alle Hände voll zu
tun. Zahlreiche Geschenke sollen auf dem Postweg
pünktlich vor den Festtagen ihr Ziel erreichen.
Verspätete, beschädigte oder verlorene Sendungen
trüben die Freude schnell. Um Ärger zu
vermeiden, gibt die Verbraucherzentrale NRW
wichtige Tipps rund um den Versand von Paketen,
Päckchen und anderen Sendungen in der
Vorweihnachtszeit.
• Kleine Geschenke günstig verschicken
Geschenke im Kleinformat wie Bücher,
Handyzubehör oder dünne Textilien müssen nicht
unbedingt als Paket oder Päckchen aufgegeben
werden. Kleine Waren lassen sich je nach
Anbieter auch etwas preisgünstiger in einem
Umschlag verschicken. Die Sendung muss dafür
oberhalb der Anschrift mit der Aufschrift
„Warensendung“ versehen werden. Warensendungen
dürfen verschlossen eingeliefert werden. Ein
zusätzlicher handschriftlicher Gruß darf jedoch
nicht beigelegt werden. Die Ware ist nicht
versichert und es gibt keine Sendungsverfolgung.
• Geldgeschenke richtig absichern
Wer Geld in einem einfach frankierten Umschlag
verschickt, hat in der Regel keinen Anspruch auf
Schadensersatz, sollte der Brief oder sein
Inhalt bei der Beförderung verlorengehen. Ein
Geldgeschenk oder ein Wertgutschein sind besser
abgesichert, wenn die Sendung als „Einschreiben
Wert“ in der Filiale aufgegeben wird. Bei der
Deutschen Post kostet dieser Service zum
Beispiel 4,45 Euro extra zum Standardporto.
Hierbei sind bis zu 100 Euro Bargeld oder 500
Euro an Sachwerten abgesichert.
• Versand rechtzeitig planen
Päckchen und Pakete sollten mindestens zehn bis
vierzehn Tage vor Weihnachten aufgegeben werden.
Die angegebenen Lieferzeiten der Paketdienste
sind jedoch unverbindlich und keine garantierten
Zustelltermine – gerade in der Hochsaison. Wer
unbedingt sichergehen will, dass zu einem
bestimmten Termin geliefert wird, sollte daher
auf sogenannte Expresslieferungen zurückgreifen.
Diese sind allerdings erheblich teurer als der
Standardversand.
• Zustellung im Blick behalten
Manche Paketdienstleister nehmen nur einen
Zustellversuch vor, andere kommen hingegen bis
zu drei Mal an die Tür, bevor das Paket
zurückgeschickt oder zu einem Paketshop
umgeleitet wird. Hier lohnt sich vor dem Versand
ein Blick in die Zustellbedingungen.
Tipp: Wer häufig nicht zuhause ist, kann vorab
eine Wunschperson oder Nachbar-Adresse angeben,
an die zugestellt werden darf. Grundsätzlich
gilt: Niemand muss fremde Pakete annehmen. Wer
den Empfang aber quittiert, muss das Paket
sorgfältig aufbewahren und haftet unter
Umständen für Schäden oder Verlust.
•Richtig handeln bei beschädigten Sendungen
Gerade kleinere Päckchen sind meist nicht
versichert, größere Pakete in der Regel aber
schon. Die Haftungshöchstgrenze bewegt sich je
nach Transportunternehmen zwischen 500 und 750
Euro. Verbraucher:innen müssen dem
Paketdienstleister innerhalb von sieben Tagen
melden, wenn die versandte Ware beschädigt
wurde.
Ist auf dem Postweg ein Transportschaden
entstanden, sollte der Empfänger dies dem
Absender oder dem Paketdienst umgehend
mitteilen. Bei sichtbaren Schäden sollte der
Zusteller dies gleich an der Haustür
registrieren und gegenüber dem Empfänger
bestätigen.
• Wenn das Paket verloren geht
Bei Paketen mit Sendungsverfolgung kann mit
Hilfe der Paketnummer online nachvollzogen
werden, wo sie sich befinden. Hilft das nicht
weiter, sollte dies beim Kundenservice gemeldet
und ein kostenloser Nachforschungsauftrag
gestellt werden. Dabei muss der genaue
Paketinhalt angegeben und der Einlieferungsbeleg
vorgelegt werden.
Für die Nachforschung haben die
Paketdienstleister mindestens 20 Tage nach
Einlieferung des Pakets Zeit. Achtung: Für
Päckchen gilt dies nicht. Den Weg der
Leichtgewichte bis zu zwei Kilogramm verfolgt
DHL grundsätzlich nicht. Einen
Versicherungsschutz für Verlust gibt es bei dem
Transporteur nur gegen Aufpreis. Hier lohnt sich
ein Vergleich mit anderen Paketdienstleistern
wie Hermes, UPS, GLS oder DPD.
Weiterführende Informationen:
Hilfe bei Post- und Paketärger:
www.verbraucherzentrale.nrw/post-beschwerden
Weitere Infos rund um den Brief- und
Paketversand gibt es unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/70091
Beratungsstelle Moers
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Kirchstraße 42
moers@verbraucherzentrale.nrw
www.verbraucherzentrale.nrw
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