März 2024
Verbraucherzentrale NRW: kostenloser digitaler
Selbstlernkurs "Energie clever nutzen"
Wesel -
Die Verbraucherzentrale NRW startet anlässlich
des Weltenergiespartags am 05.03.2024 mit dem
digitalen Selbstlernkurs "Meine Wohnung -
Energie clever nutzen!". Der Kurs beginnt am
11.03.2024. Er soll motivieren, die "eigene
Energiewende" anzugehen, Energie zu sparen oder
den ersten Schritt Richtung Photovoltaik zu
gehen.
Die Teilnehmenden sollen lernen, wie sie Energie
sparen und auch produzieren können! Sie sollen
motiviert werden, sich aktiv mit den
Möglichkeiten und Chancen des Energiesparens zu
beschäftigen. Durch effiziente Tipps können sie
ihr neues Wissen direkt in die Praxis umsetzen.
Der kostenlose Kurs läuft vier Wochen. Er
besteht aus insgesamt vier verschiedenen
Lerneinheiten zu den Themen Heizenergie sparen,
Strom sparen, Strom- und Gasanbieterwechsel und
Steckersolar-Geräte. Pro Woche gibt es eine neue
Lerneinheit.
Neben Informationen zu den Themen erhalten die
Teilnehmenden Übungen, die sie eigenständig
bearbeiten können. Die Bearbeitungszeit der
Übungen beträgt pro Lerneinheit schätzungsweise
zwischen 15 und 30 Minuten. Nach Ende des Kurses
findet am Freitag, den 12. April 2024, um 15 Uhr
ein einstündiger Online-Talk statt. Dieser wird
alle vier Themen des Selbstlernkurses
aufgreifen.
Der Selbstlernkurs richtet sich an interessierte
Erwachsene (durch das Thema angesprochen,
persönlicher Nutzen), Mieter*innen,
Digital-Affine, aber auch an helfende Hände
(Multiplikator*innen oder Privatpersonen, die
andere Menschen dabei unterstützen). Die
Anmeldung ist ab sofort möglich unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/energie-clever-nutzen
Februar 2024
Ratgeber „Photovoltaik“ - Autark im eigenen Haus
Moers, 22. Februar 2024 - Jede
Kilowattstunde, die von einer
Photovoltaik-Anlage auf dem Dach erzeugt und
selbst verbraucht wird, spart den Einkauf beim
Stromversorger – und damit Kosten. Im
Durchschnitt wird der Strombezug aus dem Netz
von 4.500 auf 1.500 Kilowattstunden gesenkt. Das
zeigen aktuelle Zahlen der Hochschule für
Technik und Wirtschaft in Berlin, die die
Betriebsdaten von 100 Systemen in Ein- und
Zweifamilienhäusern ausgewertet hat.
Doch ob das auch in der eigenen Immobilie
gelingt? Wie viel Autarkie ist beim eigenen
Haustyp und am jeweiligen Standort drin? Der
„Ratgeber Photovoltaik Solarstrom und
Batteriespeicher für mein Haus“ der
Verbraucherzentrale lotst zur systematischen
Analyse. Schritt für Schritt führt er durch
Technik und Kalkulationen auf dem Weg zum
soliden Stromlieferanten auf dem Dach.
Wie funktionieren Solarzellen und Module?
Was können Batteriespeicher?
Was ist bei Netzanschluss und Einspeisung zu
beachten?
Verständlich wird die Technik der
Sonnen-Kraftwerke auf dem Dach erklärt. Wie viel
Energie mit einer Photovoltaik-Anlage geerntet
werden kann, hängt vom Standort, der
Gebäudeorientierung, der Sonneneinstrahlung und
vom Haustyp ab. Wissenswertes zur
Einspeisevergütung sowie ein Überblick zu
Zuschüssen und Förderkrediten helfen bei der
Entscheidung, ob und wie sich Stromerzeugung
durch Sonnenkraft rechnet.
Wichtige Größe hierbei: Lohnt ein
Batteriespeicher und wie groß muss er
dimensioniert sein? Online-Tools erleichtern das
Kalkulieren mit den spezifischen Gegebenheiten
sowie dem jeweiligen Energiebedarf. Von der
Planung über das Einholen von Angeboten bis hin
zur Installation und Inbetriebnahme unterstützt
das Buch beim Einstieg ins Geschäft mit der
Sonne.
Der „Ratgeber Photovoltaik. Solarstrom und
Batteriespeicher für mein Haus“ hat 240 Seiten
und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Moers, Kirchstraße 42, 47441
Moers erhältlich.
Nachhaltige Geldanlage, Online
Verbraucherzentrale Kleve, 16. Februar
2024 - Ethisch-ökologische Aspekte schlagen
einen Kreis um das magische Dreieck der
Geldanlage aus Sicherheit, Liquidität und
Rendite. Klimaschutz und Armutsbekämpfung,
Frieden und Freiheit, gute Lebensmittel und
artgerechte Tierhaltung, hochwertige Produkte
ohne Kinderarbeit sind zusätzliche Aspekte, die
in die Anlagenentscheidung einfließen können.
Die Verbraucherzentrale NRW beantwortet wichtige
Fragen zu grünen Geldanlagen am 5. März 2024.
Pfand zurück auch für zerdrückte Flaschen und
Dosen
Verbraucherzentrale NRW gibt Antworten zum
Einwegpfand
Moers, 15. Februar 2024 - Seit 1.
Januar 2024 wird auch auf Milch- und
Milchmixgetränke, die in Einwegflaschen aus
Kunststoff mit mehr als 0,1 Liter
Fassungsvermögen verkauft werden, das
Einwegpfand in Höhe von 25 Cent erhoben. Dies
betrifft neben reiner Milch zum Beispiel auch
Kakao und Kaffeegetränke mit mehr als 50 Prozent
Milchanteil sowie trinkbaren Joghurt und Kefir.
Die gesetzliche Pfandpflicht gilt damit jetzt
für nahezu alle Getränke in Einwegflaschen und
-dosen.
„Das verringert das Rätseln, für welche
Verpackung denn nun Pfand fällig wird und für
welche nicht und sollte auch dazu führen, dass
weniger Flaschen und Dosen in der Umwelt landen.
Allerdings sind Probleme bei der Rückgabe und
der Pfanderstattung immer wieder ein Ärgernis
bei Verbraucher:innen”, so Philip Heldt, Experte
für Umwelt und Ressourcenschutz der
Verbraucherzentrale NRW. Er erklärt die
wichtigsten Regeln rund ums Einwegpfand.
•
Wie erkennt man pfandpflichtige
Einwegflaschen und -dosen?
Einwegverpackungen, für die Pfand erhoben wird,
müssen von den Herstellern deutlich lesbar und
an gut sichtbaren Stellen als pfandpflichtig
gekennzeichnet sein. Die Abfüller kennzeichnen
sie mit dem Zeichen des Deutschen Pfandsystems
(Flasche, Dose und Pfeil) und einem EAN-Code
(Strichcode).
•
Wo können Einwegverpackungen
zurückgegeben werden?
Pfandpflichtige Flaschen und Dosen können in
jeder Verkaufsstelle zurückgeben werden, die
selbst Einweg-Verpackungen aus dem gleichen
Material verkauft. Ausschlaggebend ist allein
das Material und nicht die Form, die Marke oder
der Inhalt der Verpackungen. Händler müssen die
leeren Verpackungen zurücknehmen und das
Einweg-Pfand von 25 Cent auszahlen, auch wenn
die Getränke in einem anderen Laden gekauft
worden sind.
Eine Ausnahmeregelung gibt es nur für kleine
Geschäfte mit einer Verkaufsfläche unter 200
Quadratmeter, wie etwa Kioske oder kleinere
Tankstellen: Sie müssen ausschließlich Leergut
solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die
sie selbst im Sortiment führen.
•
Was ist mit „verbeulten“ Flaschen und
Dosen?
Die Rückgabe von pfandpflichtigen Verpackungen
erfolgt meist an Automaten. Das funktioniert
jedoch nur, wenn Dosen und Flaschen nicht
zerdrückt und Pfandzeichen und Strichcode gut
erkennbar sind. Erkennt der Automat
beispielsweise wegen Beschädigungen die
pfandpflichtige Einwegverpackung nicht, muss das
Personal diese manuell annehmen und das Pfand
erstatten. Das bestätigte 2023 auch ein Urteil
des Oberlandesgerichts Stuttgart, das die
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erstritten
hat.
Fehlen allerdings Pfandzeichen und EAN-Code,
wird es schwierig, die Verpackung als
pfandpflichtig zu identifizieren. Das
Verkaufspersonal kann eventuell an einer
eindeutigen Flaschenform oder einem
Prägungsmerkmal (oft bei Eigenmarken) erkennen,
dass es sich um eine Einwegpfand-Verpackung
handelt.
•
Gibt es ein Verfallsdatum für
Pfandbons?
Rechtlich sind Pfandbons aus dem
Rückgabeautomaten genau wie Gutscheine drei
Jahre ab dem Ende des Jahres gültig, in dem sie
gedruckt wurden. Die Auszahlung der Pfandsumme
ist auch nicht an einen Neukauf gebunden. Das
Recht, die Bons in einem anderen Geschäft
einzulösen als dort, wo die Verpackungen in den
Automaten gegeben wurden, haben Kund:innen
allerdings nicht.
•
Was tun, wenn Rücknahme und
Pfanderstattung verweigert wer-den?
Wenn es Probleme bei der Pfandrückgabe oder beim
Einlösen von Pfandbons gibt, sollten
Verbraucher:innen sich zunächst an die
Geschäfts- oder Filialleitung wenden. Sollten
sie damit keinen Erfolg haben, können sie die
Untere Abfallbehörde der Kommune informieren.
Die Verbraucherzentrale NRW hält dafür einen
Musterbrief bereit.
Alle Fragen rund ums Einwegpfand beantwortet die
Verbraucherzentrale NRW
www.verbraucherzentrale.nrw/node/11505
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine
rechtens ist
5. Februar 2024 - Ob Patient:innen
Ausfallhonorare zahlen müssen, hängt vor allem
von der Art der Praxis ab Eine Patientin aus
Mönchengladbach staunte nicht schlecht, als sie
an der Tür zur chirurgischen Praxis diesen
Aushang las: „Bei kurzfristig oder gar nicht
abgesagten Terminen halten wir uns das Recht
vor, Ihnen keine weiteren Termine mehr zu
vergeben.“ Weit verbreitet ist es, dass
Arztpraxen den ausgefallenen Termin in Rechnung
stellen. Ist das zulässig? Ja, teilweise, sagt
Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der
Verbraucherzentrale NRW.
Gerichte haben dazu jedoch bislang nicht
einheitlich geurteilt, so dass keine allgemein
gültige Rechtsgrundlage existiert.
Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste
oder abgesagte Arzttermine sind in bestimmten
Fällen zulässig. Schwierig werden kann eine
Absage, wenn Arztpraxen nur noch elektronisch
oder per „Doctolib“ oder ähnlichen Apps
erreichbar sind oder die Arztpraxis aufgrund des
versäumten Termins keinen neuen Termin mehr
vereinbaren möchte.
•
Wann ist ein Ausfallhonorar zulässig? Rechtlich
gesehen handelt es sich beim
Arzt-Patienten-Verhältnis um einen
Behandlungsvertrag (§ 630a BGB). Dieser
verpflichtet Ärzt:innen zur vereinbarten
Behandlung und Patient:innen zur Bezahlung,
falls die Krankenkasse die Behandlung nicht
übernimmt. Aus ärztlicher Sicht kann es den
Praxisablauf erheblich durcheinanderbringen,
wenn Patient:innen einen vereinbarten Termin
nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen.
In bestimmten Konstellationen dürfen Arztpraxen
ein Ausfallhonorar für kurzfristig oder gar
nicht abgesagte Termine verlangen. Entscheidend
ist vor allem die Art der Praxisorganisation.
Gerade sehr spezialisierte Praxen mit
wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine wie
etwa die oben genannte Praxis für Gefäßchirurgie
oder reine Bestellpraxen dürfen Ausfallhonorare
berechnen.
Das gleiche gilt für Eingriffe, die vorbereitet
werden müssen oder für die besonderes Personal
nötig ist, etwa bei ambulanten Operationen.
Arztpraxen mit vollen Wartezimmern haben dagegen
in der Regel keine Probleme, frei gewordene
Termine neu zu besetzen.
•
Dürfen Arztpraxen überhaupt Patient:innen
ablehnen? Ja, das ist grundsätzlich erlaubt,
aber nur, wenn kein Notfall vorliegt. Ärzt:innen
mit Kassenzulassung brauchen jedoch einen
triftigen Grund für die Behandlungsablehnung,
denn sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet,
gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein
zulässiger Grund ist eine Überlastung der
Praxis. Praxen mit Kassenzulassung müssen nicht
über ihr Kassen-Soll hinaus Patienten annehmen.
Ob allerdings ein Nichterscheinen oder eine
kurzfristige Absage einen triftigen Grund
darstellt, ist nicht geregelt.
•
Aus Patientensicht gilt: Wenn das
Arzt-Patienten-Verhältnis schon längere Zeit
bestand und es sich um eine einmalige
kurzfristige Absage handelt, ist das anders zu
bewerten als bei Neupatient:innen, die
wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen. Auch
ein triftiger Grund wie eine kurzfristige akute
Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen.
•
Was gilt, wenn die Praxis nicht erreichbar ist?
Manche Praxen sind heutzutage schlecht
telefonisch erreichbar, manche vergeben vor
allem oder ausschließlich Online-Termine. Gerade
ältere Patient:innen, die Online-Buchungssysteme
wie „Doctolib“ oder anderes nicht nutzen können
oder wollen, sind dann benachteiligt, sowohl bei
der Terminanfrage als auch bei einer Absage.
Deshalb rät die Verbraucherzentrale NRW,
Arzttermine, die nicht wahrgenommen werden
können, so früh wie möglich abzusagen, entweder
telefonisch oder per E-Mail, Ist eine E-Mail
nicht möglich, kann man Verwandte oder Freunde
bitten, stellvertretend abzusagen.
•
Wird eine Gebühr fällig, müssen nicht nur privat
Versicherte, sondern auch gesetzlich versicherte
Patient:innen diese selbst bezahlen. Die
Krankenkassen kommen dafür nicht auf.
Mehr zu Ausfallhonoraren in Arztpraxen unter
www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/node/13939
Für weitere Informationen Verbraucherzentrale
NRW in Moers Tel. 02841 60 776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“
- Fundament für solide Planung
5. Februar 2024 - Der Hausbau auf einem
eigenen Grundstück – für viele Bauwillige ist
das nach wie vor die Wunschvorstellung, wenn sie
ihr künftiges Zuhause planen. Während die
Risiken einer Finanzierung, die über den Kopf
wachsen kann, zumeist in die Überlegungen
einbezogen werden, bleiben mögliche
Kostenrisiken, die sich aus dem Kleingedruckten
der Kauf- und Werkverträge ergeben können,
häufig unbedacht. Erklärlich, denn die meisten
wagen sich nur einmal im Leben an das komplexe
Hausbau-Vorhaben heran.
Der Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim
Bauen“ der Verbraucherzentrale bietet den
passenden Werkzeugkasten, mit dem auch Laien
prüfen können, ob alle wesentlichen Details in
Planungen, Baubeschreibungen und Verträgen
geregelt und vereinbart sind. Über 160
Checkblätter helfen, die Kostenrisiken im Blick
zu behalten.
Ob ein Fertighaus gekauft, ein schlüsselfertiges
Massivhaus oder das neue Heim individuell mit
einem Architekten gebaut wird: Sowohl in der
Planungs- wie auch in der Ausführungsphase
stehen viele Entscheidungen an. Aber ist im
Vertrag auch alles so geregelt, dass keine
unerwarteten Kosten anfallen? Was tun, wenn in
Baubeschreibungen Leistungen fehlen? Haben
Architekten alle Materialien in ihrer
Ausschreibung ausreichend berücksichtigt?
Der Ratgeber gibt Hilfestellungen, um
kostenträchtige Vertragskonstellationen
ausfindig zu machen, deren Risiken zu erkennen
und durch entsprechende Vereinbarungen zu
minimieren. Die Checkblätter für die
verschiedenen Planungs- und Baufortschritte sind
dabei eine hilfreiche Unterstützung bei der
„Bauaufsicht“."
Der Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim
Bauen“ hat 352 Seiten und kostet 34,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Durchblick bei Fördermaßnahmen zur energetischen
Gebäudesanierung Verbraucherzentrale NRW
zeigt, worauf bei der neuen Bundesförderung für
effiziente Gebäude (BEG EM) zu achten ist
Moers, 2. Februar 2024 - Die
Bundesförderung für effiziente
Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist seit dem 1.
Januar 2024 neu aufgestellt. Dabei gelten jetzt
höhere Fördersätze mit bis zu 70 Prozent für den
Heizungstausch. Energetische Verbesserungen an
Dach, Fassade und Decken werden weiterhin mit
bis zu 20 Prozent gefördert.
„Grundsätzlich gilt, dass die Förderanträge
zuerst gestellt werden müssen und zusätzlich ein
Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer
auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der
Förderzusage vorliegt“, sagt Günter Neunert,
Experte für Förderprogramme bei der
Verbraucherzentrale NRW.
„Bei dem neuen Bundesprogramm zum Heizungstausch
können Eigentümer:innen von Einfamilienhäusern
allerdings schon jetzt ihre
Installationsunternehmen beauftragen und den
Förderantrag nachreichen“. Die entsprechenden
Anträge können ab dem 27. Februar gestellt
werden. Weitere Informationen rund um die neue
Bundesförderung (BEG EM) hat die
Verbraucherzentrale NRW in sechs Tipps
zusammengestellt.
•
Neue Aufteilung der Förderbereiche bei
der Zuschussförderung
Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klima (BMWK) hat eine neue Aufteilung der
Förderbereiche bei der Zuschussförderung
vorgenommen. Die Förderung von Heizungsanlagen
ist nun weitgehend der KfW-Bank (KfW)
zugeordnet. Fördermaßmaßnahmen rund um die
Gebäudehülle, beispielsweise am Dach, der
Fassade oder den Decken, liegen beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die
jeweiligen Förderbedingungen und entsprechende
Anträge finden sich im Internet beim BAFA und
der KfW.
•
Erhöhte Förderung für den
Heizungstausch
Für die meisten neuen Heizungen, die
den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes
(GEG) entsprechen, gibt es ab 2024 einen
einheitlichen Basisförderungssatz von 30
Prozent. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle
Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein
natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein
Effizienz-Bonus von zusätzlich fünf Prozent
erhältlich.
Bei Biomasseheizungen wie beispielsweise
Pelletheizungen wird ein
Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro
gewährt, wenn besonders wenig Feinstaub im Abgas
vorhanden ist. Zusätzlich kann ein
Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent bis
31. Dezember 2028 für den frühzeitigen Austausch
alter Heizungen bezogen werden. Ab 1. Januar
2028 sinkt dieser Bonus auf 17 Prozent und dann
alle zwei Jahre um jeweils drei Prozent. Ergänzt
wird die neue Förderung beim Heizungstausch um
einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent für
selbstnutzende Eigentümer:innen mit bis zu
40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen
pro Jahr. Als Nachweis wird ein Durchschnitt aus
den zu versteuernden Einkommen des zweiten und
dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt.
Alle Förderungsboni können bis zu einem
maximalen Fördersatz von 70 Prozent zusammen
beantragt werden.
•
Übergangsregelung bei Heizungsförderung
beachten
Die Antragsstellung für die neue
Heizungsförderung bei der KfW wird
voraussichtlich zum 27. Februar starten. Hierzu
gilt aber eine Übergangsregelung:
Verbraucher:innen können ihre förderfähige
Heizungsmodernisierung bereits in Auftrag geben
und umsetzen. Der Förderantrag kann in diesen
Fällen nachträglich gestellt werden. Diese
Übergangsregelung ist befristet. Wird bis zum
31. August 2024 ein Heizungstausch beauftragt,
kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024
gestellt werden.
•
Förderung weiterer Sanierungsmaßnahmen
mit bis zu 20 Prozent
Für die energetische Sanierung des Daches, der
Hausfassade, Gebäudedecken sowie der
Heizungsoptimierung ist auch künftig eine
Förderung bis maximal 20 Prozent möglich. Diese
setzt sich aus 15 Prozent Grundförderung plus
5-prozentigem Bonus bei Vorliegen eines
sogenannten individuellen Sanierungsfahrplans
(iSFP-Bonus) zusammen. Die maximal förderfähigen
Ausgaben für entsprechende Maßnahmen liegen bei
60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr,
wenn ein individueller Sanierungsfahrplan
vorliegt und bei 30.000 Euro ohne diesen. Die
Antragsstellung ist beim BAFA seit 1. Januar
2024 möglich.
•
Neuer zinsverbilligter Ergänzungskredit
Das neue Bundes-Förderprogramm BEG EM bietet ein
ergänzendes Kreditangebot von bis 120.000 Euro
Kreditsumme pro Wohneinheit für private
Eigentümer:innen mit einem zu versteuernden
Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro.
Die Voraussetzung für die Nutzung des
Ergänzungskredites ist eine Zuschusszusage
(Heizungstausch) der KfW und/oder ein
Zuwendungsbescheid (sonstige Effizienzmaßnahmen)
des BAFA. Der zinsverbilligte Ergänzungskredit
kann bei einem Finanzierungspartner wie
beispielsweise der Hausbank beantragt werden.
•
Fördermaßnahmen erfolgreich durchführen
Liegt der Zuwendungsbescheid der Förderung vor,
sind die Maßnahmen bis zu einem bestimmten Datum
auszuführen und der Förderstelle fristgerecht
online nachzuweisen. Für die Zuschussförderung
gilt ein Bewilligungszeitraum von 36 Monaten.
Bei der Kreditförderung gilt eine Abruffrist von
zwölf Monaten. Ein Verwendungsnachweis,
einschließlich aller erforderlichen Unterlagen,
ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss
des Vorhabens, spätestens aber sechs Monate nach
dem Bewilligungszeitraum, einzureichen.
Die Bundeszuschüsse sind zudem an technische
Mindestanforderungen (TMA) geknüpft. Diese
stehen in den Anlagen der Förderrichtlinien und
sind bei der Auftragsvergabe an
Handwerksbetriebe zwingend zu beachten. Die
Fördersummen pro Gebäude und Kalenderjahr sind
bundesseitig gedeckelt. Möchte man mehrere
Sanierungsmaßnahmen durchführen und die volle
Förderung erhalten, lassen sich die Bauvorhaben
auf zwei Kalenderjahre verteilen. Bei der
Förderung von Wärmeerzeugungsanlagen wie
Wärmepumpen oder Pelletheizungen wird die
Fördersumme allerdings nur einmalig im
bewilligten Kalenderjahr gewährt.
Informationen zu Förderprogrammen unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/43745
Allgemeine Informationen zum Thema Energie
unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie
Für weitere Informationen Verbraucherzentrale
NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Januar 2024
Wussten Sie schon,
…, dass Gewürzmühlen aus Kunststoff Mikroplastik
ins Essen rieseln lassen?
Moers, 25. Januar 2024 -
Sie sind in Supermärkten, Discountern
und sogar in Bioläden zu finden: Salz- und
Gewürzmühlen aus durchsichtigem Plastik – oft
nicht wiederbefüllbar. „Nicht nur aus
ökologischer Sicht sind diese Wegwerf-Mühlen
fragwürdig“, sagt Kerstin Effers, Expertin für
Umwelt und Gesundheitsschutz der
Verbraucherzentrale NRW. Denn
Wissenschaftler:innen der Uni Münster und des
Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes
Münster Emscher Lippe wiesen nach, dass
Plastikmühlen neben dem Salz, das – wie viele
Speisesalze – im ungemahlenen Zustand bereits
Mikroplastikpartikel enthielt, noch zusätzliches
Mikroplastik ins Essen rieseln lassen.
Sie verglichen drei Mühlen mit
Kunststoffmahlwerk mit zwei wiederbefüllbaren
Mühlen, die ein Keramikmahlwerk, aber auch
Kunststoffkomponenten hatten. Vor allem bei den
beiden Plastikmühlen aus dem Kunststoff POM
(Polyoxymethylen) lag die Zahl der insgesamt
nachgewiesenen Mikroplastikpartikel im
gemahlenen Salz besonders hoch: Sie befand sich
im Bereich von mehreren Tausend Partikeln pro
100 Milligramm gemahlenem Salz.
Welche gesundheitlichen Folgen die Aufnahme von
Mikroplastik über die Nahrung hat, ist derzeit
Gegenstand der Forschung. Studien weisen darauf
hin, dass Mikroplastik unter anderem
Entzündungen im Körper verursachen kann.
Wiederbefüllbare Salz-, Pfeffer- und
Gewürzmühlen, deren Mahlwerk möglichst keine
Kunststoffkomponenten hat, oder Küchenmörser
sind daher in Bezug auf Mikroplastik und
Abfallvermeidung die bessere Alternative, um
Salz und Gewürze zu zerkleinern.
Informationen rund um Plastik und Mikroplastik
sind zu finden unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/26549
Für weitere Informationen Verbraucherzentrale
NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01
moers@verbaucherzentrale.nrw
Aktualisierter Ratgeber „Handbuch Pflege“ 2024
bringt viele Verbesserungen für Pflegebedürftige
23. Januar 2024 - Das Pflegegeld und
Pflegesachleistungen wurden Anfang 2024 um 5
Prozent erhöht. Zudem kann sich, wer in einem
Pflegeheim wohnt, über höhere Leistungszuschläge
zu den pflegebedingten Kosten freuen. Und im
Jahresverlauf stehen weitere Verbesserungen für
pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene an.
Damit Pflegebedürftige und deren Angehörige bei
den vielen Änderungen den Durchblick behalten,
hat das aktualisierte „Handbuch Pflege“ der
Verbraucherzentrale alle wichtigen Neuerungen
parat.
Unverändert jedoch: Die bewährten Checklisten
und Formulare, um die passenden Pflegeleistungen
auszuwählen und richtig zu beantragen. Nach wie
vor gilt: Wenn Pflege notwendig wird, muss eine
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
erfolgen und dieser Termin will gut vorbereitet
sein.
Das Handbuch steht dabei nicht nur praktisch zur
Seite, sondern erläutert auch verständlich
Begutachtungskriterien und die Leistungen der
Pflegeversicherung. In einem eigenen Kapitel ist
zu erfahren, was bei der Unterstützung durch
ausländische Betreuungskräfte zu beachten ist.
Der Formularteil des Buchs enthält hilfreiche
Musterschreiben. Die lotsen nicht nur durch den
Antragsdschungel, sondern bieten auch
Formulierungshilfen, etwa für einen Widerspruch
gegen die Einstufung in einen Pflegegrad oder um
beim Arbeitgeber die Freistellung zur Begleitung
eines todkranken nahen Angehörigen zu
beantragen. Alle Formulare wie auch Checklisten
lassen sich heraustrennen und archivieren – oder
alternativ online ausfüllen und ausdrucken."
Der Ratgeber „Handbuch Pflege“ hat 198 Seiten
und kostet 18,- Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige nun
leichter
Weniger Hürden für ehrenamtliche
Unterstützung
Moers , 19. Januar 2024 - Seit Jahresbeginn ist
es für pflegebedürftige Menschen in NRW
einfacher, Nachbarschaftshilfe über die
Pflegekasse abzurechnen. Denn die
Voraussetzungen dafür, wer diese Hilfe gegen
Geld erbringen darf, sind vereinfacht worden.
Ein Kurs ist nicht mehr verpflichtend.
•
Weniger Hürden bei der
Nachbarschaftshilfe: Seit dem 1. Januar 2024
gelten weniger strenge Voraussetzungen für die
sogenannte Nachbarschaftshilfe. Zur
Nachbarschaftshilfe zählt zum Beispiel,
pflegebedürftige Menschen regelmäßig beim
Einkaufen, Kochen, bei Arzt- und Behördengängen
oder bei Ausflügen zu unterstützten. Dafür kann
der Entlastungsbetrag als Aufwandsentschädigung
gezahlt werden. Neu ist, dass Helfende gegenüber
der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person die
Teilnahme an einem Nachbarschaftshelferkurs oder
an einem Pflegekurs nicht mehr zwingend
nachweisen müssen.
Es reicht, das Informationsangebot bzw. die
Broschüre „Nachbarschaftshilfe – Tipps und
Informationen für Helfende“ zu kennen. Sie ist
auf der Seite www.nachbarschaftshilfe.nrw als
Online-Version oder als Papier-Version beim
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes NRW erhältlich. Die ehrenamtliche
Unterstützung im Alltag kann von Personen in der
Nachbarschaft, von Freunden oder zum Beispiel
den Mitgliedern von Vereinen oder
Kirchengemeinden geleistet werden. Helfenden
kann über den Entlastungsbetrag (125 Euro
monatlich ab Pflegegrad 1) eine
Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
•
Wer keine Nachbarschaftshilfe erbringen
darf:
Wer gegenüber der Pflegekasse offiziell als
Pflegeperson eines Pflegebedürftigen mit
Pflegegrad benannt ist, kann nicht gleichzeitig
Nachbarschaftshilfe erbringen und von dieser
Person den Entlastungsbetrag erhalten. Das hat
das zuständige Gesundheitsministerium des Landes
NRW zum Jahreswechsel noch einmal klargestellt.
•
Was sonst noch zu beachten ist:
Die Hilfe muss ehrenamtlich erfolgen und darf
nur für eine Person erbracht werden.
Helfer:innen dürfen nicht mit der betreuten
Person bis zum 2. Grad verwandt oder
verschwägert sein (Eltern, Kinder, Großeltern,
Enkel, Geschwister). Ebenfalls dürfen sie nicht
mit der pflegebedürftigen Person im selben
Haushalt leben.
•
Wie Nachbarschaftshilfe abgerechnet wird:
Der Nachweis gegenüber der Pflegekasse erfolgt
über ein Musterformular, das auf Antrag bei der
eigenen Pflegekasse oder auf der Seite der
Verbraucherzentrale NRW erhältlich ist.
Auf dem Formular kann für einen definierten Zeitraum der Name des
Helfenden und die Stundenzahl eingetragen
werden. Eine detaillierte Auflistung der
Hilfe-Arbeiten ist nicht nötig. Es reicht, das
Datum, den Betrag und als Leistungsbezeichnung
„Unterstützung im Alltag“ anzugeben. Für etwaige
Nachfragen durch die Pflegekasse sollten die
erbrachten Tätigkeiten aber kurz dokumentiert
und gegebenenfalls begründet werden können.
Maximal sind 125 Euro pro Monat verfügbar.
Leistungen eines Jahres können bis Ende Juni des
Folgejahres bei der Pflegekasse eingereicht
werden.
Weiterführende Infos und Links: Mehr zur
Nachbarschaftshilfe gibt es hier:
www.pflegewegweiser-nrw.de/neues-zur-qualifikation-nachbarschaftshilfe
Musterformular der Verbraucherzentrale NRW für
die Einreichung von Nachbarschaftshilfe bei der
Pflegekasse:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/65314
Bei Fragen rund um die Pflege hilft der
Pflegewegweiser NRW, ein Projekt der
Verbraucherzentrale NRW. Die kostenfreie Hotline
ist jetzt täglich eine Stunde länger erreichbar
unter 0800 40 40 044 (montags, dienstags,
mittwochs, freitags von 9.00 - 13.00 Uhr und
donnerstags von 13.00 - 17.00 Uhr:
www.pflegewegweiser-nrw.de
Ratgeber „Handbuch Pflege“ (Neuauflage) im
Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/gesundheit-pflege/handbuch-pflege-46009130
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel.
02841/60 776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Deutliche Preiserhöhung für Heizstrom bei E.ON -
Tarif für Grundversorgung wird teurer:
Verbraucherzentrale Moers rät Betroffenen zu
Tarifwechsel
Moers, 12. Januar 2024 -
Verbraucher:innen, die mit Strom heizen und im
Grundversorgungs-gebiet von E.ON wohnen, konnten
bisher trotz Energiekrise von verhältnismäßig
niedrigen Preisen in der Grundversorgung
Heizstrom profitieren. Doch damit ist bald
Schluss. E.ON verdoppelt in etwa die Preise zum
1. Februar 2024 für diese Tarife.
„Wer mit einer Nachtstromspeicherheizung heizt
oder eine Wärmepumpe nutzt und in der
Grundversorgung Heizstrom bei E.ON ist, sollte
sich daher um einen neuen Tarif kümmern“,
empfiehlt Gisela Daniels, Leitung der
Beratungsstelle Moers. Die Kündigungsfrist
beträgt nach Angabe von E.ON zwei Wochen.
•
Wo findet man alternative Tarife?
Günstigere Tarife für Heiz- oder
Wärmepumpenstrom können Verbraucher:innen über
ein Online-Vergleichsportal finden,
beispielsweise bei Verivox oder Check24. Dort
gibt es jeweils einen eigenen Tarifvergleich für
Wärmepumpenstrom- und Nachtstromspeichertarife.
Erläuterungen dazu finden sich auf der
Internetseite der Verbraucherzentrale NRW und
auch bei Vergleichsportalen.
Zudem ist es sinnvoll, bei lokalen Anbietern vor
Ort nach Tarifen zu fragen. Denn nicht alle
Tarife finden sich auf den Vergleichsportalen
wieder. Auch E.ON bietet Bestandskund:innen bis
zum 31. Januar 2024 ein alternatives
Tarifangebot an.
•
Worauf sollte man bei der
Suche achten?
Bei der Bedienung der Vergleichsportale ist es
wichtig, die Filter-Einstellungen zu verändern.
Der Filter „direkte Wechselmöglichkeit über das
Portal“ sollte ausgestellt werden, um die Anzahl
der angezeigten Tarife zu erhöhen.
„Da die Auswahl an Heizstromtarifen kleiner ist
als bei Haushaltsstrom, empfehlen wir, eine
längere Vertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten
bei den Filtereinstellungen zunächst zuzulassen.
Grundsätzlich ist aber eine kürzere Laufzeit von
nur zwölf Monaten empfehlenswert“, erläutert
Daniels.
Weiterführende Infos und Links:
Anbieterwechsel Nachtspeicherstrom:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11686
Anbieterwechsel Wärmepumpe:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/13750
Checkliste für den Wechsel des Anbieters:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/37163
Persönliche Beratung rund um den Anbieterwechsel
bietet auch die Beratungsstelle Moers, Tel.
02841/60 776 01, moers@verbraucherzentrale.nrw
Tipps zur richtigen Geldanlage
Moers, 11. Januar 2024 - Noch freie Termine gibt
es bei der Geldanlage-, Altersvorsorge- und
Immobilienfinanzierung der Verbraucherzentrale
am Dienstag, 16. Januar 2024. Barbara Rück berät
unabhängig und abgestimmt auf die individuellen
Lebensverhältnisse und Erfordernisse der
Ratsuchenden.
Sie erarbeitet ein individuelles Gesamtkonzept
und bewertet bereits vorhandene Anlageformen. In
der Immobilienfinanzierung prüft sie, wie sich
ein Bau- oder Kaufvorhaben realisieren lässt und
erstellt darüber hinaus auch ein persönliches
Finanzierungskonzept. Die 90-minütige Beratung
kostet 190,- Euro. Weitere Termine am 20.
Februar und 20. März. Terminvereinbarungen unter
02841/60 776 01 oder per E-Mail
moers@verbraucherzentrale.nrw
Gut versichert gegen Schäden durch
Überschwemmung
Welche Versicherungen wann vor hohen Eigenkosten
schützen
Moers, 05. Januar 2024 - Vorhergesagter
Dauerregen lässt die ohnehin angespannte
Hochwasserlage nicht nur in Niedersachsen,
sondern auch in einigen Regionen von NRW nicht
zur Ruhe kommen. Selbst wenn die eigenen vier
Wände bisher verschont blieben: Wer nicht das
Risiko eingehen möchte, auf Folgekosten durch
Überschwemmung sitzen zu bleiben, sollte über
das Abschließen einer
Elementarschadenversicherung nachdenken. Die
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, welche
Versicherungen wann den richtigen Schutz bieten.
•
Die erweiterte Wohngebäudeversicherung
In der Regel schließen Hauseigentümer eine so
genannte verbundene Wohngebäudeversicherung ab.
Sie kommt für Schäden etwa durch Brand, Sturm,
Hagel, Blitzeinschlag und Leitungswasser auf.
Wer die Wohngebäudeversicherung mit einer
Elementarschadenversicherung erweitert, kann von
der Versicherung auch dann Geld bekommen, wenn
der Keller nach einem Unwetter oder bei
Überflutung unter Wasser steht.
Vor Vertragsabschluss sollte vorsorglich geprüft
werden, ob die Elementarschadenversicherung auch
Schäden durch Rückstau abdeckt und ob der
Versicherer zuvor den Einbau einer
Rückstauklappe verlangt. Wird die Vorgabe einer
vorhandenen Rückschlagklappe nicht erfüllt,
läuft man Gefahr, leer auszugehen, wenn die
Kanalisation nach Starkregen überlastet wird und
das Wasser in den Keller läuft.
•
Die erweiterte Hausratversicherung
Die Hausratversicherung, die beispielsweise
Möbel, Küchengeräte oder Musikinstrumente gegen
Einbruch oder Raub absichert, deckt nicht
automatisch auch Schäden durch eindringendes
Wasser ab. Jedoch kann diese auch um
Elementarschadenschutz erweitert werden. Mieter
und Hausbesitzer können sich diesen Zusatzschutz
aber sparen, solange sich die Gegenstände in
sicheren, höheren Etagen befinden.
•
Wann die Versicherung greift
Meist greift der Versicherungsschutz nicht
sofort nach Abschluss des Vertrages. Der Beitrag
muss zwar sofort entrichtet werden, der
Versicherungsschutz besteht aber erst nach einer
Wartezeit. Diese legen die Versicherer
individuell fest – oft zwischen zwei und sechs
Monaten. Die Wartezeit soll verhindern, dass
kurz vor einem erwarteten Unwetter noch schnell
ein Versicherungsschutz abgeschlossen wird.
•
Wann die Versicherung nicht zahlt
Wenn es durch ein offenes Fenster oder eine
offene Tür hereinregnet, greifen Haus- und
Wohngebäudeversicherung nicht. Deshalb sollten
Fenster und Türen bei Unwettern immer
geschlossen werden. Aber auch rund um Haus und
Keller kann vorgesorgt werden. Sollte Wasser zum
Beispiel durch Risse ins Haus eindringen, kann
es Probleme mit dem Versicherungsschutz geben.
Eine wasserdichte Absiegelung von Kellern oder
der Einbau regenundurchlässiger Kellerfenster
sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen, um sich
gegen eine Überflutung zu schützen. Nicht
versichert sind das Eindringen von Grundwasser
und Schäden durch Sturmfluten.
Weiterführende Infos und Links: Persönliche
Beratung rund um Hausrat- und andere
Versicherungen bietet die Versicherungsberatung
der Verbraucherzentrale NRW. Ein 30-minütiges
Beratungsgespräch kostet 45 Euro.
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1445
Verbraucherzentrale Moers: Beratung zum Thema
Versicherung
04. Januar 2024 - Kaum ein Risiko, gegen das es
keine Versicherung gibt: Die Verbraucherzentrale
in Moers, Kirchstraße 42, bietet noch
kurzfristig am Dienstag, 09. Januar zwischen 10
- 14 Uhr Hilfe in Versicherungsfragen an. Die
30-minütigen Einzelsprechstunden sollen
Verbrauchern helfen, notwendige Absicherung zu
erkennen und kostengünstige Alternativen zu
finden.
Die Beratung kostet 45 Euro. Die
Terminvereinbarung erfolgt unter 02841 / 60 776
01 oder per E-Mail an
moers@verbraucherzentrale.nrw.
Dezember 2023
Unterstützung bei
hohen Heizkosten - Anspruch auf Sozialleistungen
bei regelmäßigem Einkommen
Niederrhein, 21. Dezember 2023 - Die
infolge der Energiekrise eingeführten
Preisbremsen bei Gas, Strom und Fernwärme haben
in diesem Jahr für finanzielle Entlastung bei
Verbraucher:innen gesorgt. Allerdings laufen die
Energiepreisbremsen zum 31.12.2023 aus.
„Verbraucher:innen, die derzeit noch vertraglich
an teurere Energieverträge gebunden sind und
nicht zeitnah in preiswertere Tarife wechseln
können, bekommen das Auslaufen der Preisbremsen
im kommenden Jahr finanziell zu spüren“, sagt
Kolja Ofenhammer, Fachexperte für
Energieschulden und Sozialrecht der
Verbraucherzentrale NRW.
Höhere monatliche Nebenkosten
an Vermieter:innen oder steigende Abschläge an
Energieversorger können die Folge sein. „Auch
Menschen mit regelmäßigem Einkommen können
Anspruch auf Sozialleistungen bei hohen
Heizkosten haben und ihr Recht auf finanzielle
Unterstützung einfordern.“
Worauf bei der
Antragstellung zu achten ist, zeigt die
Verbraucherzentrale NRW in vier Tipps.
•
Anspruch auf Sozialleistungen bei
hohen Heizkosten prüfen
Verbraucher:innen, die aufgrund ihres
regelmäßigen Einkommens sonst keinen Anspruch
auf Sozialleistungen haben, können im Einzelfall
eine Unterstützung vom Jobcenter oder Sozialamt
für die monatlichen Heizkosten beantragen. Eine
finanzielle Unterstützung bei den Heizkosten ist
sowohl möglich, wenn Verbraucher:innen einen
direkten Vertrag mit einem Energieversorger
haben, als auch beim Bezahlen der Heizenergie
über die Nebenkostenabrechnung an
Vermieter:innen. Zu beachten ist, dass nur
Heizkosten übernommen werden. Für Strom-kosten
wird die finanzielle Unterstützung nur
übernommen, wenn mit Strom geheizt wird.
•
Was bei der Antragstellung zu
beachten ist
Ist die Heizkostennachzahlung so hoch, dass
Verbraucher:innen sie nicht zahlen können, muss
die Übernahme der Kosten schriftlich beantragt
werden. Erwerbstätige oder-fähige
Verbraucher:innen können sich dazu an das
örtliche Jobcenter wenden, andernfalls ist das
Sozialamt der richtige Ansprechpartner. Dies
gilt beispielsweise für anspruchsberechtigte
Rentner:innen. Der Antrag muss zeitnah gestellt
werden, sobald die Heizkostenabrechnung
vorliegt.
Verbraucher:innen, die nicht mehr erwerbsfähig
oder im Rentenalter sind, müssen den Antrag noch
im Monat der Fälligkeit der Rechnung beim
Jobcenter oder Sozialamt stellen. Wichtig: Bis
zum 31.12.2023 kann der Antrag beim Jobcenter
noch drei Monate nach Fälligkeit der Rechnung
gestellt werden. Ab 01.01.2024 gilt diese
verlängerte Frist nicht mehr.
•
Höhe des regelmäßigen Einkommens
berücksichtigen
Der Anspruch auf Sozialleistungen ist bei
regelmäßigem Einkommen von mehreren Bedingungen
abhängig. Dazu zählt, mit wie vielen Personen im
Haushalt gelebt wird, ob beispielsweise ein
Mehrbedarf (z.B. wegen Schwangerschaft oder als
alleinerziehender Elternteil) vorliegt und wie
hoch die Miete und entsprechende Heizkosten
ausfallen. Ein Anspruch auf staatliche
Unterstützung besteht darüber hinaus nur dann,
wenn kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.
Bei Leistungen des Jobcenters wie dem Bürgergeld
liegt ein erhebliches Vermögen vor, wenn das
sofort verfügbare Vermögen (z.B. Bargeld,
Vermögen auf Girokonto, Sparbuch) 15.000 Euro
für jede Person im Haushalt übersteigt. Bei der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
besteht ein Schonvermögen von 10.000 Euro für
jeden leistungsberechtigten Menschen.
•
Ist die Unterstützung bei hohen
Heizkosten auch möglich, wenn bereits
Sozialleistungen bezogen werden?
Erhalten Verbraucher:innen bereits Leistungen
vom Jobcenter oder Sozialamt, wird die
Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung oder
der Jahresverbrauchsabrechnung übernommen,
sofern der Verbrauch angemessen ist.
Leistungsempfänger:innen können sich hierfür an
das Jobcenter oder Sozialamt wenden. Dies gilt
auch, wenn Wohngeld oder Kinderzuschlag bezogen
wird."
Weitere Informationen zur
Unterstützung bei hohen Heizkosten unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/77998
Allgemeine Informationen und Beratungsangebote
zur Energiekrise unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/79061
Weiterhin zu hohes Niveau von Strom- und
Gaspreisen in der Grundversorgung
Marktanalyse der Verbraucherzentrale NRW ergibt
große Preisunterschiede zum Jahresbeginn 2024
bei nordrhein-westfälischen Energieversorgern
Moers, 20. Dezember 2023 - Obwohl rund 40
Prozent Preissenkungen zum Jahreswechsel
vornehmen, bleiben die Preise der
Grundversorgungstarife in NRW zu hoch Die
Preisspanne zwischen den Grundversorgungstarifen
beträgt bei Gas bis zu 300 Prozent Wer
Sondertarife für Strom und Gas vergleicht, kann
durch Wechsel des Energieversorgers viel Geld
sparen Die Folgen der Energiekrise haben seit
dem vergangenen Jahr zu hohen Strom- und
Gaskosten geführt. Viele Menschen sind wegen der
Turbulenzen auf dem Energiemarkt in die
Grundversorgung gewechselt.
Da zum 31.12.2023 mit dem Wegfall der Strom- und
Gaspreisbremse die Energiekosten wieder in
voller Höhe von den Verbraucher:innen getragen
werden müssen, hat sich die Verbraucherzentrale
NRW die aktuellen Grundversorgungstarife der
nordrhein-westfälischen Anbieter für Strom und
Gas einmal genauer angeschaut.
Die Auswertung zum Stichtag 1. Januar 2024
zeigt, dass das Preisniveau der Strom- und
Gaspreise - trotz geplanter Preissenkungen von
14 bzw. 19 Prozent - deutlich höher ist, als die
nachlassenden Preise auf den Energiemärkten
vermuten ließen. Auch zwischen den
Grundversorgungstarifen sind weiterhin sehr
große Preisunterschiede festzustellen.
•
Bei Gas bewegen sich die
Arbeitspreise zum 1. Januar zwischen 9,00
Ct/kWh und 26,54 Ct/kWh plus Grundpreis, bei
Strom liegt die Spanne zwischen 29,81 Cent und
55,93 Ct/kWh plus Grundpreis. „Eine so große
Preisspanne wirft Fragen auf. Zwar haben
Energieversorger unterschiedliche
Beschaffungsstrategien, die gewisse
Preisdifferenzen erklären können. Dennoch sind
die großen Unterschiede verwunderlich, zumal die
Börsenpreise im Jahr 2023 deutlich
zurückgegangen sind“, kritisiert Wolfgang
Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale
NRW. „Wir fordern die NRW-Grundversorger mit
überdurchschnittlichen Preisen daher auf, ihre
Tarife auf ein marktübliches Niveau zu senken.“
•
Raus aus der Grundversorgung
Ein Beispielhaushalt, der 20.000 Kilowattstunden
Gas verbraucht, erhält je nach Grundversorger
eine Jahresrechnung von mindestens 1.942 Euro
bis maximal 5.475 Euro. Die Grundversorgung ist
in vielen Kommunen damit wieder der teuerste
Tarif am Markt. „Verbraucher:innen, die in der
Grundversorgung sind, sollten ihren Tarif
überprüfen. Häufig lohnt sich der Wechsel“, so
Schuldzinski.
Auf den Karten ist ein Belieferungsgebiet eines
Grundversorgers durchgehend schwarz umrandet.
Die unterschiedlichen Preishöhen sind farbig von
grün (niedrige Preise) bis rot (hohe Preise)
gekennzeichnet. Zusätzlich zu beachten ist:
- Während manche Grundversorger nur die eigene
Kommune beliefern, sind andere auch regional
oder überregional tätig. Daher entspricht ein
Grundversorgungsgebiet manchmal den
Stadtgrenzen, in anderen Fällen nicht.
- Ein Grundversorger kann unterschiedliche
Preise in unterschiedlichen Postleitzahlgebieten
verlangen. Gründe dafür sind häufig regional
unterschiedliche Netzbetreiber und damit auch
abweichende Netzentgelte oder Unterschiede bei
der Konzessionsabgabe.
- In einem Postleitzahlgebiet kann es mehrere
Grundversorger geben. Dargestellt sind hier nur
Hauptgrundversorger. Es gibt daher noch weitere
Grundversorger, die auf den Karten nicht
dargestellt sind.
Ob dabei auch Sondertarife der Grundversorger
eine Alternative sein können, hat die
Verbraucherzentrale NRW ebenfalls untersucht.
Die Gas-Sondertarife der Grundversorger sind mit
durchschnittlich 11,32 Ct/kWh in etwa 2 Ct/kWh
günstiger als die durchschnittlichen
Gas-Grundversorgungstarife, doch auch hier gibt
es große Preisunterschiede. Alternative
Gastarife gibt es schon ab ca. 9 Cent pro
Kilowattstunde. Eine Familie, die aus der
Grundversorgung heraus den Gasanbieter wechselt,
kann rund 850 Euro pro Jahr sparen.
•
Bei Strom sieht es ähnlich aus.
Die jährlichen Kosten für Strom aus der
Grundversorgung variieren bei einem
Jahresverbrauch von 3.000 kWh zwischen 1.060
Euro bis maximal 1.856 Euro. Wer von der
Grundversorgung in den Sondertarif des
Grundversorgers wechselt, kann durchschnittlich
immerhin 160 Euro durch den Wechsel pro Jahr
sparen. Die Preise liegen im Mittel bei 34,50
Ct/kWh. Bei alternativen Anbietern am Markt
bekommt man Strom derzeit sogar ab ca. 30 bis 32
Cent pro Kilowattstunde. Eine Familie, die aus
der Grundversorgung hinaus den Stromanbieter
wechselt, kann also durchschnittlich knapp 300
Euro sparen.
„Verbraucher sollten individuell prüfen, ob bei
ihrem Grundversorger vor Ort ein günstiger
Sondertarif für Gas oder Strom vorhanden ist
oder der Wechsel zu einem alternativen Anbieter
ratsam wäre“, sagt Schuldzinski. „Insbesondere
bei den alternativen Anbietern sollte man aber
vor Vertragsabschluss mittels einer
Internetrecherche überprüfen, ob das Unternehmen
durch sein Geschäftsgebaren in der Vergangenheit
negativ aufgefallen ist.“
Gesamtauswertung:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/90610
Grafik Gas:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/90609
Grafik Strom:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/90611
Karte Grundversorgungstarife in NRW:
www.verbraucherzentrale.nrw/grundversorgung
Verbraucherzentrale NRW e.V. Beratungsstelle
Moers Kirchstraße 42, 47441 Moers
Tel.: 02841 60 776-01 Fax: 02841 60 776-07
moers@verbraucherzentrale.nrw
Geschenke umtauschen? Welche
Käuferrechte gelten
Moers, 19. Dezember 2023 - Nach Weihnachten ist
oft die Zeit des großen Umtauschs: passt nicht,
gefällt nicht, bereits vorhanden – Gründe für
einen Umtausch gibt es viele. Worauf es hier
ankommt, ist jedoch nicht das Warum, sondern
wann und wo die Geschenke gekauft wurden. „Ein
häufiger Irrglaube besteht darin zu denken, dass
man alles im Geschäft umtauschen kann“, sagt
Iwona Husemann, Juristin bei der
Verbraucherzentrale NRW.
„So ein pauschales Recht auf Umtausch gibt es
aber schlichtweg nicht. Bei Bestellungen in
Online-Shops verhält es sich hingegen anders.“
Das sollten Verbraucher:innen über ihre Rechte
rund um die Rückgabe von gekaufter Ware wissen:
•
Umtausch im lokalen Handel
Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt
nicht oder ist doppelt vorhanden, haben
Verbraucher:innen nicht automatisch ein Recht
darauf, es umzutauschen. Vielmehr sind sie auf
das freiwillige Entgegenkommen der
Verkäufer:innen angewiesen. Der Umtausch kann
komplett abgelehnt oder statt der Auszahlung des
Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt
werden. Wer sich unsicher ist, ob ein Geschenk
Gefallen finden wird, sollte sich daher bereits
beim Kauf über die Umtauschbedingungen
informieren und sich eine Umtauschmöglichkeit
gegebenenfalls schriftlich, zum Beispiel auf dem
Kassenbon, bestätigen lassen.
•
Widerrufsrecht in Online-Shops
Wurde das Geschenk im Internet gekauft, ist die
Rückgabe einfacher. Dort können viele
geschlossene Kaufverträge innerhalb von 14 Tagen
ohne Grund widerrufen werden. Dabei ist es egal,
ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der
Ware nicht gefallen. Wichtig ist, dass die
Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch
nicht abgelaufen ist. Ausnahmen gelten zum
Beispiel für bestimmte versiegelte Waren wie
Video-/Tonträger oder Kosmetik, wenn das Siegel
gebrochen wurde oder für Produkte, die nach
Kundenwünschen angefertigt wurden wie
beispielsweise selbst gestaltete Fotokalender.
•
Reklamation bei Mängeln
Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem
Geschenk nicht in Ordnung ist, haben
Verbraucher:innen klare Rechte gegenüber dem
Händler. Nach dem Kauf können ab Erhalt der Ware
zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels
geltend gemacht werden. Als Mangel gilt übrigens
auch eine schlecht verständliche oder
fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitung.
Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis
zurückerhalten oder mindern können, hat der
Händler die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu
reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern.
- Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware
innerhalb der ersten zwölf Monate ein Fehler,
wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an
bestand. Erst danach müssen Käufer:innen
nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf
defekt oder der Fehler vorhanden war.
•
Gutscheine Wer mit einem
Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann
sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen
lassen. Dies ergibt sich häufig auch aus den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die
bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich
sind. In der Regel ist ein Gutschein jedoch
übertragbar, so dass er auch von einer anderen
Person eingelöst werden kann. Wichtig zu wissen:
Gutscheine haben – wenn nicht anders in den AGB
geregelt – eine Verjährungsfrist von drei
Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in
dem der Gutschein erworben wurde.
Verbraucherzentrale NRW e.V. Beratungsstelle
Moers, Kirchstr. 42 47441 Moers
Tel.: 02841 60 776-01 Fax.: 02841 60 776-07
moers@verbraucherzentrale.nrw
Öffnungszeiten: Mo. und Do. 09:00-13:00 Uhr und
14:00-17:30 Uhr Di. und Fr. 09:00-13:00 Uhr
Pflegegrad abgelehnt? So legt man
Widerspruch ein
Düsseldorf/Moers, 6. Dezember 2023 - Die
Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Rechte
Betroffene gegenüber der Pflegekasse haben. Wenn
Menschen zu Hause nicht mehr alleine
zurechtkommen, entscheidet die Pflegekasse auf
Grundlage der Begutachtung des Medizinischen
Dienstes darüber, ob Pflegebedürftigkeit
vorliegt, in welchen Pflegegrad die Betroffenen
eingestuft werden und wieviel Leistungen sie
erhalten.
Rund 2,5 Millionen solcher Gutachten hat der
Medizinische Dienst im Jahr 2022 erstellt.
Insgesamt gab es 185.494 Widerspruchsgutachten.
Nach Angaben des Medizinischen Dienstes wurden
davon 54.839 Gutachten korrigiert, also knapp 30
Prozent. Die Fernsehsendung Report Mainz (ARD)
hatte am Dienstag die hohe Zahl der Korrekturen
thematisiert und kritisiert, dass
Pflegegutachten offenbar nicht immer korrekt
durchgeführt würden. Es kann sich also lohnen,
die Entscheidungen der Pflegekasse zu prüfen und
sich gegen eine Ablehnung oder eine zu geringe
Pflegeeinstufung zu wehren.
Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der
Verbraucherzentrale NRW erklärt, was zu beachten
ist, damit Widerspruch oder Klage erfolgreich
sind.
•
Rechtzeitig Widerspruch einlegen
Die Frist, in der der Widerspruch eingelegt
werden muss, beträgt regulär einen Monat. Sie
beginnt mit der Zustellung des Bescheides an den
oder die Versicherte:n. Ist nicht sicher, wann
der Bescheid zugestellt wurde, kann man sich
notfalls am Datum des Bescheides orientieren.
Entscheidend ist, dass der Widerspruch innerhalb
der Frist bei der Pflegekasse ankommt. Es reicht
nicht aus, wenn der Widerspruch innerhalb der
Frist abgesendet wird.
Es ist daher ratsam, den Widerspruch nicht kurz
vor Ablauf der Frist abzusenden. Über die
Begründung des Widerspruchs muss man sich
allerdings noch keine Gedanken machen. Diese
kann auch nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist
in Ruhe vorgenommen werden. Zunächst reicht es
aus, wenn der Pflegekasse mitgeteilt wird, dass
man gegen den Bescheid Widerspruch einlegt.
•
Nachweis aufbewahren, dass die Frist
eingehalten wurde
In einem Streitfall kann ein Nachweis darüber
erforderlich sein, dass der Widerspruch
rechtzeitig bei der Pflegekasse eingegangen ist.
Dazu kann man entweder den Widerspruch
persönlich bei der Pflegekasse abgeben und sich
den Eingang bestätigen lassen oder per
Einschreiben senden. Auch per Fax kann man den
Widerspruch senden. Viele Pflegekassen stellen
inzwischen auch online die Möglichkeit zur
Verfügung, einen Widerspruch einzulegen. Hierfür
muss die entsprechende App herunter geladen
werden. Eine einfache E-Mail wahrt dagegen die
Frist nicht.
•
Gutachten prüfen und Widerspruch
begründen
Versicherte sollten den Bescheid der Pflegekasse
und das Gutachten des medizinischen Dienstes
eingehend prüfen und Gründe auflisten, warum man
anderer Meinung ist. Das Gutachten des
Medizinischen Dienstes wird ebenso wie der
Bescheid der Pflegekasse automatisch zugestellt.
Betroffene können sich bei der Prüfung Zeit
lassen und Hilfe zum Beispiel bei der
Pflegeberatung in Anspruch nehmen.
Aufgrund des Widerspruchs und der entsprechenden
Begründung wird die Pflegekasse ihre
Entscheidung noch einmal prüfen. Häufig erfolgt
dieses Gutachten „nach Aktenlage“, sodass nur
auf vorliegende Unterlagen zurückgegriffen wird.
Es kann aber auch ein erneuter Besuch beim
Pflegebedürftigen stattfinden. Aufgrund dieser
Begutachtung ergeht ein zweiter Bescheid, der
ebenfalls geprüft werden sollte.
•
Nach dem Widerspruch kommt die Klage
Sollte der neue Bescheid nicht das gewünschte
Ergebnis bringen, können Betroffene Klage beim
Sozialgericht einreichen. Ein Klageverfahren
beim Sozialgericht verursacht keine Kosten.
Anwaltliche Unterstützung ist zwar nicht
unbedingt erforderlich. kann aber sinnvoll sein,
um entsprechende Hilfestellung beim Rechtsstreit
zu haben. Dies ist dann jedoch nicht kostenfrei,
sondern für den Anwalt fallen entsprechende
Gebühren an.
Wer die Klage selbst einreichen möchte, kann sie
bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts
aufnehmen lassen. Alternativ bietet es sich an,
diese entweder persönlich einzuwerfen oder per
Einschreiben mit Rückschein oder Fax zu
versenden. Für die Klage gilt ebenfalls, dass
sie nicht per E-Mail eingereicht werden kann."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu
Widerspruch und Klage gibt es hier:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11547
Hilfe beim Auffinden der richtigen
Pflegeberatung bietet der Pflegewegweiser:
https://www.pflegewegweiser-nrw.de/
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