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Informationen der Verbraucherzentrale Moers

März 2024

Verbraucherzentrale NRW: kostenloser digitaler Selbstlernkurs "Energie clever nutzen"
Wesel - Die Verbraucherzentrale NRW startet anlässlich des Weltenergiespartags am 05.03.2024 mit dem digitalen Selbstlernkurs "Meine Wohnung - Energie clever nutzen!". Der Kurs beginnt am 11.03.2024. Er soll motivieren, die "eigene Energiewende" anzugehen, Energie zu sparen oder den ersten Schritt Richtung Photovoltaik zu gehen.


Die Teilnehmenden sollen lernen, wie sie Energie sparen und auch produzieren können! Sie sollen motiviert werden, sich aktiv mit den Möglichkeiten und Chancen des Energiesparens zu beschäftigen. Durch effiziente Tipps können sie ihr neues Wissen direkt in die Praxis umsetzen. 
Der kostenlose Kurs läuft vier Wochen. Er besteht aus insgesamt vier verschiedenen Lerneinheiten zu den Themen Heizenergie sparen, Strom sparen, Strom- und Gasanbieterwechsel und Steckersolar-Geräte. Pro Woche gibt es eine neue Lerneinheit.


Neben Informationen zu den Themen erhalten die Teilnehmenden Übungen, die sie eigenständig bearbeiten können. Die Bearbeitungszeit der Übungen beträgt pro Lerneinheit schätzungsweise zwischen 15 und 30 Minuten. Nach Ende des Kurses findet am Freitag, den 12. April 2024, um 15 Uhr ein einstündiger Online-Talk statt. Dieser wird alle vier Themen des Selbstlernkurses aufgreifen.

Der Selbstlernkurs richtet sich an interessierte Erwachsene (durch das Thema angesprochen, persönlicher Nutzen), Mieter*innen, Digital-Affine, aber auch an helfende Hände (Multiplikator*innen oder Privatpersonen, die andere Menschen dabei unterstützen). Die Anmeldung ist ab sofort möglich unter: 
https://www.verbraucherzentrale.nrw/energie-clever-nutzen



Februar 2024


Ratgeber „Photovoltaik“ - Autark im eigenen Haus
Moers, 22. Februar 2024 - Jede Kilowattstunde, die von einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach erzeugt und selbst verbraucht wird, spart den Einkauf beim Stromversorger – und damit Kosten. Im Durchschnitt wird der Strombezug aus dem Netz von 4.500 auf 1.500 Kilowattstunden gesenkt. Das zeigen aktuelle Zahlen der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin, die die Betriebsdaten von 100 Systemen in Ein- und Zweifamilienhäusern ausgewertet hat.


Doch ob das auch in der eigenen Immobilie gelingt? Wie viel Autarkie ist beim eigenen Haustyp und am jeweiligen Standort drin? Der „Ratgeber Photovoltaik Solarstrom und Batteriespeicher für mein Haus“ der Verbraucherzentrale lotst zur systematischen Analyse. Schritt für Schritt führt er durch Technik und Kalkulationen auf dem Weg zum soliden Stromlieferanten auf dem Dach.


Wie funktionieren Solarzellen und Module?
Was können Batteriespeicher?
Was ist bei Netzanschluss und Einspeisung zu beachten?

Verständlich wird die Technik der Sonnen-Kraftwerke auf dem Dach erklärt. Wie viel Energie mit einer Photovoltaik-Anlage geerntet werden kann, hängt vom Standort, der Gebäudeorientierung, der Sonneneinstrahlung und vom Haustyp ab. Wissenswertes zur Einspeisevergütung sowie ein Überblick zu Zuschüssen und Förderkrediten helfen bei der Entscheidung, ob und wie sich Stromerzeugung durch Sonnenkraft rechnet.


Wichtige Größe hierbei: Lohnt ein Batteriespeicher und wie groß muss er dimensioniert sein? Online-Tools erleichtern das Kalkulieren mit den spezifischen Gegebenheiten sowie dem jeweiligen Energiebedarf. Von der Planung über das Einholen von Angeboten bis hin zur Installation und Inbetriebnahme unterstützt das Buch beim Einstieg ins Geschäft mit der Sonne.


Der „Ratgeber Photovoltaik. Solarstrom und Batteriespeicher für mein Haus“ hat 240 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Moers, Kirchstraße 42, 47441 Moers erhältlich.  


Nachhaltige Geldanlage, Online
Verbraucherzentrale Kleve, 16. Februar 2024 - Ethisch-ökologische Aspekte schlagen einen Kreis um das magische Dreieck der Geldanlage aus Sicherheit, Liquidität und Rendite. Klimaschutz und Armutsbekämpfung, Frieden und Freiheit, gute Lebensmittel und artgerechte Tierhaltung, hochwertige Produkte ohne Kinderarbeit sind zusätzliche Aspekte, die in die Anlagenentscheidung einfließen können. Die Verbraucherzentrale NRW beantwortet wichtige Fragen zu grünen Geldanlagen am 5. März 2024.



Pfand zurück auch für zerdrückte Flaschen und Dosen  
Verbraucherzentrale NRW gibt Antworten zum Einwegpfand  
Moers, 15. Februar 2024 - Seit 1. Januar 2024 wird auch auf Milch- und Milchmixgetränke, die in Einwegflaschen aus Kunststoff mit mehr als 0,1 Liter Fassungsvermögen verkauft werden, das Einwegpfand in Höhe von 25 Cent erhoben. Dies betrifft neben reiner Milch zum Beispiel auch Kakao und Kaffeegetränke mit mehr als 50 Prozent Milchanteil sowie trinkbaren Joghurt und Kefir. Die gesetzliche Pfandpflicht gilt damit jetzt für nahezu alle Getränke in Einwegflaschen und -dosen.


„Das verringert das Rätseln, für welche Verpackung denn nun Pfand fällig wird und für welche nicht und sollte auch dazu führen, dass weniger Flaschen und Dosen in der Umwelt landen. Allerdings sind Probleme bei der Rückgabe und der Pfanderstattung immer wieder ein Ärgernis bei Verbraucher:innen”, so Philip Heldt, Experte für Umwelt und Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. Er erklärt die wichtigsten Regeln rund ums Einwegpfand.    


Wie erkennt man pfandpflichtige Einwegflaschen und -dosen?
Einwegverpackungen, für die Pfand erhoben wird, müssen von den Herstellern deutlich lesbar und an gut sichtbaren Stellen als pfandpflichtig gekennzeichnet sein. Die Abfüller kennzeichnen sie mit dem Zeichen des Deutschen Pfandsystems (Flasche, Dose und Pfeil) und einem EAN-Code (Strichcode).  


Wo können Einwegverpackungen zurückgegeben werden?
Pfandpflichtige Flaschen und Dosen können in jeder Verkaufsstelle zurückgeben werden, die selbst Einweg-Verpackungen aus dem gleichen Material verkauft. Ausschlaggebend ist allein das Material und nicht die Form, die Marke oder der Inhalt der Verpackungen. Händler müssen die leeren Verpackungen zurücknehmen und das Einweg-Pfand von 25 Cent auszahlen, auch wenn die Getränke in einem anderen Laden gekauft worden sind.

Eine Ausnahmeregelung gibt es nur für kleine Geschäfte mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmeter, wie etwa Kioske oder kleinere Tankstellen: Sie müssen ausschließlich Leergut solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen.  


Was ist mit „verbeulten“ Flaschen und Dosen?
Die Rückgabe von pfandpflichtigen Verpackungen erfolgt meist an Automaten. Das funktioniert jedoch nur, wenn Dosen und Flaschen nicht zerdrückt und Pfandzeichen und Strichcode gut erkennbar sind. Erkennt der Automat beispielsweise wegen Beschädigungen die pfandpflichtige Einwegverpackung nicht, muss das Personal diese manuell annehmen und das Pfand erstatten. Das bestätigte 2023 auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erstritten hat.


Fehlen allerdings Pfandzeichen und EAN-Code, wird es schwierig, die Verpackung als pfandpflichtig zu identifizieren. Das Verkaufspersonal kann eventuell an einer eindeutigen Flaschenform oder einem Prägungsmerkmal (oft bei Eigenmarken) erkennen, dass es sich um eine Einwegpfand-Verpackung handelt.  


Gibt es ein Verfallsdatum für Pfandbons?
Rechtlich sind Pfandbons aus dem Rückgabeautomaten genau wie Gutscheine drei Jahre ab dem Ende des Jahres gültig, in dem sie gedruckt wurden. Die Auszahlung der Pfandsumme ist auch nicht an einen Neukauf gebunden. Das Recht, die Bons in einem anderen Geschäft einzulösen als dort, wo die Verpackungen in den Automaten gegeben wurden, haben Kund:innen allerdings nicht.  


Was tun, wenn Rücknahme und Pfanderstattung verweigert wer-den?
Wenn es Probleme bei der Pfandrückgabe oder beim Einlösen von Pfandbons gibt, sollten Verbraucher:innen sich zunächst an die Geschäfts- oder Filialleitung wenden. Sollten sie damit keinen Erfolg haben, können sie die Untere Abfallbehörde der Kommune informieren. Die Verbraucherzentrale NRW hält dafür einen Musterbrief bereit.  


Alle Fragen rund ums Einwegpfand beantwortet die Verbraucherzentrale NRW www.verbraucherzentrale.nrw/node/11505    
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw


Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine rechtens ist  
5. Februar 2024 - Ob Patient:innen Ausfallhonorare zahlen müssen, hängt vor allem von der Art der Praxis ab   Eine Patientin aus Mönchengladbach staunte nicht schlecht, als sie an der Tür zur chirurgischen Praxis diesen Aushang las: „Bei kurzfristig oder gar nicht abgesagten Terminen halten wir uns das Recht vor, Ihnen keine weiteren Termine mehr zu vergeben.“ Weit verbreitet ist es, dass Arztpraxen den ausgefallenen Termin in Rechnung stellen. Ist das zulässig? Ja, teilweise, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.


Gerichte haben dazu jedoch bislang nicht einheitlich geurteilt, so dass keine allgemein gültige Rechtsgrundlage existiert. Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste oder abgesagte Arzttermine sind in bestimmten Fällen zulässig. Schwierig werden kann eine Absage, wenn Arztpraxen nur noch elektronisch oder per „Doctolib“ oder ähnlichen Apps erreichbar sind oder die Arztpraxis aufgrund des versäumten Termins keinen neuen Termin mehr vereinbaren möchte.    


Wann ist ein Ausfallhonorar zulässig? Rechtlich gesehen handelt es sich beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB). Dieser verpflichtet Ärzt:innen zur vereinbarten Behandlung und Patient:innen zur Bezahlung, falls die Krankenkasse die Behandlung nicht übernimmt. Aus ärztlicher Sicht kann es den Praxisablauf erheblich durcheinanderbringen, wenn Patient:innen einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen.


In bestimmten Konstellationen dürfen Arztpraxen ein Ausfallhonorar für kurzfristig oder gar nicht abgesagte Termine verlangen. Entscheidend ist vor allem die Art der Praxisorganisation. Gerade sehr spezialisierte Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine wie etwa die oben genannte Praxis für Gefäßchirurgie oder reine Bestellpraxen dürfen Ausfallhonorare berechnen.


Das gleiche gilt für Eingriffe, die vorbereitet werden müssen oder für die besonderes Personal nötig ist, etwa bei ambulanten Operationen. Arztpraxen mit vollen Wartezimmern haben dagegen in der Regel keine Probleme, frei gewordene Termine neu zu besetzen.  


Dürfen Arztpraxen überhaupt Patient:innen ablehnen? Ja, das ist grundsätzlich erlaubt, aber nur, wenn kein Notfall vorliegt. Ärzt:innen mit Kassenzulassung brauchen jedoch einen triftigen Grund für die Behandlungsablehnung, denn sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein zulässiger Grund ist eine Überlastung der Praxis. Praxen mit Kassenzulassung müssen nicht über ihr Kassen-Soll hinaus Patienten annehmen. Ob allerdings ein Nichterscheinen oder eine kurzfristige Absage einen triftigen Grund darstellt, ist nicht geregelt.


Aus Patientensicht gilt: Wenn das Arzt-Patienten-Verhältnis schon längere Zeit bestand und es sich um eine einmalige kurzfristige Absage handelt, ist das anders zu bewerten als bei Neupatient:innen, die wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen. Auch ein triftiger Grund wie eine kurzfristige akute Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen.  


Was gilt, wenn die Praxis nicht erreichbar ist?
Manche Praxen sind heutzutage schlecht telefonisch erreichbar, manche vergeben vor allem oder ausschließlich Online-Termine. Gerade ältere Patient:innen, die Online-Buchungssysteme wie „Doctolib“ oder anderes nicht nutzen können oder wollen, sind dann benachteiligt, sowohl bei der Terminanfrage als auch bei einer Absage. Deshalb rät die Verbraucherzentrale NRW, Arzttermine, die nicht wahrgenommen werden können, so früh wie möglich abzusagen, entweder telefonisch oder per E-Mail, Ist eine E-Mail nicht möglich, kann man Verwandte oder Freunde bitten, stellvertretend abzusagen.


Wird eine Gebühr fällig, müssen nicht nur privat Versicherte, sondern auch gesetzlich versicherte Patient:innen diese selbst bezahlen. Die Krankenkassen kommen dafür nicht auf.


Mehr zu Ausfallhonoraren in Arztpraxen unter www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/node/13939    
Für weitere Informationen   Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841 60 776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw



Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“ - Fundament für solide Planung
5. Februar 2024 - Der Hausbau auf einem eigenen Grundstück – für viele Bauwillige ist das nach wie vor die Wunschvorstellung, wenn sie ihr künftiges Zuhause planen. Während die Risiken einer Finanzierung, die über den Kopf wachsen kann, zumeist in die Überlegungen einbezogen werden, bleiben mögliche Kostenrisiken, die sich aus dem Kleingedruckten der Kauf- und Werkverträge ergeben können, häufig unbedacht. Erklärlich, denn die meisten wagen sich nur einmal im Leben an das komplexe Hausbau-Vorhaben heran.


Der Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“ der Verbraucherzentrale bietet den passenden Werkzeugkasten, mit dem auch Laien prüfen können, ob alle wesentlichen Details in Planungen, Baubeschreibungen und Verträgen geregelt und vereinbart sind. Über 160 Checkblätter helfen, die Kostenrisiken im Blick zu behalten.  


Ob ein Fertighaus gekauft, ein schlüsselfertiges Massivhaus oder das neue Heim individuell mit einem Architekten gebaut wird: Sowohl in der Planungs- wie auch in der Ausführungsphase stehen viele Entscheidungen an. Aber ist im Vertrag auch alles so geregelt, dass keine unerwarteten Kosten anfallen? Was tun, wenn in Baubeschreibungen Leistungen fehlen? Haben Architekten alle Materialien in ihrer Ausschreibung ausreichend berücksichtigt?


Der Ratgeber gibt Hilfestellungen, um kostenträchtige Vertragskonstellationen ausfindig zu machen, deren Risiken zu erkennen und durch entsprechende Vereinbarungen zu minimieren. Die Checkblätter für die verschiedenen Planungs- und Baufortschritte sind dabei eine hilfreiche Unterstützung bei der „Bauaufsicht“."  


Der Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“ hat 352 Seiten und kostet 34,90 Euro.    
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Durchblick bei Fördermaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung   Verbraucherzentrale NRW zeigt, worauf bei der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) zu achten ist  
Moers, 2. Februar 2024 - Die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist seit dem 1. Januar 2024 neu aufgestellt. Dabei gelten jetzt höhere Fördersätze mit bis zu 70 Prozent für den Heizungstausch. Energetische Verbesserungen an Dach, Fassade und Decken werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert.


„Grundsätzlich gilt, dass die Förderanträge zuerst gestellt werden müssen und zusätzlich ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage vorliegt“, sagt Günter Neunert, Experte für Förderprogramme bei der Verbraucherzentrale NRW.


„Bei dem neuen Bundesprogramm zum Heizungstausch können Eigentümer:innen von Einfamilienhäusern allerdings schon jetzt ihre Installationsunternehmen beauftragen und den Förderantrag nachreichen“. Die entsprechenden Anträge können ab dem 27. Februar gestellt werden. Weitere Informationen rund um die neue Bundesförderung (BEG EM) hat die Verbraucherzentrale NRW in sechs Tipps zusammengestellt.  


Neue Aufteilung der Förderbereiche bei der Zuschussförderung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat eine neue Aufteilung der Förderbereiche bei der Zuschussförderung vorgenommen. Die Förderung von Heizungsanlagen ist nun weitgehend der KfW-Bank (KfW) zugeordnet. Fördermaßmaßnahmen rund um die Gebäudehülle, beispielsweise am Dach, der Fassade oder den Decken, liegen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die jeweiligen Förderbedingungen und entsprechende Anträge finden sich im Internet beim BAFA und der KfW.  


Erhöhte Förderung für den Heizungstausch
Für die meisten neuen Heizungen, die den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes (GEG) entsprechen, gibt es ab 2024 einen einheitlichen Basisförderungssatz von 30 Prozent. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Effizienz-Bonus von zusätzlich fünf Prozent erhältlich.


Bei Biomasseheizungen wie beispielsweise Pelletheizungen wird ein Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn besonders wenig Feinstaub im Abgas vorhanden ist. Zusätzlich kann ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent bis 31. Dezember 2028 für den frühzeitigen Austausch alter Heizungen bezogen werden. Ab 1. Januar 2028 sinkt dieser Bonus auf 17 Prozent und dann alle zwei Jahre um jeweils drei Prozent. Ergänzt wird die neue Förderung beim Heizungstausch um einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer:innen mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr. Als Nachweis wird ein Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Alle Förderungsboni können bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent zusammen beantragt werden.  


 
Übergangsregelung bei Heizungsförderung beachten
Die Antragsstellung für die neue Heizungsförderung bei der KfW wird voraussichtlich zum 27. Februar starten. Hierzu gilt aber eine Übergangsregelung: Verbraucher:innen können ihre förderfähige Heizungsmodernisierung bereits in Auftrag geben und umsetzen. Der Förderantrag kann in diesen Fällen nachträglich gestellt werden. Diese Übergangsregelung ist befristet. Wird bis zum 31. August 2024 ein Heizungstausch beauftragt, kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 gestellt werden.  

Förderung weiterer Sanierungsmaßnahmen mit bis zu 20 Prozent
Für die energetische Sanierung des Daches, der Hausfassade, Gebäudedecken sowie der Heizungsoptimierung ist auch künftig eine Förderung bis maximal 20 Prozent möglich. Diese setzt sich aus 15 Prozent Grundförderung plus 5-prozentigem Bonus bei Vorliegen eines sogenannten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus) zusammen. Die maximal förderfähigen Ausgaben für entsprechende Maßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne diesen. Die Antragsstellung ist beim BAFA seit 1. Januar 2024 möglich.  

Neuer zinsverbilligter Ergänzungskredit
Das neue Bundes-Förderprogramm BEG EM bietet ein ergänzendes Kreditangebot von bis 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit für private Eigentümer:innen mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro. Die Voraussetzung für die Nutzung des Ergänzungskredites ist eine Zuschusszusage (Heizungstausch) der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid (sonstige Effizienzmaßnahmen) des BAFA. Der zinsverbilligte Ergänzungskredit kann bei einem Finanzierungspartner wie beispielsweise der Hausbank beantragt werden.  


Fördermaßnahmen erfolgreich durchführen
Liegt der Zuwendungsbescheid der Förderung vor, sind die Maßnahmen bis zu einem bestimmten Datum auszuführen und der Förderstelle fristgerecht online nachzuweisen. Für die Zuschussförderung gilt ein Bewilligungszeitraum von 36 Monaten. Bei der Kreditförderung gilt eine Abruffrist von zwölf Monaten. Ein Verwendungsnachweis, einschließlich aller erforderlichen Unterlagen, ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens aber sechs Monate nach dem Bewilligungszeitraum, einzureichen.

Die Bundeszuschüsse sind zudem an technische Mindestanforderungen (TMA) geknüpft. Diese stehen in den Anlagen der Förderrichtlinien und sind bei der Auftragsvergabe an Handwerksbetriebe zwingend zu beachten. Die Fördersummen pro Gebäude und Kalenderjahr sind bundesseitig gedeckelt. Möchte man mehrere Sanierungsmaßnahmen durchführen und die volle Förderung erhalten, lassen sich die Bauvorhaben auf zwei Kalenderjahre verteilen. Bei der Förderung von Wärmeerzeugungsanlagen wie Wärmepumpen oder Pelletheizungen wird die Fördersumme allerdings nur einmalig im bewilligten Kalenderjahr gewährt.  

Informationen zu Förderprogrammen unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/43745  
Allgemeine Informationen zum Thema Energie unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie    
Für weitere Informationen   Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw


Januar 2024


Wussten Sie schon, 
…, dass Gewürzmühlen aus Kunststoff Mikroplastik ins Essen rieseln lassen?  
Moers, 25. Januar 2024 - Sie sind in Supermärkten, Discountern und sogar in Bioläden zu finden: Salz- und Gewürzmühlen aus durchsichtigem Plastik – oft nicht wiederbefüllbar. „Nicht nur aus ökologischer Sicht sind diese Wegwerf-Mühlen fragwürdig“, sagt Kerstin Effers, Expertin für Umwelt und Gesundheitsschutz der Verbraucherzentrale NRW. Denn Wissenschaftler:innen der Uni Münster und des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Münster Emscher Lippe wiesen nach, dass Plastikmühlen neben dem Salz, das – wie viele Speisesalze – im ungemahlenen Zustand bereits Mikroplastikpartikel enthielt, noch zusätzliches Mikroplastik ins Essen rieseln lassen.


Sie verglichen drei Mühlen mit Kunststoffmahlwerk mit zwei wiederbefüllbaren Mühlen, die ein Keramikmahlwerk, aber auch Kunststoffkomponenten hatten. Vor allem bei den beiden Plastikmühlen aus dem Kunststoff POM (Polyoxymethylen) lag die Zahl der insgesamt nachgewiesenen Mikroplastikpartikel im gemahlenen Salz besonders hoch: Sie befand sich im Bereich von mehreren Tausend Partikeln pro 100 Milligramm gemahlenem Salz.  


Welche gesundheitlichen Folgen die Aufnahme von Mikroplastik über die Nahrung hat, ist derzeit Gegenstand der Forschung. Studien weisen darauf hin, dass Mikroplastik unter anderem Entzündungen im Körper verursachen kann. Wiederbefüllbare Salz-, Pfeffer- und Gewürzmühlen, deren Mahlwerk möglichst keine Kunststoffkomponenten hat, oder Küchenmörser sind daher in Bezug auf Mikroplastik und Abfallvermeidung die bessere Alternative, um Salz und Gewürze zu zerkleinern.  


Informationen rund um Plastik und Mikroplastik sind zu finden unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/26549    
Für weitere Informationen Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01 moers@verbaucherzentrale.nrw


Aktualisierter Ratgeber „Handbuch Pflege“ 2024 bringt viele Verbesserungen für Pflegebedürftige  
23. Januar 2024 - Das Pflegegeld und Pflegesachleistungen wurden Anfang 2024 um 5 Prozent erhöht. Zudem kann sich, wer in einem Pflegeheim wohnt, über höhere Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten freuen. Und im Jahresverlauf stehen weitere Verbesserungen für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene an. Damit Pflegebedürftige und deren Angehörige bei den vielen Änderungen den Durchblick behalten, hat das aktualisierte „Handbuch Pflege“ der Verbraucherzentrale alle wichtigen Neuerungen parat.


Unverändert jedoch: Die bewährten Checklisten und Formulare, um die passenden Pflegeleistungen auszuwählen und richtig zu beantragen. Nach wie vor gilt: Wenn Pflege notwendig wird, muss eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgen und dieser Termin will gut vorbereitet sein.


Das Handbuch steht dabei nicht nur praktisch zur Seite, sondern erläutert auch verständlich Begutachtungskriterien und die Leistungen der Pflegeversicherung. In einem eigenen Kapitel ist zu erfahren, was bei der Unterstützung durch ausländische Betreuungskräfte zu beachten ist.


Der Formularteil des Buchs enthält hilfreiche Musterschreiben. Die lotsen nicht nur durch den Antragsdschungel, sondern bieten auch Formulierungshilfen, etwa für einen Widerspruch gegen die Einstufung in einen Pflegegrad oder um beim Arbeitgeber die Freistellung zur Begleitung eines todkranken nahen Angehörigen zu beantragen. Alle Formulare wie auch Checklisten lassen sich heraustrennen und archivieren – oder alternativ online ausfüllen und ausdrucken."  


Der Ratgeber „Handbuch Pflege“ hat 198 Seiten und kostet 18,- Euro.  
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.



Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige nun leichter
Weniger Hürden für ehrenamtliche Unterstützung  
Moers , 19. Januar 2024 - Seit Jahresbeginn ist es für pflegebedürftige Menschen in NRW einfacher, Nachbarschaftshilfe über die Pflegekasse abzurechnen. Denn die Voraussetzungen dafür, wer diese Hilfe gegen Geld erbringen darf, sind vereinfacht worden. Ein Kurs ist nicht mehr verpflichtend.  


Weniger Hürden bei der Nachbarschaftshilfe: Seit dem 1. Januar 2024 gelten weniger strenge Voraussetzungen für die sogenannte Nachbarschaftshilfe. Zur Nachbarschaftshilfe zählt zum Beispiel, pflegebedürftige Menschen regelmäßig beim Einkaufen, Kochen, bei Arzt- und Behördengängen oder bei Ausflügen zu unterstützten. Dafür kann der Entlastungsbetrag als Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Neu ist, dass Helfende gegenüber der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person die Teilnahme an einem Nachbarschaftshelferkurs oder an einem Pflegekurs nicht mehr zwingend nachweisen müssen.


Es reicht, das Informationsangebot bzw. die Broschüre „Nachbarschaftshilfe – Tipps und Informationen für Helfende“ zu kennen. Sie ist auf der Seite www.nachbarschaftshilfe.nrw als Online-Version oder als Papier-Version beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW erhältlich. Die ehrenamtliche Unterstützung im Alltag kann von Personen in der Nachbarschaft, von Freunden oder zum Beispiel den Mitgliedern von Vereinen oder Kirchengemeinden geleistet werden. Helfenden kann über den Entlastungsbetrag (125 Euro monatlich ab Pflegegrad 1) eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.


Wer keine Nachbarschaftshilfe erbringen darf:
Wer gegenüber der Pflegekasse offiziell als Pflegeperson eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad benannt ist, kann nicht gleichzeitig Nachbarschaftshilfe erbringen und von dieser Person den Entlastungsbetrag erhalten. Das hat das zuständige Gesundheitsministerium des Landes NRW zum Jahreswechsel noch einmal klargestellt.


Was sonst noch zu beachten ist:
Die Hilfe muss ehrenamtlich erfolgen und darf nur für eine Person erbracht werden. Helfer:innen dürfen nicht mit der betreuten Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister). Ebenfalls dürfen sie nicht mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt leben.


Wie Nachbarschaftshilfe abgerechnet wird:
Der Nachweis gegenüber der Pflegekasse erfolgt über ein Musterformular, das auf Antrag bei der eigenen Pflegekasse oder auf der Seite der Verbraucherzentrale NRW erhältlich ist.


 Auf dem Formular kann für einen definierten Zeitraum der Name des Helfenden und die Stundenzahl eingetragen werden. Eine detaillierte Auflistung der Hilfe-Arbeiten ist nicht nötig. Es reicht, das Datum, den Betrag und als Leistungsbezeichnung „Unterstützung im Alltag“ anzugeben. Für etwaige Nachfragen durch die Pflegekasse sollten die erbrachten Tätigkeiten aber kurz dokumentiert und gegebenenfalls begründet werden können. Maximal sind 125 Euro pro Monat verfügbar. Leistungen eines Jahres können bis Ende Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse eingereicht werden.  


Weiterführende Infos und Links:   Mehr zur Nachbarschaftshilfe gibt es hier: www.pflegewegweiser-nrw.de/neues-zur-qualifikation-nachbarschaftshilfe   Musterformular der Verbraucherzentrale NRW für die Einreichung von Nachbarschaftshilfe bei der Pflegekasse: www.verbraucherzentrale.nrw/node/65314  


Bei Fragen rund um die Pflege hilft der Pflegewegweiser NRW, ein Projekt der Verbraucherzentrale NRW. Die kostenfreie Hotline ist jetzt täglich eine Stunde länger erreichbar unter 0800 40 40 044 (montags, dienstags, mittwochs, freitags von 9.00 - 13.00 Uhr und donnerstags von 13.00 - 17.00 Uhr: www.pflegewegweiser-nrw.de  


Ratgeber „Handbuch Pflege“ (Neuauflage) im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/gesundheit-pflege/handbuch-pflege-46009130    

 Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw


Deutliche Preiserhöhung für Heizstrom bei E.ON - Tarif für Grundversorgung wird teurer: Verbraucherzentrale Moers rät Betroffenen zu Tarifwechsel
Moers, 12. Januar 2024 - Verbraucher:innen, die mit Strom heizen und im Grundversorgungs-gebiet von E.ON wohnen, konnten bisher trotz Energiekrise von verhältnismäßig niedrigen Preisen in der Grundversorgung Heizstrom profitieren. Doch damit ist bald Schluss. E.ON verdoppelt in etwa die Preise zum 1. Februar 2024 für diese Tarife.


„Wer mit einer Nachtstromspeicherheizung heizt oder eine Wärmepumpe nutzt und in der Grundversorgung Heizstrom bei E.ON ist, sollte sich daher um einen neuen Tarif kümmern“, empfiehlt Gisela Daniels, Leitung der Beratungsstelle Moers. Die Kündigungsfrist beträgt nach Angabe von E.ON zwei Wochen.


Wo findet man alternative Tarife?
Günstigere Tarife für Heiz- oder Wärmepumpenstrom können Verbraucher:innen über ein Online-Vergleichsportal finden, beispielsweise bei Verivox oder Check24. Dort gibt es jeweils einen eigenen Tarifvergleich für Wärmepumpenstrom- und Nachtstromspeichertarife. Erläuterungen dazu finden sich auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW und auch bei Vergleichsportalen.


Zudem ist es sinnvoll, bei lokalen Anbietern vor Ort nach Tarifen zu fragen. Denn nicht alle Tarife finden sich auf den Vergleichsportalen wieder. Auch E.ON bietet Bestandskund:innen bis zum 31. Januar 2024 ein alternatives Tarifangebot an.


•  Worauf sollte man bei der Suche achten?
Bei der Bedienung der Vergleichsportale ist es wichtig, die Filter-Einstellungen zu verändern. Der Filter „direkte Wechselmöglichkeit über das Portal“ sollte ausgestellt werden, um die Anzahl der angezeigten Tarife zu erhöhen.

„Da die Auswahl an Heizstromtarifen kleiner ist als bei Haushaltsstrom, empfehlen wir, eine längere Vertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten bei den Filtereinstellungen zunächst zuzulassen. Grundsätzlich ist aber eine kürzere Laufzeit von nur zwölf Monaten empfehlenswert“, erläutert Daniels.     


Weiterführende Infos und Links:   Anbieterwechsel Nachtspeicherstrom: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11686   Anbieterwechsel Wärmepumpe: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/13750   Checkliste für den Wechsel des Anbieters: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/37163  
Persönliche Beratung rund um den Anbieterwechsel bietet auch die Beratungsstelle Moers, Tel. 02841/60 776 01, moers@verbraucherzentrale.nrw




Tipps zur richtigen Geldanlage
Moers, 11. Januar 2024 - Noch freie Termine gibt es bei der Geldanlage-, Altersvorsorge- und Immobilienfinanzierung der Verbraucherzentrale am Dienstag, 16. Januar 2024. Barbara Rück berät unabhängig und abgestimmt auf die individuellen Lebensverhältnisse und Erfordernisse der Ratsuchenden.


Sie erarbeitet ein individuelles Gesamtkonzept und bewertet bereits vorhandene Anlageformen. In der Immobilienfinanzierung prüft sie, wie sich ein Bau- oder Kaufvorhaben realisieren lässt und erstellt darüber hinaus auch ein persönliches Finanzierungskonzept. Die 90-minütige Beratung kostet 190,- Euro. Weitere Termine am 20. Februar und 20. März. Terminvereinbarungen unter 02841/60 776 01 oder per E-Mail moers@verbraucherzentrale.nrw  


Gut versichert gegen Schäden durch Überschwemmung  
Welche Versicherungen wann vor hohen Eigenkosten schützen  

Moers, 05. Januar 2024 - Vorhergesagter Dauerregen lässt die ohnehin angespannte Hochwasserlage nicht nur in Niedersachsen, sondern auch in einigen Regionen von NRW nicht zur Ruhe kommen. Selbst wenn die eigenen vier Wände bisher verschont blieben: Wer nicht das Risiko eingehen möchte, auf Folgekosten durch Überschwemmung sitzen zu bleiben, sollte über das Abschließen einer Elementarschadenversicherung nachdenken. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, welche Versicherungen wann den richtigen Schutz bieten.  


Die erweiterte Wohngebäudeversicherung
In der Regel schließen Hauseigentümer eine so genannte verbundene Wohngebäudeversicherung ab. Sie kommt für Schäden etwa durch Brand, Sturm, Hagel, Blitzeinschlag und Leitungswasser auf. Wer die Wohngebäudeversicherung mit einer Elementarschadenversicherung erweitert, kann von der Versicherung auch dann Geld bekommen, wenn der Keller nach einem Unwetter oder bei Überflutung unter Wasser steht.


Vor Vertragsabschluss sollte vorsorglich geprüft werden, ob die Elementarschadenversicherung auch Schäden durch Rückstau abdeckt und ob der Versicherer zuvor den Einbau einer Rückstauklappe verlangt. Wird die Vorgabe einer vorhandenen Rückschlagklappe nicht erfüllt, läuft man Gefahr, leer auszugehen, wenn die Kanalisation nach Starkregen überlastet wird und das Wasser in den Keller läuft.  


Die erweiterte Hausratversicherung
Die Hausratversicherung, die beispielsweise Möbel, Küchengeräte oder Musikinstrumente gegen Einbruch oder Raub absichert, deckt nicht automatisch auch Schäden durch eindringendes Wasser ab. Jedoch kann diese auch um Elementarschadenschutz erweitert werden. Mieter und Hausbesitzer können sich diesen Zusatzschutz aber sparen, solange sich die Gegenstände in sicheren, höheren Etagen befinden.  


Wann die Versicherung greift
Meist greift der Versicherungsschutz nicht sofort nach Abschluss des Vertrages. Der Beitrag muss zwar sofort entrichtet werden, der Versicherungsschutz besteht aber erst nach einer Wartezeit. Diese legen die Versicherer individuell fest – oft zwischen zwei und sechs Monaten. Die Wartezeit soll verhindern, dass kurz vor einem erwarteten Unwetter noch schnell ein Versicherungsschutz abgeschlossen wird.  


Wann die Versicherung nicht zahlt
Wenn es durch ein offenes Fenster oder eine offene Tür hereinregnet, greifen Haus- und Wohngebäudeversicherung nicht. Deshalb sollten Fenster und Türen bei Unwettern immer geschlossen werden. Aber auch rund um Haus und Keller kann vorgesorgt werden. Sollte Wasser zum Beispiel durch Risse ins Haus eindringen, kann es Probleme mit dem Versicherungsschutz geben. Eine wasserdichte Absiegelung von Kellern oder der Einbau regenundurchlässiger Kellerfenster sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen, um sich gegen eine Überflutung zu schützen. Nicht versichert sind das Eindringen von Grundwasser und Schäden durch Sturmfluten.  


Weiterführende Infos und Links: Persönliche Beratung rund um Hausrat- und andere Versicherungen bietet die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale NRW. Ein 30-minütiges Beratungsgespräch kostet 45 Euro. www.verbraucherzentrale.nrw/node/1445



Verbraucherzentrale Moers: Beratung zum Thema Versicherung
04. Januar 2024 - Kaum ein Risiko, gegen das es keine Versicherung gibt: Die Verbraucherzentrale in Moers, Kirchstraße 42, bietet noch kurzfristig am Dienstag, 09. Januar zwischen 10 - 14 Uhr Hilfe in Versicherungsfragen an. Die 30-minütigen Einzelsprechstunden sollen Verbrauchern helfen, notwendige Absicherung zu erkennen und kostengünstige Alternativen zu finden.

Die Beratung kostet 45 Euro. Die Terminvereinbarung erfolgt unter 02841 / 60 776 01 oder per E-Mail an moers@verbraucherzentrale.nrw.  


Dezember 2023

Unterstützung bei hohen Heizkosten - Anspruch auf Sozialleistungen bei regelmäßigem Einkommen  
Niederrhein, 21. Dezember 2023 - Die infolge der Energiekrise eingeführten Preisbremsen bei Gas, Strom und Fernwärme haben in diesem Jahr für finanzielle Entlastung bei Verbraucher:innen gesorgt. Allerdings laufen die Energiepreisbremsen zum 31.12.2023 aus. „Verbraucher:innen, die derzeit noch vertraglich an teurere Energieverträge gebunden sind und nicht zeitnah in preiswertere Tarife wechseln können, bekommen das Auslaufen der Preisbremsen im kommenden Jahr finanziell zu spüren“, sagt Kolja Ofenhammer, Fachexperte für Energieschulden und Sozialrecht der Verbraucherzentrale NRW.

 

Höhere monatliche Nebenkosten an Vermieter:innen oder steigende Abschläge an Energieversorger können die Folge sein. „Auch Menschen mit regelmäßigem Einkommen können Anspruch auf Sozialleistungen bei hohen Heizkosten haben und ihr Recht auf finanzielle Unterstützung einfordern.“

 Worauf bei der Antragstellung zu achten ist, zeigt die Verbraucherzentrale NRW in vier Tipps.
Anspruch auf Sozialleistungen bei hohen Heizkosten prüfen
Verbraucher:innen, die aufgrund ihres regelmäßigen Einkommens sonst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, können im Einzelfall eine Unterstützung vom Jobcenter oder Sozialamt für die monatlichen Heizkosten beantragen. Eine finanzielle Unterstützung bei den Heizkosten ist sowohl möglich, wenn Verbraucher:innen einen direkten Vertrag mit einem Energieversorger haben, als auch beim Bezahlen der Heizenergie über die Nebenkostenabrechnung an Vermieter:innen. Zu beachten ist, dass nur Heizkosten übernommen werden. Für Strom-kosten wird die finanzielle Unterstützung nur übernommen, wenn mit Strom geheizt wird.  


Was bei der Antragstellung zu beachten ist
Ist die Heizkostennachzahlung so hoch, dass Verbraucher:innen sie nicht zahlen können, muss die Übernahme der Kosten schriftlich beantragt werden. Erwerbstätige oder-fähige Verbraucher:innen können sich dazu an das örtliche Jobcenter wenden, andernfalls ist das Sozialamt der richtige Ansprechpartner. Dies gilt beispielsweise für anspruchsberechtigte Rentner:innen. Der Antrag muss zeitnah gestellt werden, sobald die Heizkostenabrechnung vorliegt.


Verbraucher:innen, die nicht mehr erwerbsfähig oder im Rentenalter sind, müssen den Antrag noch im Monat der Fälligkeit der Rechnung beim Jobcenter oder Sozialamt stellen. Wichtig: Bis zum 31.12.2023 kann der Antrag beim Jobcenter noch drei Monate nach Fälligkeit der Rechnung gestellt werden. Ab 01.01.2024 gilt diese verlängerte Frist nicht mehr.  


Höhe des regelmäßigen Einkommens berücksichtigen
Der Anspruch auf Sozialleistungen ist bei regelmäßigem Einkommen von mehreren Bedingungen abhängig. Dazu zählt, mit wie vielen Personen im Haushalt gelebt wird, ob beispielsweise ein Mehrbedarf (z.B. wegen Schwangerschaft oder als alleinerziehender Elternteil) vorliegt und wie hoch die Miete und entsprechende Heizkosten ausfallen. Ein Anspruch auf staatliche Unterstützung besteht darüber hinaus nur dann, wenn kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.


Bei Leistungen des Jobcenters wie dem Bürgergeld liegt ein erhebliches Vermögen vor, wenn das sofort verfügbare Vermögen (z.B. Bargeld, Vermögen auf Girokonto, Sparbuch) 15.000 Euro für jede Person im Haushalt übersteigt. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht ein Schonvermögen von 10.000 Euro für jeden leistungsberechtigten Menschen.  

Ist die Unterstützung bei hohen Heizkosten auch möglich, wenn bereits Sozialleistungen bezogen werden?
Erhalten Verbraucher:innen bereits Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt, wird die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung oder der Jahresverbrauchsabrechnung übernommen, sofern der Verbrauch angemessen ist. Leistungsempfänger:innen können sich hierfür an das Jobcenter oder Sozialamt wenden. Dies gilt auch, wenn Wohngeld oder Kinderzuschlag bezogen wird."  

 Weitere Informationen zur Unterstützung bei hohen Heizkosten unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/77998  
Allgemeine Informationen und Beratungsangebote zur Energiekrise unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/79061

 

 

 

Weiterhin zu hohes Niveau von Strom- und Gaspreisen in der Grundversorgung
Marktanalyse der Verbraucherzentrale NRW ergibt große Preisunterschiede zum Jahresbeginn 2024 bei nordrhein-westfälischen Energieversorgern

Moers, 20. Dezember 2023 - Obwohl rund 40 Prozent Preissenkungen zum Jahreswechsel vornehmen, bleiben die Preise der Grundversorgungstarife in NRW zu hoch Die Preisspanne zwischen den Grundversorgungstarifen beträgt bei Gas bis zu 300 Prozent Wer Sondertarife für Strom und Gas vergleicht, kann durch Wechsel des Energieversorgers viel Geld sparen Die Folgen der Energiekrise haben seit dem vergangenen Jahr zu hohen Strom- und Gaskosten geführt. Viele Menschen sind wegen der Turbulenzen auf dem Energiemarkt in die Grundversorgung gewechselt.

Da zum 31.12.2023 mit dem Wegfall der Strom- und Gaspreisbremse die Energiekosten wieder in voller Höhe von den Verbraucher:innen getragen werden müssen, hat sich die Verbraucherzentrale NRW die aktuellen Grundversorgungstarife der nordrhein-westfälischen Anbieter für Strom und Gas einmal genauer angeschaut.


Die Auswertung zum Stichtag 1. Januar 2024 zeigt, dass das Preisniveau der Strom- und Gaspreise - trotz geplanter Preissenkungen von 14 bzw. 19 Prozent - deutlich höher ist, als die nachlassenden Preise auf den Energiemärkten vermuten ließen. Auch zwischen den Grundversorgungstarifen sind weiterhin sehr große Preisunterschiede festzustellen.   


Bei Gas bewegen sich die Arbeitspreise zum 1. Januar  zwischen 9,00 Ct/kWh und 26,54 Ct/kWh plus Grundpreis, bei Strom liegt die Spanne zwischen 29,81 Cent und 55,93 Ct/kWh plus Grundpreis. „Eine so große Preisspanne wirft Fragen auf. Zwar haben Energieversorger unterschiedliche Beschaffungsstrategien, die gewisse Preisdifferenzen erklären können. Dennoch sind die großen Unterschiede verwunderlich, zumal die Börsenpreise im Jahr 2023 deutlich zurückgegangen sind“, kritisiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Wir fordern die NRW-Grundversorger mit überdurchschnittlichen Preisen daher auf, ihre Tarife auf ein marktübliches Niveau zu senken.“  

Raus aus der Grundversorgung
Ein Beispielhaushalt, der 20.000 Kilowattstunden Gas verbraucht, erhält je nach Grundversorger eine Jahresrechnung von mindestens 1.942 Euro bis maximal 5.475 Euro. Die Grundversorgung ist in vielen Kommunen damit wieder der teuerste Tarif am Markt. „Verbraucher:innen, die in der Grundversorgung sind, sollten ihren Tarif überprüfen. Häufig lohnt sich der Wechsel“, so Schuldzinski.  

Auf den Karten ist ein Belieferungsgebiet eines Grundversorgers durchgehend schwarz umrandet. Die unterschiedlichen Preishöhen sind farbig von grün (niedrige Preise) bis rot (hohe Preise) gekennzeichnet. Zusätzlich zu beachten ist:

- Während manche Grundversorger nur die eigene Kommune beliefern, sind andere auch regional oder überregional tätig. Daher entspricht ein Grundversorgungsgebiet manchmal den Stadtgrenzen, in anderen Fällen nicht.

- Ein Grundversorger kann unterschiedliche Preise in unterschiedlichen Postleitzahlgebieten verlangen. Gründe dafür sind häufig regional unterschiedliche Netzbetreiber und damit auch abweichende Netzentgelte oder Unterschiede bei der Konzessionsabgabe.

- In einem Postleitzahlgebiet kann es mehrere Grundversorger geben. Dargestellt sind hier nur Hauptgrundversorger. Es gibt daher noch weitere Grundversorger, die auf den Karten nicht dargestellt sind.

 


Ob dabei auch Sondertarife der Grundversorger eine Alternative sein können, hat die Verbraucherzentrale NRW ebenfalls untersucht. Die Gas-Sondertarife der Grundversorger sind mit durchschnittlich 11,32 Ct/kWh in etwa 2 Ct/kWh günstiger als die durchschnittlichen Gas-Grundversorgungstarife, doch auch hier gibt es große Preisunterschiede. Alternative Gastarife gibt es schon ab ca. 9 Cent pro Kilowattstunde. Eine Familie, die aus der Grundversorgung heraus den Gasanbieter wechselt, kann rund 850 Euro pro Jahr sparen.  


Bei Strom sieht es ähnlich aus. Die jährlichen Kosten für Strom aus der Grundversorgung variieren bei einem Jahresverbrauch von 3.000 kWh zwischen 1.060 Euro bis maximal 1.856 Euro. Wer von der Grundversorgung in den Sondertarif des Grundversorgers wechselt, kann durchschnittlich immerhin 160 Euro durch den Wechsel pro Jahr sparen. Die Preise liegen im Mittel bei 34,50 Ct/kWh. Bei alternativen Anbietern am Markt bekommt man Strom derzeit sogar ab ca. 30 bis 32 Cent pro Kilowattstunde. Eine Familie, die aus der Grundversorgung hinaus den Stromanbieter wechselt, kann also durchschnittlich knapp 300 Euro sparen.
 

„Verbraucher sollten individuell prüfen, ob bei ihrem Grundversorger vor Ort ein günstiger Sondertarif für Gas oder Strom vorhanden ist oder der Wechsel zu einem alternativen Anbieter ratsam wäre“, sagt Schuldzinski. „Insbesondere bei den alternativen Anbietern sollte man aber vor Vertragsabschluss mittels einer Internetrecherche überprüfen, ob das Unternehmen durch sein Geschäftsgebaren in der Vergangenheit negativ aufgefallen ist.“   

 Gesamtauswertung: www.verbraucherzentrale.nrw/node/90610
Grafik Gas: www.verbraucherzentrale.nrw/node/90609
Grafik Strom: www.verbraucherzentrale.nrw/node/90611
Karte Grundversorgungstarife in NRW: www.verbraucherzentrale.nrw/grundversorgung    
Verbraucherzentrale NRW e.V. Beratungsstelle Moers Kirchstraße 42, 47441 Moers
Tel.: 02841 60 776-01 Fax: 02841 60 776-07 moers@verbraucherzentrale.nrw

Geschenke umtauschen? Welche Käuferrechte gelten
Moers, 19. Dezember 2023 - Nach Weihnachten ist oft die Zeit des großen Umtauschs: passt nicht, gefällt nicht, bereits vorhanden – Gründe für einen Umtausch gibt es viele. Worauf es hier ankommt, ist jedoch nicht das Warum, sondern wann und wo die Geschenke gekauft wurden. „Ein häufiger Irrglaube besteht darin zu denken, dass man alles im Geschäft umtauschen kann“, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.


„So ein pauschales Recht auf Umtausch gibt es aber schlichtweg nicht. Bei Bestellungen in Online-Shops verhält es sich hingegen anders.“ Das sollten Verbraucher:innen über ihre Rechte rund um die Rückgabe von gekaufter Ware wissen:  

Umtausch im lokalen Handel
Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt nicht oder ist doppelt vorhanden, haben Verbraucher:innen nicht automatisch ein Recht darauf, es umzutauschen. Vielmehr sind sie auf das freiwillige Entgegenkommen der Verkäufer:innen angewiesen. Der Umtausch kann komplett abgelehnt oder statt der Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt werden. Wer sich unsicher ist, ob ein Geschenk Gefallen finden wird, sollte sich daher bereits beim Kauf über die Umtauschbedingungen informieren und sich eine Umtauschmöglichkeit gegebenenfalls schriftlich, zum Beispiel auf dem Kassenbon, bestätigen lassen.  


Widerrufsrecht in Online-Shops
Wurde das Geschenk im Internet gekauft, ist die Rückgabe einfacher. Dort können viele geschlossene Kaufverträge innerhalb von 14 Tagen ohne Grund widerrufen werden. Dabei ist es egal, ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der Ware nicht gefallen. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte versiegelte Waren wie Video-/Tonträger oder Kosmetik, wenn das Siegel gebrochen wurde oder für Produkte, die nach Kundenwünschen angefertigt wurden wie beispielsweise selbst gestaltete Fotokalender.  


Reklamation bei Mängeln
Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem Geschenk nicht in Ordnung ist, haben Verbraucher:innen klare Rechte gegenüber dem Händler. Nach dem Kauf können ab Erhalt der Ware zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels geltend gemacht werden. Als Mangel gilt übrigens auch eine schlecht verständliche oder fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitung. Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis zurückerhalten oder mindern können, hat der Händler die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern.


- Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb der ersten zwölf Monate ein Fehler, wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen Käufer:innen nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf defekt oder der Fehler vorhanden war.  

Gutscheine Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen. Dies ergibt sich häufig auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind. In der Regel ist ein Gutschein jedoch übertragbar, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Wichtig zu wissen: Gutscheine haben – wenn nicht anders in den AGB geregelt – eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.    

Verbraucherzentrale NRW e.V. Beratungsstelle Moers, Kirchstr. 42 47441 Moers
Tel.:  02841 60 776-01 Fax.: 02841 60 776-07 moers@verbraucherzentrale.nrw
Öffnungszeiten: Mo. und Do. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr Di. und Fr. 09:00-13:00 Uhr

Pflegegrad abgelehnt? So legt man Widerspruch ein
Düsseldorf/Moers, 6. Dezember 2023 - Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Rechte Betroffene gegenüber der Pflegekasse haben. Wenn Menschen zu Hause nicht mehr alleine zurechtkommen, entscheidet die Pflegekasse auf Grundlage der Begutachtung des Medizinischen Dienstes darüber, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, in welchen Pflegegrad die Betroffenen eingestuft werden und wieviel Leistungen sie erhalten.


Rund 2,5 Millionen solcher Gutachten hat der Medizinische Dienst im Jahr 2022 erstellt. Insgesamt gab es 185.494 Widerspruchsgutachten. Nach Angaben des Medizinischen Dienstes wurden davon 54.839 Gutachten korrigiert, also knapp 30 Prozent. Die Fernsehsendung Report Mainz (ARD) hatte am Dienstag die hohe Zahl der Korrekturen thematisiert und kritisiert, dass Pflegegutachten offenbar nicht immer korrekt durchgeführt würden. Es kann sich also lohnen, die Entscheidungen der Pflegekasse zu prüfen und sich gegen eine Ablehnung oder eine zu geringe Pflegeeinstufung zu wehren.

Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW erklärt, was zu beachten ist, damit Widerspruch oder Klage erfolgreich sind.

Rechtzeitig Widerspruch einlegen
Die Frist, in der der Widerspruch eingelegt werden muss, beträgt regulär einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des Bescheides an den oder die Versicherte:n. Ist nicht sicher, wann der Bescheid zugestellt wurde, kann man sich notfalls am Datum des Bescheides orientieren. Entscheidend ist, dass der Widerspruch innerhalb der Frist bei der Pflegekasse ankommt. Es reicht nicht aus, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist abgesendet wird.

 

Es ist daher ratsam, den Widerspruch nicht kurz vor Ablauf der Frist abzusenden. Über die Begründung des Widerspruchs muss man sich allerdings noch keine Gedanken machen. Diese kann auch nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist in Ruhe vorgenommen werden. Zunächst reicht es aus, wenn der Pflegekasse mitgeteilt wird, dass man gegen den Bescheid Widerspruch einlegt.

Nachweis aufbewahren, dass die Frist eingehalten wurde
In einem Streitfall kann ein Nachweis darüber erforderlich sein, dass der Widerspruch rechtzeitig bei der Pflegekasse eingegangen ist. Dazu kann man entweder den Widerspruch persönlich bei der Pflegekasse abgeben und sich den Eingang bestätigen lassen oder per Einschreiben senden. Auch per Fax kann man den Widerspruch senden. Viele Pflegekassen stellen inzwischen auch online die Möglichkeit zur Verfügung, einen Widerspruch einzulegen. Hierfür muss die entsprechende App herunter geladen werden. Eine einfache E-Mail wahrt dagegen die Frist nicht.


Gutachten prüfen und Widerspruch begründen
Versicherte sollten den Bescheid der Pflegekasse und das Gutachten des medizinischen Dienstes eingehend prüfen und Gründe auflisten, warum man anderer Meinung ist. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes wird ebenso wie der Bescheid der Pflegekasse automatisch zugestellt. Betroffene können sich bei der Prüfung Zeit lassen und Hilfe zum Beispiel bei der Pflegeberatung in Anspruch nehmen.

Aufgrund des Widerspruchs und der entsprechenden Begründung wird die Pflegekasse ihre Entscheidung noch einmal prüfen. Häufig erfolgt dieses Gutachten „nach Aktenlage“, sodass nur auf vorliegende Unterlagen zurückgegriffen wird. Es kann aber auch ein erneuter Besuch beim Pflegebedürftigen stattfinden. Aufgrund dieser Begutachtung ergeht ein zweiter Bescheid, der ebenfalls geprüft werden sollte.  


Nach dem Widerspruch kommt die Klage
Sollte der neue Bescheid nicht das gewünschte Ergebnis bringen, können Betroffene Klage beim Sozialgericht einreichen. Ein Klageverfahren beim Sozialgericht verursacht keine Kosten. Anwaltliche Unterstützung ist zwar nicht unbedingt erforderlich. kann aber sinnvoll sein, um entsprechende Hilfestellung beim Rechtsstreit zu haben. Dies ist dann jedoch nicht kostenfrei, sondern für den Anwalt fallen entsprechende Gebühren an.

Wer die Klage selbst einreichen möchte, kann sie bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts aufnehmen lassen. Alternativ bietet es sich an, diese entweder persönlich einzuwerfen oder per Einschreiben mit Rückschein oder Fax zu versenden. Für die Klage gilt ebenfalls, dass sie nicht per E-Mail eingereicht werden kann."  

Weiterführende Infos und Links: Mehr zu Widerspruch und Klage gibt es hier: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11547 Hilfe beim Auffinden der richtigen Pflegeberatung bietet der Pflegewegweiser: https://www.pflegewegweiser-nrw.de/