Verbraucherzentrale aktuell
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Archiv: 2025 2024  2023


Dezember: Umtauschrechte
Was ändert sich 2026 - Verbraucerzentrale und TÜV-Verband

Die Verbraucherzentrale Moers auf der Kirchstraße 42 bleibt am Freitag, 02. Januar 2026 geschlossen.
Ab Montag, 05. Januar sind die Mitarbeiter der Beratungsstelle wieder persönlich zu folgenden Öffnungszeiten zu erreichen: Montag + Donnerstag von 14:00-17:30 Uhr sowie Dienstag + Freitag von 09:00-13:30 Uhr oder telefonisch über das landesweite Servicetelefon unter der Rufnummer 0211/54 22 22 11  (Montag - Freitag von 09:00 - 17:00 Uhr). 


Beschlüsse des Bundesrates am 19. Dezember 2025:
Wehrdienstreform nimmt letzte Hürde
Bundeshaushalt 2026 passiert den Bundesrat
Gesetz für stabiles Rentenniveau und Mütterrente III kann in Kraft treten
- Pflegekompetenzgesetz gebilligt
Gleichstellung von Eltern und Pflegeeltern
Einstufung sicherer Herkunftsstaaten neu geregelt
Entlastung von Pendlern und Gastwirten - Stärkung des Ehrenamtes
- Schärfere Regeln für E-Scooter in Sicht


Aktuelle Beschlüsse des Bundeskabinetts vom 17. Dezember 2025:
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vom „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts
Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland - Neu in 2026: Was sich für Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa ändert
Im Jahr 2026 treten einige neue Regelungen in Kraft, die den Verbraucherschutz in Europa stärken und den Alltag vieler Menschen in Europa erleichtern sollen. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
2026 im Blick: Neue Regelungen sollen den Verbraucherschutz in Europa stärken.
Foto: Adobe Stock / OleCNX

Euro-Einführung in Bulgarien: Reisen und Bezahlen werden einfacher
Zum 1. Januar 2026 führt Bulgarien den Euro ein und wird damit das 21. Mitglied der Eurozone. Für Reisende bringt dies Vorteile: So ist kein Geldwechsel mehr notwendig, keine Gebühren für Fremdwährungstransaktionen, kein Risiko von Wechselkursschwankungen. Sei es vor Ort oder beim Onlineshopping – Preise können einfach verglichen werden.

Während einer einmonatigen Übergangsfrist kann noch mit Euro und Lew bezahlt werden. Ab 1. Februar 2026 ist der Lew kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr. Alte Lew-Banknoten können ab 2026 nur noch in Bulgarien, u. a. bei Banken und Postämtern, umgetauscht werden. Weitere Informationen bietet das offizielle Informationsportal zur Einführung des Euro in Bulgarien.

Roaming-Gebühren fallen in der Ukraine und Moldau weg
Ab 1. Januar 2026 gibt es keine Roaming-Gebühren mehr in der Ukraine und Moldau. Vom Wegfall der Roaming-Gebühren profitieren Reisende sowie Bürgerinnen und Bürger aus diesen Ländern, die sich in der EU aufhalten und umgekehrt. Sie können Anrufe tätigen, Nachrichten versenden und mobile Daten nutzen, ohne dass zusätzliche Gebühren anfallen – genauso wie in ihren Heimatländern. Wichtig: der Mobilfunkvertrag muss mit einem Anbieter mit Sitz in der EU, Ukraine oder Moldau geschlossen sein. Mehr zum Thema Roaming.

Mehr Rechte bei der Reparatur von Elektrogeräten
Mit der EU-Richtlinie (EU) 2024/1799, die die EU-Mitgliedstaaten bis 31. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen müssen, wird das Recht auf Reparatur von Elektrogeräten deutlich gestärkt. Ziel ist es, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und Reparaturen einfacher zugänglich zu machen.

Hersteller bestimmter Produktgruppen – darunter Smartphones, Tablets, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Staubsauger – müssen künftig auch nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistung Reparaturen anbieten. Die Kosten sind vom Käufer zu tragen, die Preise müssen jedoch fair, angemessen und transparent sein. Entscheidet sich ein Verbraucher innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist für die Reparatur statt für einen Austausch, sieht die Richtlinie vor, dass sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert. Mehr zum Recht auf Reparatur.

Elektronischer Widerrufsbutton: Widerrufen wird so einfach wie bestellen
Deutschland führt 2026 den elektronischen Widerrufsbutton ein. Online-Händler müssen ihren Kundinnen und Kunden dann mit einem gut sichtbaren und leicht auffindbaren Button auf der Website die Möglichkeit bieten, den Kauf per Klick zu widerrufen.

Auch ausländische Händler müssen sich daran halten, wenn der Shop sich nachweislich an deutsche Verbraucher richtet, z. B. wenn die Webseite in deutscher Sprache ist, der Versand nach Deutschland erfolgt oder es eine .de-Domain gibt. Die gesetzliche Verpflichtung gilt ab 19. Juni 2026. Verbraucher sollten daher bei ausländischen Shops stets prüfen, ob diese Elemente vorhanden sind. Mehr zum Thema Widerrufsrecht.

Zu unterscheiden vom elektronischen Widerrufsbutton ist der Kündigungsbutton. Dieser betrifft die Kündigung von online abgeschlossenen Abonnements.

Neues EU-Gewährleistungs- und Garantielabel
Mehr Transparenz bei Produktinformationen ist das Ziel des einheitlichen EU-Gewährleistungslabels, zu dem Händler in der EU ab 27. September 2026 verpflichtet werden. Damit sollen Verbraucherinnen und Verbraucher auf einen Blick erkennen können, welche Rechte sie haben.

Das einheitliche EU-Label (hier ein EU-Dokument mit Entwurf eines Musters, PDF) muss Angaben zur zweijährigen Mindestgewährleistung enthalten, dazu den Hinweis, dass die nationale Gewährleistungsdauer in einigen EU-Ländern länger sein kann.

Außerdem klare Informationen zu den Rechten bei Mängeln (Reparatur, Ersatz, Minderung, Rückerstattung) sowie einen QR-Code zu einer EU-Informationsseite über Gewährleistungsrechte und nationale Besonderheiten. Bei zusätzlich bestehenden Herstellergarantien kommt die Pflicht zu einem separaten Garantielabel hinzu. Mehr zum Thema gesetzliche Gewährleistung.

Schutz vor Greenwashing: Nachhaltigkeitsaussagen müssen belegbar sein
Mit der sogenannten EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 führt die EU strengere Regeln ein, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen.

Ab dem 27. September 2026 gelten neue Anforderungen: Vage oder pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „grün“ oder „klimaneutral“ sind ohne konkreten, überprüfbaren Nachweis nicht mehr zulässig. Unternehmen müssen ihre Nachhaltigkeitsaussagen künftig belegen können und sie bei Bedarf mit nachvollziehbaren, überprüfbaren Daten untermauern.

Neues Verbraucherkreditrecht: Mehr Schutz bei Kleinkrediten und „Buy Now, Pay Later“
Die neuen Regelungen der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 sollen ab 20. November 2026 für neue Kreditverträge gelten, die Umsetzung in nationales Recht in Deutschland erfolgt zurzeit. Sie bringt wichtige Änderungen – besonders für digitale Kreditmodelle.

Die neuen Regeln gelten etwa für Kleinkredite unter 200 Euro, kurzfristige zins- oder gebührenfreie Kredite sowie „Buy Now, Pay Later“-Angebote. So müssen Anbieter etwa Kosten und Bedingungen klar und verständlich darlegen. Weiter müssen sie die Kreditwürdigkeit sorgfältiger überprüfen. Werbung, die suggeriert, dass die Kreditaufnahme die eigene finanzielle Situation verbessere, soll eingeschränkt werden.
Das Ziel: Überschuldung verhindern und Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor aggressiven oder intransparenten Angeboten schützen.

Änderungen 2026 bei Energie und Mobilität
Moers, 17. Dezember 2025
NRW führt letzte Stufe der Solardachpflicht ein: Pflicht bei Dachsanierungen von Bestandsgebäuden
Ab dem 1. Januar 2026 gilt in Nordrhein-Westfalen die letzte Stufe der Solardachpflicht. Dann müssen auch Dächer von Bestandsgebäuden bei einer Dachsanierung mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden.

Ausschlaggebend ist hier der Beginn der Bauarbeiten, Stichtag ist der 1. Januar 2026. Die Mindestgröße wird entweder über eine Pauschalregelung mit einer moderat bemessenen Anlagenmindestleistung oder über eine Flächenregelung bestimmt. Ausgenommen sind Dächer, die statisch oder aus Denkmalschutzgründen nicht für Solaranlagen geeignet sind.

Schritt zur Wärmewende: Kommunale Wärmeplanung wird Pflicht
Ab 2026 wird in Deutschland die kommunale Wärmeplanung schrittweise verpflichtend eingeführt. Ziel ist es, dass Städte und Gemeinden auf einen Weg zu einem klimaneutralen Wärmesektor geführt werden. Kommunen müssen künftig ermitteln, wie Wärme für die Bürger:innen effizient, bezahlbar und möglichst klimafreundlich bereitgestellt werden kann.

Für Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohner:innen gilt die Pflicht bereits ab Mitte 2026, kleinere Städte und Gemeinden haben dafür bis spätestens Mitte 2028 Zeit. Für Eigentümer:innen bedeutet die kommunale Wärmeplanung mehr Transparenz über zukünftige Anschluss- und Fördermöglichkeiten.

„Wer etwa plant, seine Heizung zu modernisieren, kann sich künftig daran orientieren, ob das eigene Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll“, sagt Simon Lautenbach, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. Langfristig soll die Wärmeplanung helfen, CO₂-Emissionen zu reduzieren und die Energieversorgung in ganz Deutschland unabhängiger von fossilen Importen zu machen.

Strom: Netzentgelte sinken, aber leichter Anstieg bei Umlagen
Im Jahr 2026 können sich Verbraucher:innen in Deutschland auf tendenziell sinkende Netzentgelte für Strom einstellen. Netzentgelte sind Gebühren, die für den Transport von Elektrizität über die Stromnetze erhoben werden und etwa 30 Prozent des Strompreises ausmachen.

Die Entlastung wird vor allem durch einen staatlichen Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten in Höhe von 6,5 Milliarden Euro möglich, den die Bundesregierung beschlossen hat. Der staatliche Zuschuss sorgt dafür, dass die Verteilnetzentgelte um bundesweit durchschnittlich 2,2 Cent pro Kilowattstunde sinken. Allerdings gibt es je nach Netzgebiet auch deutliche Abweichungen - und in Einzelfällen auch Netzentgelterhöhungen.

Für private Haushalte mit einem Verbrauch von 3.000 Kilowattstunden (kWh) führt das zu einer durchschnittlichen Entlastung von 65 Euro im Bundesschnitt. In NRW liegt die Entlastung mit durchschnittlich 50 Euro pro Jahr für einen Haushalt mit 3.000 kWh Verbrauch etwas niedriger. Wann und ob die niedrigeren Netzentgelte an die Haushalte weitergegeben werden, hängt von den Stromanbietern ab.

Die Umlagen bei Strom steigen dagegen etwas an, um 0,35 Cent pro Kilowattstunde (brutto). Für den Fall, dass Energielieferanten das so an ihre Kunden weitergeben, zahlt ein Haushalt mit 3.000 Kilowattstunden Verbrauch zehn Euro mehr im Jahr. Gas: Speicherumlage fällt weg, Netzentgelte steigen deutlich Zum 1. Januar 2026 wird in Deutschland die Gasspeicherumlage abgeschafft.

Diese Umlage wurde im Oktober 2022 eingeführt, um die Kosten für das Befüllen der Gasspeicher in Zeiten hoher Gaspreise zu decken. Die Umlage wurde über die Energieversorger an Verbraucher:innen weitergegeben. Aktuell beträgt die Umlage 0,289 Cent pro Kilowattstunde netto bzw. 0,35 Cent brutto.

Das Besondere bei der Abschaffung der Gasspeicherumlage: Gasanbieter sind grundsätzlich verpflichtet, die Abschaffung der Gasspeicherumlage mit Wirkung zum 1.Januar 2026 in der zuletzt geltenden Höhe an die Gaskund:innen weiterzugeben. Für einen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden bedeutet das eine Entlastung von rund 70 Euro pro Jahr.

Die Gasnetzentgelte steigen dagegen in den meisten Netzgebieten im kommenden Jahr an. Die Erhöhung beträgt bei einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden bundesweit durchschnittlich elf Prozent bzw. 0,28 Cent/kWh brutto, aber es gibt je nach Netzgebiet zum Teil deutliche Abweichungen. Für einen Haushalt mit einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden sind dies durchschnittlich 55 Euro Mehrkosten pro Jahr.

Mit den Gasnetzentgelten zahlen Verbraucher:innen die Kosten für den Transport des Gases durch das Gasnetz. Gasnetzentgelte machen in etwa ein Fünftel des Gaspreises aus. Für den Anstieg der Gasnetzentgelte gibt es mehrere Gründe: Gasnetzbetreiber können die Abschreibungsdauer ihrer Gasnetze verkürzen, das erlaubt eine neue Regelung der Bundesnetzagentur seit 2025. Zudem ist der Gasverbrauch zurückgegangen, und da manche Kosten verbrauchsunabhängig anfallen, bedeutet dies automatisch höhere Netzentgelte.

Wann die höheren Gasnetzentgelte bei den Verbraucher:innen ankommen, hängt von den Verträgen und der jeweiligen Preisregelung ab, die Verbraucher:innen mit ihren Gasanbietern geschlossen haben.

CO₂-Preis ab 2026: Was Heizen und Tanken künftig kostet
Der nationale CO2-Preis betrifft fossile Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel. Die Kosten geben die Unternehmen üblicherweise an die Verbraucher:innen weiter.

Heizölpreise, Erdgaspreise oder Benzinpreise verteuern sich entsprechend durch den CO2-Preis. Im Jahr 2025 lag der CO2-Preis bei 55 Euro pro Tonne. Statt eines feststehenden Preises werden die Zertifikate im nationalen Emissionshandel im Jahr 2026 erstmals versteigert. Allerdings bewegen sich diese in einem festgelegten Preis-Korridor zwischen 55 und 65 Euro pro Tonne.

Der CO2-Preis kann also maximal um zehn Euro pro Tonne steigen, oder er bleibt auf dem bisherigen Niveau. Heizöl kann sich dadurch um bis zu 3,2 Ct/Liter (brutto) verteuern, eine Tankfüllung von 2.000 Litern kann somit bis zu 64 Euro zusätzlich im Vergleich zum Jahr 2025 kosten. Insgesamt kann der CO2-Preis für Heizöl damit auf bis zu 20,6 Ct/l steigen, was bei einem jährlichen Verbrauch von 2.000 Litern ca. 412 Euro Kosten verursacht.

Erdgas kann sich um bis zu 0,24 Cent pro Kilowattstunde (kWh) auf bis zu 1,55 Cent pro kWh (brutto) verteuern. Eine Familie mit einem Verbrauch von 20.000 kWh pro Jahr zahlt dann bis zu 311 Euro an CO2-Kosten pro Jahr. Benzin kann sich um bis zu 2,8 Cent pro Liter (brutto) verteuern, insgesamt beträgt der CO2-Aufschlag bei Benzin dann bis zu 18,5 Cent pro Liter.

Bei Diesel könnten bis zu 3,2 Cent pro Liter mehr fällig als im letzten Jahr, insgesamt entfallen dann bis zu 20,7 Cent pro Liter auf den CO2-Preis. Deutschlandticket für fünf Jahre gesichert Bis Ende 2030 ist die Finanzierung des Deutschlandtickets gesichert.

Der Bundestag hat Anfang November einer entsprechende Gesetzesänderung zugestimmt. Vorgesehen sind nun jährliche Zuschüsse von 1,5 Milliarden Euro. Allerdings wird das Abo für den Nahund Regionalverkehr ab Januar 2026 teurer und kostet dann 63 statt 58 Euro.

Ernährung
EU-weite Höchstmengen bei Nahrungsergänzungsmitteln
Mehr als vier Milliarden Euro geben die Deutschen pro Jahr für Nahrungsergänzungsmittel aus. „Dabei sind die meisten dieser Produkte nicht nötig und auch zu hoch dosiert“, sagt Angela Clausen, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Voraussichtlich ab 2026 sollen EU-weit verbindliche Höchstmengen für die Inhaltsstoffe gelten.

„Das ist angesichts des stetig steigenden Konsums auch von mehreren Nahrungsergänzungsmitteln gleichzeitig dringend nötig“, betont Clausen. „Deshalb begrüßen wir diesen Schritt. Damit wird eine langjährige Forderung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes endlich umgesetzt.“

Bislang gelten in den einzelnen EU-Ländern bei den Tageshöchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln jeweils eigene Empfehlungen oder gesetzliche Vorgaben, die sich zum Teil erheblich unterscheiden. In Deutschland gibt es bislang nur unverbindliche Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), an die sich nur wenige Hersteller halten, obwohl Höchstmengen bereits seit 2002 EU-weit gesetzlich festzulegen sind.

Ab 2026 sollen nun Höchstmengen für die aus Gesundheitssicht riskantesten Nährstoffe wie Selen, Mangan, Folsäure, Vitamin B6, Vitamin A/Betacarotin, Vitamin E, Vitamin D und Eisen in Nahrungsergänzungsmitteln EU-weit gelten. Außerdem werden Mengenbeschränkungen für bestimmte Pflanzenstoffe wie Berberin, Garcinia/HCA und Fenchel erwartet, für die bereits Sicherheitsbewertungen durch die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA vorliegen.

Mehr Durchblick beim Honig
Ab dem 14. Juni 2026 sorgt die sogenannte Frühstücksrichtlinie für klarere Angaben zur Herkunft von Honig. „Auf den Honigverpackungen müssen dann die Ursprungsländer je nach Gewichtsanteil ausgewiesen werden, und zwar in absteigender Reihenfolge“, erklärt Ernährungsexpertin Elisabeth van Thiel von der Verbraucherzentrale NRW.

Der Vorteil aus Verbrauchersicht, so van Thiel: Mehr Transparenz, woher der Honig kommt, indem unklare Angaben wie „EU/Nicht-EU“ entfallen. Es wird direkt ersichtlich, ob es sich um Honig aus der Region oder um importierte Ware handelt. Außerdem wird die Bezeichnung „Marmelade“ ab 2026 voraussichtlich für alle Konfitüren erlaubt. Bisher darf eine Marmelade rechtlich gesehen nur aus Zitrusfrüchten hergestellt werden.

Aufstriche aus anderen Früchten werden daher bislang als Konfitüre bezeichnet. Die Mindestfruchtgehalte für Konfitüre steigen außerdem von 350 auf 450 Gramm und für Konfitüre Extra von 450 auf 500 Gramm pro Kilogramm.

Käfighaltung für Legehennen nun endgültig verboten
Ab 1. Januar 2026 wird es in Deutschland keine Käfighaltung von Legehennen mehr geben. Bisher war noch eine sogenannte Kleingruppenhaltung in Käfigen erlaubt, dies läuft mit dem Jahresende aus. Innerhalb der EU ist die Käfighaltung jedoch weiterhin erlaubt, und Eier aus Käfighaltung dürfen in Deutschland weiter verkauft und verarbeitet werden.

Bei rohen Eiern können Verbraucher:innen anhand des Erzeugercodes die Legehennenhaltung erkennen. Bei verarbeiteten Eiern zum Beispiel in Nudeln, Kuchen, Mayonnaise oder Feinkostsalaten ist eine Kennzeichnung der Legehennenhaltung dagegen nicht vorgeschrieben.

„Das kritisieren wir seit Langem“, sagt Lebensmittelexpertin Christiane Kunzel von der Verbraucherzentrale NRW. „Denn Verbraucher:innen können so nicht erkennen, wie die Legehennen gehalten wurden, und aus welchem Herkunftsland die Eier stammen.“ Weiterführende Informationen:
 Die Position der Verbraucherzentrale NRW zu Nahrungsergänzungsmitteln gibt es hier: www.klartext-nahrungsergaenzung.de/node/13574

Finanzen
Höhere Sozialbeiträge für Gutverdienende

Arbeitnehmer:innen mit höheren Einkommen müssen ab dem 1. Januar 2026 mehr Sozialabgaben leisten. Denn in der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung steigen die Beitragsbemessungsgrenzen erneut deutlich an. Bis zu diesem Bruttoeinkommen müssen Versicherte Beiträge bezahlen, alles darüber ist beitragsfrei.

Grund für die starken Steigerungen: Die Grenzen sind an die durchschnittliche Lohnsteigerung des VorVorjahres gekoppelt, diese lag 2024 bei 5,16 Prozent. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Grenze um 300 Euro auf 5.812,50 Euro brutto im Monat. Das bedeutet für Arbeitnehmer:innen, die mindestens so viel verdienen, pro Monat 28,50 Euro mehr bei der Krankenkasse mit dem höchsten Zusatzbeitrag.

In der Pflegeversicherung sind es monatlich 6,30 Euro mehr für Kinderlose und 5,40 Euro mehr für Eltern mit einem Kind. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Angestellte in die private Krankenversicherung wechseln können, steigt von 73.800 auf 77.400 Euro Bruttojahreseinkommen.

Bei der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 auf 8.450 Euro. Es werden also Beiträge auf 400 Euro mehr vom Verdienst fällig. Das heißt für betroffene Arbeitnehmer:innen pro Monat 37,20 Euro mehr Rentenbeitrag plus 5,20 Euro mehr für die Arbeitslosenversicherung


Neues rund um die Rente

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Aktivrente einzuführen. Wer sein gesetzliches Renteneintrittsalter erreicht hat und eine Vollrente bezieht, kann voraussichtlich ab 1. Januar 2026 monatlich 2.000 Euro aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung steuerfrei hinzuverdienen. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden aber weiterhin fällig.

Die Aktivrente soll nicht gelten für Beamte, Selbständige, Minijobber und Frührentner:innen. Zudem plant die Bundesregierung für 2026 die Einführung einer Frühstartrente als staatlichen Zuschuss zur privaten Altersvorsorge. Schulkinder zwischen sechs und 18 Jahren sollen monatlich zehn Euro erhalten und in ein persönliches, kapitalgedecktes Depot einzahlen.

Aktuell ist für die Frühstartrente jedoch eine schrittweise Einführung geplant und zunächst nur für Sechsjährige vorgesehen. Jahr für Jahr sollen dann ältere Jahrgänge hinzukommen. Wie das Verfahren genau ausgestaltet wird, steht noch nicht fest. 2026 soll es auch eine Reform der privaten Altersvorsorge als Nachfolger der Riesterrente geben.

Dazu ist ein Beschluss der Bundesregierung im Dezember geplant. Ziel ist unter anderem weniger Bürokratie, der Verzicht auf zwingende Garantien sowie die Reduzierung von Verwaltungs-, Produkt- und Abschlusskosten. Aktuell ist ein staatlich gefördertes Altersvorsorge-Depot im Gespräch, das einfach, kostengünstig und renditestark sein soll.

Bei Betriebsrenten hängt eine vorzeitige Inanspruchnahme künftig nicht mehr davon ab, ob bereits eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. „Das ist eine sinnvolle Regelung, weil damit Beschäftigte über ihre Betriebsrente früher und flexibler verfügen können als bisher“, sagt Thomas Hentschel, Altersvorsorgeexperte der Verbraucherzentrale NRW.

Die 21 Millionen Rentner:innen in Deutschland erhalten ab 1. Juli 2026 voraussichtlich eine Erhöhung von 3,7 Prozent. Das geht aus einem Entwurf für den Rentenversicherungsbericht hervor. Wie stark die Renten tatsächlich steigen, legt das Bundeskabinett im Frühjahr fest. Die Renten richten sich nach der Lohnentwicklung.

Private Krankenversicherung wird teurer
Viele Versicherer erhöhen die Beiträge. Rund 60 Prozent der privat Krankenversicherten trifft das schon Anfang 2026, sie müssen durchschnittlich 13 Prozent mehr zahlen. Im Jahresverlauf dürften weitere Versicherer nachziehen. „Wer das finanziell nicht stemmen kann: Kund:innen haben das Recht, innerhalb ihrer Versicherung in einen anderen Tarif mit gleichartigem oder niedrigerem Schutz zu wechseln oder die Selbstbeteiligung zu erhöhen“, sagt Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW.

Das Wechselrecht besteht auch ohne Beitragserhöhung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist zudem eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich, zum Beispiel über die Familienversicherung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Versicherte müssen dafür in der Regel unter 55 Jahre alt sein.

Erneut Preisanstieg bei Kfz-Versicherungen
Die Prämien für Auto- und Motorradversicherungen legen weiter zu, wenn auch nicht mehr so stark wie 2025. Grund sind laut der Branche deutlich verteuerte Reparaturkosten. Abhängig vom Umfang des Versicherungsschutzes ist für 2026 von Erhöhungen um die sieben Prozent auszugehen. Weil in der Branche ein harter Wettbewerb herrscht, wird es aber auch günstigere Angebote geben. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW lohnt es sich, regelmäßig Tarife zu vergleichen.

„Die meisten Verträge können dieses Jahr bis zum 1. Dezember gekündigt werden“, sagt Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Ausgenommen sind Verträge, die sich nicht am Jahresende erneuern, sondern am Tag des tatsächlichen Abschlusses. Neben der Kündigung zum Vertragsablauf besteht bei einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung.

Digitaler Steuerbescheid wird Standard
Die Finanzämter stellen um: Der digitale Steuerbescheid wird zum Standard für alle, die ihre Steuererklärung über das Portal Elster digital abgeben. Bisher musste man dem aktiv zustimmen. Wer das nicht möchte, muss ab 2026 aktiv auf Elster widersprechen. Sobald der Bescheid abrufbar ist, erhalten Nutzer:innen eine E-Mail. Das klappt über Elster oder über andere Steuersoftware.

Statt eines Briefs gibt es dann einen rechtsverbindlichen PDF-Bescheid. Wer seine Erklärung auf Papierformularen einreicht, bekommt den Bescheid weiter per Post.

Reform der EU-Verbraucherkreditrichtlinie
Am 20. November 2026 treten die neuen EU-Schutznormen für Verbraucherkredite in Deutschland in Kraft. Sie sollen Verbraucher:innen vor Überschuldung schützen, indem die Vorgaben bei der Kreditvergabe strenger werden. Eine verpflichtende, nun auch striktere Kreditwürdigkeitsprüfung soll dann schon bei Kleinkrediten unter 200 Euro und bei Krediten mit kürzeren Laufzeiten als drei Monaten vorgenommen werden.

Damit fallen auch die meisten der sogenannten „buy-now-pay-later“-Angebote unter die neuen Vorschriften. Ebenso werden die Transparenz- und Informationspflichten der Kreditgeber ausgeweitet und es werden neue Pflichten der Kreditgeber bei Rückzahlungsschwierigkeiten festgelegt.

„Die vorgesehene Verbesserung des Verbraucherschutzes ist grundsätzlich zu begrüßen“, sagt Marcus Köster, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. „Allerdings sehen wir noch einigen Verbesserungsbedarf: So ist es aus Sicht des Verbraucherschutzes schwer verständlich, dass einerseits Verbraucher:innen besser vor Verschuldung geschützt werden sollen, anderseits aber die Pflicht zur Schriftform für die Kreditvergabe fallen soll.

Kreditaufnahme sollte nicht zu einfach gemacht werden, damit Konsument:innen genug Zeit haben, eine verantwortliche Entscheidung zu treffen."

Reform des Bürgergelds
Bundeskabinett beschließt am 17.12.2025 Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vom „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“
Im Frühjahr 2026 soll die Reform des Bürgergeldes in Kraft treten. Die derzeitigen Pläne von Union und SPD sehen schärfere Sanktionen vor, wenn Termine im Jobcenter nicht eingehalten und eine angebotene Arbeit nicht angenommen werden. In diesen Fällen sollen die Zahlungen in einem umfassenden, mehrstufigen Prozess gekürzt und schließlich auch ganz gestrichen werden können. Zudem soll das Bürgergeld künftig Grundsicherung heißen. Die Leistungen bleiben in der Höhe unverändert.

Erhöhung des Kindergelds
Ab Januar 2026 steigt das Kindergeld in Deutschland erneut: Familien erhalten dann 259 Euro pro Kind und Monat, also vier Euro mehr als 2025. Gleichzeitig steigt der Kinderfreibetrag auf 6.828 Euro pro Jahr – ein Zuwachs von 156 Euro. Die Erhöhung erfolgt automatisch und aufgrund gestiegener Lebenshaltungskosten.

Anhebung des monatlich pfändungsfreien Betrags
Zum 1. Juli 2026 wird die Pfändungsfreigrenze turnusmäßig angepasst. Schuldner:innen können mit einer Erhöhung des Freibetrags rechnen, so die Verbraucherzentrale NRW. Die genaue Höhe wird im Frühjahr 2026 bekannt gegeben. In den vergangenen Jahren gab es Steigerungen zwischen vier und sechs Prozent. Erhöht werden sowohl die pfandfreien Grund- als auch die Mehrbeträge, zum Beispiel für Unterhaltspflichten.

Die neuen Pfändungsfreigrenzen müssen automatisch von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und - abtretungen sowie von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden.

Beratungsangebote und weiterführende Informationen:
 Die Verbraucherzentrale NRW bietet eine persönliche Beratung rund um Fragen zu Versicherungen (kostenpflichtig):
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1445
 Mehr zu Beratungsangeboten rund um die Geldanlage, Altersvorsorge, Schulden und Insolvenz: www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsangebote

TÜV-Verband: Neu im neuen Jahr 2026 bei technischer Sicherheit
PRODUKTSICHERHEIT und NACHHALTIGKEIT

Im Jahr 2026 treten bei der Prüfung von Fahrzeugen, Anlagen und Produkten sowie bei der Zertifizierung und Auditierung von Unternehmen zahlreiche Neuerungen in Kraft. Neben der technischen Sicherheit stehen digitale Sicherheit und Nachhaltigkeit im Fokus. Der TÜV-Verband zeigt, was sich für Wirtschaft und Verbraucher:innen im kommenden Jahr ändert.

MOBILITÄT
Führerscheinumtausch – neue Frist läuft
Wer zwischen 1999 und 2001 seinen Kartenführerschein erhalten hat, muss ihn bis zum 19. Januar 2026 gegen den neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat bei der zuständigen Führerscheinstelle, Fahrerlaubnisbehörde oder dem Bürgeramt des aktuellen Wohnsitzes umtauschen. Dieser ist jeweils 15 Jahre gültig und fälschungssicher.
Ausnahme: Wer vor 1953 geboren wurde, muss seinen Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Der Umtausch ist verpflichtend. Wer noch mit einem alten Exemplar unterwegs ist, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro.

Hauptuntersuchung: Braune HU-Plakette wird vergeben
Bestehen Fahrzeuge die Hauptuntersuchung (HU), erhalten Halterinnen und Halter vom TÜV im Jahr 2026 eine braune Plakette mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2028. Das gilt für Fahrzeuge, die alle zwei Jahre zur HU müssen. In welchem Monat die Prüfung fällig ist, zeigt die Zahl oben „bei 12 Uhr“ auf der Plakette. Die Ziffer 6 steht beispielsweise für Juni.

Alternativ hilft ein Blick in die i-Kfz App oder in den Fahrzeugschein, die offiziell „Zulassungsbescheinigung Teil I“ heißt. Darin ist der nächste HU-Termin vermerkt. Wer den Termin um zwei Monate oder mehr überzieht, dem droht bei Polizeikontrollen ein Bußgeld. Bei längerem Verzug kann eine vertiefte HU angeordnet werden, die zusätzliche Kosten verursacht.

Neue Abgasnorm Euro 7 kommt
Für neu zugelassene Pkw gilt ab Januar 2026 die zweite Stufe der Abgasnorm Euro 6e, die als Zwischenschritt zu Euro 7 dient. Ab dem 29. November 2026 gilt dann für neu entwickelte Pkw mit neuer Typgenehmigung die Abgasnorm Euro 7. Für alle neu zugelassenen Fahrzeuge greift sie ab Ende 2027. Die Norm schreibt unter anderem eine präzisere Messung ultrafeiner Partikel vor und schließt erstmals auch den Abrieb von Reifen (Grenzwerte folgen ab 2030) und Bremsen ein.

Für Elektroautos und Plug-in-Hybride werden erstmals Anforderungen an die Haltbarkeit der Antriebsbatterien festgelegt: Nach fünf Jahren oder 100.000 Kilometern darf die Speicherkapazität der Batterie nicht unter 80 Prozent des ursprünglichen Werts fallen, nach acht Jahren oder 160.000 Kilometern nicht unter 72 Prozent.

Next-Generation-eCall wird Pflicht
Ab 1. Januar 2026 wird für neu entwickelte Fahrzeugtypen (also Typgenehmigungen, die ab diesem Datum beantragt werden) die Ausstattung mit Next-Generation-eCall (NG eCall) Pflicht. Konkret betrifft das Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen.

Ab 1. Januar 2027 dürfen dann keine Neuwagen ohne die neue Technik mehr zugelassen werden. NG-eCall ist ein automatisches, vernetztes Notrufsystem, das Unfälle schneller meldet und gleichzeitig deutlich mehr Daten liefert als die alte eCall-Version. Statt des alten 2G/3G-Netzes nutzt NG-eCall das modernere 4G/LTE- und 5G-Netz. Für Bestandsfahrzeuge gibt es keine Nachrüstpflicht.

Noch mehr Assistenzsysteme werden Pflicht
Ab 7. Juli 2026 dürfen nur noch Pkw und leichte Nutzfahrzeuge mit folgenden Fahrassistenzsystemen neu zugelassen werden:
- Erweiterter Kopfaufprallschutzbereich (Fußgängerschutz)
- Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern
- Notfall-Spurhalteassistent auch für Fahrzeuge mit hydraulischer Servolenkung.
- Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers
- Intelligenter Geschwindigkeitsassistent (ISA)
- Vorrichtung für Alcolock
- Ereignisbezogene Datenaufzeichnung (EDR)

- Notbremslicht

Reform der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Im Jahr 2026 wird die überarbeitete Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft treten, ein genauer Termin steht aber noch nicht fest. Ziel der Reform ist es, die Regeln für E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge stärker an die des Radverkehrs anzugleichen und die Nutzung von Mikromobilität im Verkehrssystem zu verbessern.
Künftig sollen E-Scooter auf Radwegen und in Fahrradstraßen grundsätzlich den gleichen Vorgaben folgen wie Fahrräder. Zudem sind höhere technische Anforderungen geplant, etwa bei Beleuchtung, Bremsen und Batteriestandards, um die Sicherheit dieser Fahrzeuge im Straßenverkehr zu erhöhen.

KÜNSTLICHE INTELLIGENZ
Umsetzung des AI Act: Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte
Der EU AI Act schreibt Transparenzanforderungen vor, die ab August 2026 gelten. So müssen etwa KI-generierte Inhalte (Texte, Bilder, Videos) als solche erkennbar sein. Speziell Deepfakes oder maschinell erzeugte Texte zu öffentlichen Themen sind zu markieren.
Ebenso muss Nutzern mitgeteilt werden, wenn sie mit einem KI-System, zum Beispiel einem Chatbot, interagieren. Unternehmen müssen daher technisch sicherstellen, dass KI-Ausgaben gekennzeichnet oder mit Wasserzeichen versehen sind, was technisch ohne weiteres geht.

CYBERSICHERHEIT
NIS2-Umsetzungsgesetz greift
Mit dem Inkrafttreten des NIS2-Umsetzungsgesetzes (NIS2UmsuCG) im Dezember 2025 gelten ab sofort höhere Anforderungen für die Cybersicherheit von Unternehmen. Der Kreis der betroffenen Organisationen wird massiv erweitert, von rund 4.500 auf künftig rund 29.500. Unternehmen müssen umfassende Sicherheitsmaßnahmen einführen, IT-Sicherheitsvorfälle innerhalb von 24 Stunden an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) melden oder ihre Lieferketten in die Sicherheitsprozesse einbeziehen.


Die Geschäftsleitung ist persönlich verantwortlich. Das BSI erhält weitreichende Aufsichts- und Eingriffsbefugnisse. Bei Verstößen gegen Cybersicherheitspflichten drohen Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro oder zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

PRODUKTSICHERHEIT
Produkthaftung: KI- und Software-Produkte erfasst
Die neue Produkthaftungs-Richtlinie EU 2024/2853 tritt zum 9. Dezember 2026 in Kraft. Erstmals werden Software und KI-Systeme ausdrücklich als Produkte definiert, für deren Fehler Hersteller haften. Damit genießen KI-Geschädigte, zum Beispiel aufgrund fehlerhafter Algorithmen, künftig den gleichen Schutz wie bei physischen Produkten.

Hersteller von KI-Anwendungen müssen sich auf verschuldensunabhängige Haftung einstellen und nachweisen, dass ihre KI den erwartbaren Sicherheitsanforderungen entspricht. Durch diese Haftungsregeln sollen Verbraucherrechte im KI-Zeitalter gestärkt werden.

NACHHALTIGKEIT
Neue Ökodesign-Verordnung und Recht auf Reparatur
Die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) bringt im kommenden Jahr wichtige Änderungen. Ab 19. Juli 2026 gilt ein Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien, Bekleidung und Schuhe. Die Regelung gilt zunächst für große Unternehmen, mittlere Unternehmen folgen 2030.

Für den Digitalen Produktpass (DPP) wird die technische Infrastruktur aufgebaut und ab Juli 2026 müssen die Pässe für erste Produkte wie Textilien, Elektronik und Möbel verfügbar sein. Bis zum 19. Juli 2026 soll die EU ein Register für den DPP einrichten. Die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur muss bis Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

Verpackungsverordnung wird angewendet
Ab 12. August 2026 ist die neue Verpackungsverordnung (PPWR) der EU anzuwenden. Unternehmen müssen sich auf viele Neuerungen vorbereiten. Es gelten neue Vorgaben zur Gestaltung von Verpackungen, Nachhaltigkeitsanforderungen und erweiterte Pflichten für Erzeuger, Hersteller und Vertreiber.

Auch Online-Plattformen werden in die Pflicht genommen. So müssen alle in den Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein. Es gelten neue Gefahrenstoff-Grenzwerte für Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom in allen Verpackungsmaterialien sowie strenge PFAS-Grenzwerte der so genannten Ewigkeitschemikalien für Lebensmittelverpackungen.

EU-Batterieverordnung: Zentrale Pflichten greifen 2026
Der EU-Battery Regulation (BattVO) zufolge treten 2026 erstmals mehrere zentrale Pflichten in Kraft. Neue Zielvorgaben gelten für die Recyclingeffizienz: 75 Prozent bei Blei-Säure-Batterien, 65 Prozent bei Lithium-Batterien, 80 Prozent bei Nickel-Cadmium-Batterien 50 Prozent bei sonstigen Altbatterien. Die Regelungen gelten ab 1. Januar 2026. Die Erklärung zum CO2-Fußabdruck gilt für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen sind Industriebatterien mit externen Speichern. Stichtag ist der 18. Februar 2026.



Dezember 2025

Nach Weihnachten ist vor dem Umtausch -  Diese Rechte haben Verbraucher:innen, wenn das Geschenk nicht gefällt
Moers, 22. Dezember 2025 - Der Pullover kratzt, das Parfüm trifft nicht den Geschmack, und das neue Brettspiel steht schon im Schrank – unpassende Geschenke gehören zur Bescherung an Weihnachten leider dazu. Nach den Feiertagen fragen sich viele Beschenkte, welche Rechte sie beim Umtausch haben.

„Auch mit Kassenbon kann nicht jedes Produkt, das im Geschäft gekauft wurde, einfach umgetauscht werden“, sagt Carolin Semmler, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.

„Ein pauschales Recht auf Umtausch im Einzelhandel gibt es nicht. Bei Bestellungen in Online-Shops verhält es sich hingegen anders. Dort gibt es das 14-tägige Widerrufsrecht.“ Das sollten Verbraucher:innen über ihre Rechte rund um die Rückgabe von Geschenken wissen:
Kein Umtauschrecht im Laden

Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt nicht oder ist doppelt vorhanden, haben Verbraucher:innen kein automatisches Recht auf Umtausch. Vielmehr sind sie auf das Entgegenkommen der Händler:innen angewiesen. Der Umtausch kann komplett abgelehnt oder statt der Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt werden. Tipp: Wenn absehbar ist, dass ein Geschenk eventuell nicht passt oder gefällt, am besten vor dem Kauf fragen, ob und unter welchen Bedingungen ein Umtausch möglich ist.

Online-Käufe: 14 Tage Widerrufsrecht
Wurde das Geschenk online gekauft, ist die Rückgabe meist einfacher. Kaufverträge können innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden – unabhängig davon, ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften nicht gefallen. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist über die Weihnachtsfeiertage hinaus noch gilt. Ausnahmen bestehen allerdings bei versiegelten Waren wie Video- oder Tonträgern sowie Kosmetikprodukten, wenn das Siegel gebrochen wurde, oder bei maßgefertigten Artikeln wie individuell gestalteten Fotokalendern.

Mangelhafte Geschenke reklamieren
Wenn das Geschenk defekt ist oder nicht funktioniert, greifen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Verbraucher:innen können ab Erhalt der Ware zwei Jahre lang Mängel beim Händler geltend machen. Als Mangel gilt auch eine fehlerhafte oder unverständliche Montage- bzw. Bedienungsanleitung. Bevor der Kaufpreis zurückgefordert oder gemindert werden kann, muss der Händler Gelegenheit haben, den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern. Wichtig: Zeigt sich der Fehler innerhalb der ersten zwölf Monate, wird davon ausgegangen, dass er bereits beim Kauf vorhanden war. Erst danach liegt die Beweislast beim Käufer bzw. bei der Käuferin.

Gutscheine
Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anfangen kann, kann sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen. Dies ergibt sich häufig auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wenn dort geregelt ist, dass Barauszahlungen nicht möglich sind. Übertragbar sind Gutscheine jedoch meistens schon – sie können dann auch von einer anderen Person eingelöst werden. Wichtig zu wissen: Gutscheine haben – wenn nicht anders in den AGB geregelt – eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

Weiterführende Informationen:
Zum Umtausch-Check der Verbraucherzentrale:
www.verbraucherzentrale.nrw/umtauschcheck-54413
Mehr zu Geschenkgutscheinen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/13861


Wussten Sie schon,  …, dass es Weihnachtsbäume auch mit Umwelt-Siegel gibt?  
Moers, 11. Dezember 2025 - Zwischen 23 und 25 Millionen Weihnachtsbäume wurden laut Bundesverband der Weihnachtsbaumerzeuger in den vergangenen Jahren durchschnittlich in Deutschland verkauft. Sie stammen überwiegend aus speziell angelegten Weihnachtsbaumkulturen.

Umweltschutzorganisationen kritisieren, dass in diesen Pflanzungen häufig Dünger und Pestizide eingesetzt werden. Ökologisch nachhaltige Bäume werden hingegen ohne Mineraldünger und chemische Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmittel angebaut.

Zu erkennen sind sie an den Zeichen der Bio-Verbände sowie am EU-Biosiegel und dem FSC-Zertifikat für nachhaltige Forstwirtschaft. Der FSC-Waldstandard wurde 2024 um sogenannte Nicht-Holz-Wald-Produkte ergänzt und legt fest, dass Weihnachtsbäume nur auf Waldflächen und unter strengen ökologischen und sozialen Auflagen gezogen werden dürfen. „Von Siegeln unklarer Herkunft sollten sich die Fans des Weihnachtsbaums hingegen nicht blenden lassen“, so Gisela Daniels, Leiterin bei der Verbraucherzentrale NRW in Moers.

Optimal für Umwelt und Klima ist es, wenn der zertifizierte Baum aus der eigenen Region stammt und keine langen Transportwege hinter sich hat. Die Naturschutzorganisation Robin Wood stellt jährlich eine Übersicht über Verkaufsstellen zusammen, an denen Christbäume mit verlässlichen Umwelt-Siegeln erhältlich sind.  
Weiterführende Informationen:   www.verbraucherzentrale.nrw/weihnachten

Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“ - Ursachen erkennen und beheben
Moers, 10. Dezember 2025 - Feuchtigkeit und Schimmel – unliebsame Mitbewohner, die im Herbst in vielen Wohnungen Einzug halten. Und gerade in Kellerräumen, Souterrainwohnungen, aber auch in Schlafzimmern, wo sich über Nacht durch die ausgestoßene Atemluft viel Feuchtigkeit ansammelt, ist Soforthilfe angesichts dunkler Flecken und Pilzbefall an Wänden und in Raumnischen gefragt.

Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“ der Verbraucherzentrale gibt ein Maßnahmenpaket an die Hand – von der Ursachenbekämpfung bis hin zur Frage, wie qualifizierte Fachleute zu finden sind und was die professionelle Beseitigung von Schäden etwa kosten wird.   Schimmel – warum ausgerechnet in meiner Wohnung?

Das fragen sich viele, wenn sie Feuchte- und Schimmelschäden entdecken. Der Ratgeber zeigt, wie und wo Feuchtigkeit den Bakterien und Schimmelsporen optimalen Nährboden bietet. Diesem Verursacher dann wirkungsvoll zu Leibe zu rücken, ist nicht nur wegen der unschönen Flecken ein Muss, sondern unbedingt angezeigt, weil Schimmel auch die Gesundheit der Bewohner beeinträchtigen kann.

Und wird zu spät reagiert, können Bauschäden und im schlimmsten Fall langwierige Streitigkeiten um die Kostenübernahme für eine meist teure Sanierung die Folge sein. Das Buch gibt sowohl eine Do-it-yourself-Hilfe mit auf den Weg, erläutert aber auch, wann Profis gefragt sind und woran man deren Qualifikation erkennt. Die bau-, miet- und versicherungsrechtlichen Fragen rund um eine gegebenenfalls notwendige Schadensbeseitigung werden ebenfalls beleuchtet.               

Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“ hat 224 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro. Zu bestellen unter shop.verbraucherzentrale.de oder T 0211 91380-1555. Er ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich."

Wäsche: Frisch und sauber ohne teure und reizende Duftstoffe  
Diese Wasch- und Pflegegewohnheiten schonen Umwelt, Gesundheit und Portemonnaie   Von der berühmten Aprilfrische über den Frischebooster bis zum schier endlosen Dufterlebnis: Wäscheparfüms, Duftperlen, Trocknerblätter und Weichspüler versprechen besonders gut riechende Textilien und damit einen lang anhaltenden Eindruck von Sauberkeit und Hygiene.

„Dabei ist gut zu wissen: Sauber riecht ganz einfach neutral. Und viele Menschen reagieren empfindlich auf Duftstoffe, etwa mit Kopfschmerzen, Allergien und Atemwegsbeschwerden“, erklärt Kerstin Effers, Chemikerin und Referentin für Umwelt und Gesundheitsschutz bei der Verbraucherzentrale NRW. Zudem sind die duftenden Waschzusätze vielfach schädlich für Wasserorganismen und schwer abbaubar.

Bei „langanhaltendem Duft“ werden Duftstoffe in winzige Plastikkapseln, sogenannte „Microcapsules“, verpackt. Wenn die verwendeten Kunststoffe nicht biologisch abbaubar sind, tragen sie zur Mikroplastik-Belastung bei. Mit einigen Wasch- und Pflegeroutinen lässt sich aber auch ohne die kostspieligen Produkte ein sauberes und frisches Ergebnis erzielen.  

Weißwäsche regelmäßig heiß waschen
Für weiße Wäsche empfiehlt sich der Einsatz eines Vollwaschmittels mit Bleichmittel auf Sauerstoffbasis. Es entfernt nicht nur Flecken, sondern auch unangenehme Gerüche. Alle drei bis vier Wochen sollte ein 60-Grad-Programm mit Vollwaschmittel laufen – das beugt der Bildung von Biofilm und Mikroorganismen in der Waschmaschine vor. Danach die Maschine gut trocknen lassen und Gummidichtungen mit einem Tuch abwischen. So bleibt sie hygienisch sauber und geruchsfrei. Das ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Wäsche nicht muffig riecht.  

Richtig trocknen  
Wäsche sollte immer vollständig trocknen, bevor sie in den Schrank kommt. Feuchte Textilien beginnen schnell zu müffeln. Ideal ist das Trocknen im Freien oder in gut belüfteten Räumen. Das sorgt für eine natürliche Frische und beugt Schimmelbildung vor.  

Natron als Geruchskiller  
Wenn die Wäsche trotz richtiger Pflege muffig riecht, hilft ein einfaches Hausmittel: Natron. Dazu einen Esslöffel Natron in etwa fünf Liter Wasser auflösen und die Textilien darin über Nacht einweichen (Achtung: nicht für Wolle oder Seide geeignet). Anschließend können sie auf dem empfohlenen Waschprogramm gewaschen werden. Alternativ kann ein Esslöffel Natron auch direkt zum Waschpulver gegeben werden. Natron neutralisiert Gerüche ohne weitere Zusätze.  

Natürliche Duftstoffe  
Wer darüber hinaus noch einen leichten Wäscheduft möchte, kann Duftsäckchen oder kleine Flacons mit natürlichen ätherischen Ölen wie Lavendel, Zeder oder Zirbe in den Kleiderschrank legen. Diese Düfte können Textilien aus Wolle oder Seide zusätzlich vor Mottenbefall schützen.
Weil auch natürliche ätherische Öle das Abwasser belasten, sollte man diese Duftöle jedoch nicht in die Waschmaschine geben. Zudem sollten Menschen mit bekannter Überempfindlichkeit oder Allergie gegen bestimmte Duftstoffe auch ätherische Öle meiden.  

Naturfasern bevorzugen  
Besonders Kleidung aus Synthetikfasern wie Polyester oder Polyamid nimmt Gerüche leicht an. Einige Hersteller setzen als Abhilfe auf biozide Wirkstoffe, um der Geruchbildung vorzubeugen. Diese sind nicht immer unbedenklich für Mensch und Umwelt und können teilweise dazu führen, dass sich resistente Bakterien bilden.

Atmungsaktive Naturfasern wie Baumwolle, Hanf, Leinen, Wolle, Seide oder zellulosebasierte Stoffe wie Viskose beginnen weniger schnell unangenehm zu riechen. Oft hilft bei diesen Fasern schon Lüften im Freien, um Gerüche zu entfernen – das schont insbesondere empfindliche Wollkleidung.  
Weiterführende Informationen:   www.verbraucherzentrale.nrw/node/13910

Geschenkpapier, Schleifen und Co.: So freut sich auch die Umwelt Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zur Auswahl und zur richtigen Entsorgung von Geschenkverpackungen
Ob zu Weihnachten, Geburtstagen oder sonstigen Anlässen: Geschenke schön zu verpacken, gehört für die meisten einfach dazu. Doch Geschenkverpackungen haben in der Regel nur einen kurzen Auftritt und landen dann im Müll. Dabei stellt sich die Frage: Was darf in die Papiertonne, was gehört in den Restmüll?

„Generell gilt: Glitzer und Lack-Optik bedeuten, dass das Papier mit Kunststoff beschichtet ist. Das erfordert nicht nur einen hohen Einsatz von Energie und Chemikalien bei der Herstellung, sondern hat auch zur Folge, dass es nicht recycelt werden kann“, sagt Philip Heldt, Experte für Umwelt und Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW.

Er erklärt, worauf Verbraucher:innen beim Kauf von Geschenkpapier achten können, was sie in Sachen Mülltrennung wissen sollten und wie sie Geschenke schön und zugleich umweltfreundlich verpacken können. Papier mit Umweltzeichen wählen Geschenkpapiere mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ sind zu 100 Prozent aus Altpapier hergestellt und aus ökologischer Sicht die beste Wahl.

Bei der Produktion werden zudem weniger Wasser, Energie und Chemikalien eingesetzt als bei herkömmlichem Geschenkpapier aus Frischfasern. Bei FSC-gekennzeichneten Papieren stammen die Holzrohstoffe aus zertifiziertem Holz und aus kontrollierten Quellen oder es wird Altpapier verwendet. Bei der Herstellung werden allerdings keine Umweltkriterien wie beispielsweise Energie- und Wasserverbrauch oder der Einsatz von Chemikalien berücksichtigt.

Reißtest durchführen Ist das Geschenkpapier dünn, lässt es sich leicht zerreißen und fasert dabei aus, handelt es sich um reines Papier. Ebenso wie Pappe und Kartons kann es in der Papiertonne entsorgt und anschließend recycelt werden. Lässt sich das Geschenkpapier hingegen schwer zerreißen und dehnt sich, ist es vermutlich mit einer Kunststoffschicht versehen und darf nicht ins Altpapier.

Gleiches gilt für hochglänzendes, glitzerndes oder metallisch anmutendes Material. Solche Lack-, Chrom- oder Glacépapiere gehören ebenfalls in die Restmülltonne. Verzierungen entfernen Bänder und andere (Kunststoff-) Verzierungen dürfen nicht ins Altpapier und sollten entfernt und in den Restmüll gegeben werden. Kleine Klebestreifen und Aufkleber sind für die Aufbereitungsanlagen hingegen meist kein Problem und können bleiben.

Im Handel ist zudem auch plastikfreies Klebeband erhältlich. Und es geht auch ganz ohne: Mit Kordeln, Bastschnüren oder Kreppbändern lassen sich Päckchen ebenfalls hübsch verschließen.

Folien in der gelben Tonne entsorgen
Transparente Folien setzen Geschenke schön in Szene, sind allerdings in der Regel aus erdölbasierten Kunststoffen wie Polypropylen (PP) oder Polyethylen (PE) hergestellt und daher wenig umweltfreundlich.

Sie gehören zur Entsorgung in die Gelbe Tonne. Papier, Kartons und Deko wiederverwenden Geschenkpapier, gebrauchte Kartons, Bänder und andere Deko müssen meist nicht sofort weggeworfen werden, sondern können auch ein weiteres Mal Geschenke schmücken. Kleine Papierreste mit hübschen Motiven können zum Basteln verwendet, Schmuckbänder aufgerollt verwahrt und erneut eingesetzt werden.

Besonders schön zum Einpacken sind auch Kalenderblätter mit Bildmotiven. So ist der „abgelaufene“ Kalender zum Jahresende noch einmal zum Verpacken nützlich. Kreativ werden mit Stofftüchern und -resten Eine gute Mehrweg-Alternative zum Geschenkpapier sind Stofftücher zum Verpacken. Unter dem Namen Furoshiki ist diese Tradition schon lange in Japan berühmt.

Im Internet findet man zahlreiche Anleitungen. Stoffreste sind leicht zu wiederverwendbaren Geschenktaschen umgenäht. Auch ein gekaufter oder selbst genähter Kissenbezug kann zum Einpacken dienen und anschließend weiter genutzt werden. Tannenzweige und -zapfen, Strohsterne oder gefaltete Papierrosetten sind natürliche Deko-Elemente."  

Weiterführende Informationen: Weitere Tipps rund um nachhaltiges Feiern gibt die Verbraucherzentrale NRW unter www.verbraucherzentrale.n rw/node/898 47

Strategien für die Altersvorsorge - Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für die Rente
Moers, 4. Dezember 2025 - Der Durchschnitt liegt bei rund 1.835 Euro. Das ist die Standardrente, die seit Juli gilt, wenn man 45 Jahre lang ununterbrochen sozialversicherungspflichtig gearbeitet und in jedem dieser Jahre genau das Durchschnittsentgelt verdient hat. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleibt ein monatlicher Nettobetrag von etwa 1.621 Euro, vor Steuern.

Reicht das für Wohnen, Ernährung, Mobilität, Reparaturen, Reisen, Pflegekosten? „Wer jung ist, beschäftigt sich nicht gerne damit, wie viel Geld man im Alter haben wird”, sagt Thomas Hentschel, Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Aber die gesetzliche Rente wird vermutlich alleine nicht reichen, um einen angemessenen Lebensstandard im Alter zu halten. Sie ist nur der Grundbaustein einer Altersvorsorge, deshalb ist es wichtig, zusätzlich privat fürs Alter vorzusorgen.” Empfehlenswert ist ein Drei-Stufen-Modell mit Basisversorgung, Zusatzversorgung und privater Vorsorge.

Was ist die Basis?
Grundlage der Lebensfinanzierung im Alter ist die gesetzliche Rentenversicherung. Sie funktioniert nach dem Umlageverfahren: Die arbeitende Generation finanziert die Renten der älteren Generation. Doch der demografische Wandel verschiebt das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenempfängern.

Während im Jahr 1960 noch etwa sechs Erwerbstätige auf einen Rentner kamen, sind es heute kaum mehr als zwei. Die Folge: Das Rentenniveau – also die durchschnittliche Rente im Verhältnis zum durchschnittlichen Einkommen – sinkt kontinuierlich und liegt derzeit bei rund 48 Prozent des Durchschnittslohns. Bis 2040 könnte es laut Prognosen weiter fallen.

Das bedeutet: Die gesetzliche Rente bleibt eine wichtige Säule der Altersvorsorge, reicht aber für viele nicht mehr aus, um den Lebensstandard im Alter zu halten. Von einer „Rentenlücke“ spricht man, wenn die Rente niedriger ist als der zu erwartende Finanzbedarf im Alter.
Hilfreich ist ein Blick in die Rentenprognose der jährlichen persönlichen Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung oder die digitale Rentenübersicht. Seit Beginn dieses Jahres muss die gesetzliche Rentenversicherung die digitale Übersicht zur Verfügung stellen. Auch die Anbieter privater und betrieblicher Rentenvorsorge sind dazu verpflichtet.

Welche geförderte Zusatzversorgung ist möglich?
Eine mögliche private Altersvorsorge sind Riester- und Rürup-Renten. Beide werden vom Staat gefördert. Aber die Angebote haben Tücken und passen nicht für jeden. Die Riester-Rente etwa bietet staatliche Zulagen und Steuervorteile und eignet sich besonders für Familien mit Kindern und Geringverdiener.

Vorteil: Die gesamten Sparleistungen müssen zum Beginn der Auszahlung garantiert werden. Nachteil: Die Renditen sind gering, die Vertragsbedingungen komplex, und wer den Vertrag kündigen möchte, muss die Förderungen zurückzahlen.

Deshalb ist es besser, den Vertrag ruhen zu lassen, wenn man ihn nicht mehr bedienen möchte. Die Rürup-Rente, auch Basisrente genannt, ist vor allem für Selbstständige und Freiberufler interessant, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Sie bietet ausschließlich monatlich als Auszahlung eine lebenslange Rente.
Die Beiträge können in großem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings gibt es teils hohe Kosten und keine Kapitalauszahlung. Das angesparte Kapital kann unter anderem nicht vorzeitig entnommen oder vererbt werden - einmal Rürup immer Rürup.

Was bietet die Betriebliche Altersversorgung?
Die betriebliche Altersversorgung wird über den Arbeitgeber organisiert. Arbeitnehmer können Teile ihres Bruttogehalts in eine Betriebsrente umwandeln und sparen so in bestimmten Grenzen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer. Ebenso muss der Arbeitgeber in den meisten Fällen einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent gewähren.
Allerdings bietet nicht jeder Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge an, Arbeitnehmer haben jedoch ein Recht darauf. Besondere Herausforderungen können sich beim Jobwechsel und der Kapitalübertragung ergeben. Ebenso muss man sich bewusst sein, dass weniger Sozialversicherungsbeitrag auch etwas weniger Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet.

Welche ungeförderte Geldanlage ist sinnvoll?
Immer mehr Menschen setzen auf Investmentfonds, ETFs oder Aktien, um langfristig Vermögen aufzubauen. Diese Form der Geldanlage bietet hohe Flexibilität und gute Renditechancen – vor allem, wenn man das Geld noch über einen langen Zeitraum ansparen kann.
Allerdings ist eine gute Entwicklung nicht garantiert, Aktien können auch einbrechen. Zudem gibt es bei dieser Geldanlage keinen staatlichen Schutz und keine Förderung. Sie kann also eine sinnvolle Ergänzung darstellen, sollte aber nicht der einzige Baustein sein. Vorteil gegenüber den anderen Optionen: Man kann jederzeit auf das Geld zugreifen.

Welche Geldanlage ist nicht sinnvoll?
Grundsätzlich ist Vorsicht geboten bei Angeboten, die hohe Kosten verursachen, sehr lange Laufzeiten haben, unflexibel sind oder nur magere Renditen abwerfen. Dazu gehören etwa Bausparverträge, Ausbildungsversicherungen, private Rentenversicherungen, Kapital-Lebensversicherungen, fondsgebundene Versicherungen und Indexpolicen. Ähnlich sieht es bei aktiv gemanagten Fonds aus.

Weiterführende Informationen:
Mehr zur Geldanlage und Altersvorsorge gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/43767


Mehr zu Fallstricken bei der privaten Rentenversicherung zur Altersvorsorge unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/node/13896


Persönliche Beratung (kostenpflichtig): www.verbraucherzentrale.nrw/node/1310
Ratgeber Altersvorsorge - die besten Strategien für die finanzielle Absicherung: https://shop.verbraucherzentrale.de/themen/altersvorsorge-rente/altersvorsorge

Ratgeber zu ETF als Geldanlage und Altersvorsorge: https://shop.verbraucherzentrale.de/themen/altersvorsorge-rente/etf-als-geldanlage-und-altersvorsorge


Neuer Ratgeber „Rente in Sicht“ - Wegweiser für den optimalen Start  
Die Zukunft der Rente bestimmt aktuell die Schlagzeilen: Wie lange das bisherige Rentenniveau zu halten ist, was längere Lebensarbeitszeit bringt oder ob die geplante Aktivrente zur Erwerbstätigkeit über die Regelaltersgrenze hinaus motiviert. Jenseits dieser politischen Weichenstellungen treibt viele angehende Ruheständler ganz praktisch die Frage um, was zu beachten und rechtzeitig zu klären ist, wenn der Abschied aus dem Berufsleben näher rückt.

Der neue Ratgeber „Rente in Sicht“ der Verbraucherzentrale stellt Rentenarten und den Weg zur Antragstellung verständlich vor. Er erläutert aber auch, was die persönliche Renteninformation aussagt, wo sich Rentenlücken auftun können und wie die eigene Finanzstrategie für einen auskömmlichen Ruhestand ausgerichtet werden kann.  

Auch bei der Rente gilt: Brutto ist nicht gleich netto. Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung werden direkt vom Rentenversicherungsträger einbehalten. Gegebenenfalls sind Steuern zu zahlen. Und wie sich die Rentenhöhe entwickelt und wie stark die Inflation an der Kaufkraft zehrt, weiß niemand zu prognostizieren. Umso wichtiger, rechtzeitig Kassensturz zu machen, um Einkünfte und Ausgaben ins Gleichgewicht zu bringen.

Das Buch begleitet hierbei Schritt für Schritt und stellt anschaulich vor, welche Anlageformen auch im Ruhestand sinnvoll sind. Beleuchtet wird, wie staatlich geförderte und private Vorsorge aufs Einkommen im Alter einzahlt oder ob die eigene Immobilie gute Rendite oder eher hohe Belastung bringt. Auch ist zu erfahren, welche Versicherungen im Ruhestand noch wichtig sind.

Der Ratgeber „Rente in Sicht“ hat 240 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro. Zu bestellen unter shop.verbraucherzentrale.de oder T 0211 91380-1555. Er ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.  

Alles Gute zu Weihnachten
Langlebige, sichere und nachhaltige Geschenke aussuchen – so klappt‘s
Kleidung, Elektronikgeräte, Kosmetik und Spielzeug sind Klassiker auf dem Gabentisch. „Wer im Internet kauft, sollte auf die Adresse des Shops schauen. Denn Waren, die aus China geliefert werden, sind oft nicht konform mit europäischen Gesetzen und weisen teilweise sogar gefährliche Sicherheitsmängel auf, wie unter anderem die Stiftung Warentest in einer im Oktober 2025 veröffentlichten Untersuchung gezeigt hat“, sagt Kerstin Effers, Referentin für Umwelt und Gesundheitsschutz der Verbraucherzentrale NRW.

Auch im Geschäft bleibt allerdings oft unklar, ob der Pulli nicht nur kuschelig, sondern auch schadstoffarm und nachhaltig produziert ist. „Viele Werbeversprechen klingen gut, sind aber nicht nachvollziehbar. Besser, man orientiert sich an glaubwürdigen Siegeln“, rät Effers und hat dazu folgende Tipps zusammengestellt

Pullover, Kuscheldecke oder Outdoorjacke
Siegel wie der Global Organic Standard (GOTS) sind nur auf Kleidung zu finden, die fast ausschließlich aus natürlichen, biologisch erzeugten Fasern besteht. Mit diesen Siegeln lassen sich auch ganz einfach Geschenke für Menschen finden, die gerne Naturfasern tragen. Bluesign® und OEKO-TEX® MADE IN GREEN zeichnen auch Kleidung aus, die aus synthetischen Fasern besteht. Wer Geschenke im Sport- oder Outdoorladen sucht, wo reine Naturfaser-Kleidung eher selten zu finden ist, kann nach diesen Siegeln Ausschau halten.

Allen drei Siegeln ist gemeinsam, dass sie die Verwendung von Chemikalien während der gesamten Produktion reglementieren und auch Anforderungen an die Arbeitsbedingungen stellen. Wem nicht nur die Freude unterm Weihnachtsbaum, sondern auch die faire Bezahlung der Arbeiter:innen an den Produktionsstandorten am Herzen liegt, kann außerdem auf das Fair Trade- oder Fair Wear Foundation-Siegel achten. Auch der „Grüne Knopf“ als staatliches Siegel bietet in Hinblick auf Schadstoffe und Sozialstandards Orientierung.

Spielzeug
Spielzeug mit Siegeln zu finden, die Sicherheit und faire Arbeitsbedingungen garantieren, ist für Verbraucher:innen nach wie vor schwierig. „Das GS-Zeichen garantiert immerhin, dass die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Schadstoffe eingehalten werden. Nur ist selbst dieses oft rar“, so Kerstin Effers. Zertifikatsdatenbanken von Prüfstellen wie TÜV Rheinland bieten oft eine Produktsuche an und helfen damit, geprüfte Produkte zu finden.

Bei der Fair Toys Organisation findet man im Internet eine Liste der teilnehmenden Unternehmen, die die Arbeitsbedingungen in den Produktionsländern verbessern wollen. Aber auch ein Blick in die eigene Region kann sich lohnen: Gutes Spielzeug wird oft von sozialen Werkstätten produziert. Bei Stoffspielzeug können die genannten Textilsiegel Orientierung bieten. Und nicht zuletzt bieten die Spielzeugtests der Stiftung Warentest oder des Verbrauchermagazins Öko-Test Orientierung.

Smartphone, Tablet und weitere Elektronik
Wer IT-Produkte wie Notebooks, Desktops, Tablets oder Smartphones verschenken möchte, ist in jeder Hinsicht mit dem „TCO certified“- Siegel gut beraten. Denn es stellt nicht nur Anforderungen an Arbeitsbedingungen und Umweltschutzmaßnahmen, sondern nimmt auch die Lebensdauer, Reparierbar- und Recyclingfähigkeit in den Blick.

Damit man nicht lange suchen muss, gibt es zudem eine Datenbank mit zertifizierten Produkten. Für einige Elektronikprodukte wie Smartphones oder Drucker gibt es außerdem den „Blauen Engel“. Auf der Internetseite des Umweltzeichens finden sich Listen zertifizierter Produkte. Damit die Beschenkten lange Freude an dem Gerät haben, lohnt es sich, auf auswechselbare Akkus und nicht verklebte Gehäuse zu achten.

Kosmetik
Parfüms und Wellness-Produkte finden sich häufig auf dem Gabentisch. Teilweise bieten Hersteller extra Weihnachtsgeschenksets an. Auf vielen dieser Kosmetikprodukte sind Pflanzen und Früchte abgebildet oder es wird mit natürlichen Inhaltsstoffen wie Arganöl oder Aloe vera geworben.
Trotzdem enthalten diese, teilweise sogar als Hauptbestandteil, chemische-synthetische Inhaltsstoffe. Zertifizierte Naturkosmetik, die auf erdölbasierte Inhaltsstoffe, Silikone, synthetische Duftstoffe, Mikroplastik, organisch-synthetische UV-Filter und vieles mehr, was Mensch und Umwelt belastet auskommt, ist an Siegeln wie dem COSMOS- oder NATRUE-Standard erkennbar.

Weiterführende Informationen:
Zum Thema Spielzeugkauf: www.verbraucherzentrale.nrw/node/6911
Zum Thema Siegel: www.siegelklarheit.de

Weihnachtspost ohne Stress: So kommen Geschenke pünktlich und sicher an -
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für den Versand in der Hochsaison
Moers, 1. Dezember 2025 - Weihnachten rückt näher – und damit die Hochsaison für Paketdienste. In den Wochen vor Weihnachten haben Paketzusteller:innen alle Hände voll zu tun. Zahlreiche Geschenke sollen auf dem Postweg pünktlich vor den Festtagen ihr Ziel erreichen. Verspätete, beschädigte oder verlorene Sendungen trüben die Freude schnell. Um Ärger zu vermeiden, gibt die Verbraucherzentrale NRW wichtige Tipps rund um den Versand von Paketen, Päckchen und anderen Sendungen in der Vorweihnachtszeit.

Kleine Geschenke günstig verschicken
Geschenke im Kleinformat wie Bücher, Handyzubehör oder dünne Textilien müssen nicht unbedingt als Paket oder Päckchen aufgegeben werden. Kleine Waren lassen sich je nach Anbieter auch etwas preisgünstiger in einem Umschlag verschicken. Die Sendung muss dafür oberhalb der Anschrift mit der Aufschrift „Warensendung“ versehen werden. Warensendungen dürfen verschlossen eingeliefert werden. Ein zusätzlicher handschriftlicher Gruß darf jedoch nicht beigelegt werden. Die Ware ist nicht versichert und es gibt keine Sendungsverfolgung.

Geldgeschenke richtig absichern
Wer Geld in einem einfach frankierten Umschlag verschickt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz, sollte der Brief oder sein Inhalt bei der Beförderung verlorengehen. Ein Geldgeschenk oder ein Wertgutschein sind besser abgesichert, wenn die Sendung als „Einschreiben Wert“ in der Filiale aufgegeben wird. Bei der Deutschen Post kostet dieser Service zum Beispiel 4,45 Euro extra zum Standardporto. Hierbei sind bis zu 100 Euro Bargeld oder 500 Euro an Sachwerten abgesichert.

Versand rechtzeitig planen
Päckchen und Pakete sollten mindestens zehn bis vierzehn Tage vor Weihnachten aufgegeben werden. Die angegebenen Lieferzeiten der Paketdienste sind jedoch unverbindlich und keine garantierten Zustelltermine – gerade in der Hochsaison. Wer unbedingt sichergehen will, dass zu einem bestimmten Termin geliefert wird, sollte daher auf sogenannte Expresslieferungen zurückgreifen. Diese sind allerdings erheblich teurer als der Standardversand.

Zustellung im Blick behalten
Manche Paketdienstleister nehmen nur einen Zustellversuch vor, andere kommen hingegen bis zu drei Mal an die Tür, bevor das Paket zurückgeschickt oder zu einem Paketshop umgeleitet wird. Hier lohnt sich vor dem Versand ein Blick in die Zustellbedingungen.

Tipp: Wer häufig nicht zuhause ist, kann vorab eine Wunschperson oder Nachbar-Adresse angeben, an die zugestellt werden darf. Grundsätzlich gilt: Niemand muss fremde Pakete annehmen. Wer den Empfang aber quittiert, muss das Paket sorgfältig aufbewahren und haftet unter Umständen für Schäden oder Verlust.

Richtig handeln bei beschädigten Sendungen
Gerade kleinere Päckchen sind meist nicht versichert, größere Pakete in der Regel aber schon. Die Haftungshöchstgrenze bewegt sich je nach Transportunternehmen zwischen 500 und 750 Euro. Verbraucher:innen müssen dem Paketdienstleister innerhalb von sieben Tagen melden, wenn die versandte Ware beschädigt wurde.

Ist auf dem Postweg ein Transportschaden entstanden, sollte der Empfänger dies dem Absender oder dem Paketdienst umgehend mitteilen. Bei sichtbaren Schäden sollte der Zusteller dies gleich an der Haustür registrieren und gegenüber dem Empfänger bestätigen.

Wenn das Paket verloren geht
Bei Paketen mit Sendungsverfolgung kann mit Hilfe der Paketnummer online nachvollzogen werden, wo sie sich befinden. Hilft das nicht weiter, sollte dies beim Kundenservice gemeldet und ein kostenloser Nachforschungsauftrag gestellt werden. Dabei muss der genaue Paketinhalt angegeben und der Einlieferungsbeleg vorgelegt werden.

Für die Nachforschung haben die Paketdienstleister mindestens 20 Tage nach Einlieferung des Pakets Zeit. Achtung: Für Päckchen gilt dies nicht. Den Weg der Leichtgewichte bis zu zwei Kilogramm verfolgt DHL grundsätzlich nicht. Einen Versicherungsschutz für Verlust gibt es bei dem Transporteur nur gegen Aufpreis. Hier lohnt sich ein Vergleich mit anderen Paketdienstleistern wie Hermes, UPS, GLS oder DPD.

Weiterführende Informationen:
Hilfe bei Post- und Paketärger: www.verbraucherzentrale.nrw/post-beschwerden
Weitere Infos rund um den Brief- und Paketversand gibt es unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/70091

Beratungsstelle Moers
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Kirchstraße 42
moers@verbraucherzentrale.nrw
www.verbraucherzentrale.nrw