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Dinslaken verschickt Änderungsbescheide zur Grundsteuer aufgrund Erhöhung der Hebesätze

Dinslaken/Hamminkeln, 20. Mai 2026 - Die Änderungsbescheide über die Grundsteuer 2026 der Stadt Dinslaken werden am 20.05.2026 versandt. Grund für die Änderungsbescheide ist, dass der Stadtrat in seiner Sitzung am 26.03.2026 die Anhebung der Hebesätze für Grundsteuer A und B (434 /998 v. H.) rückwirkend zum 01.01.2026 beschlossen hat. Für das erste und zweite Quartal wird somit eine Nachzahlung festgesetzt, die gesondert zu den regulären Quartalszahlungen am 26.06.2026 fällig wird. Das dritte und vierte Quartal werden danach turnusmäßig am 15. August und 15. November 2026 mit dem erhöhten Grundsteuerbetrag fällig. Die Fälligkeitstermine und jeweiligen Beträge sind auf dem Änderungsbescheid ersichtlich.
 
Die Grundsteuer berechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer. Die Festsetzung des Messbetrages erfolgt durch das Finanzamt Dinslaken (Bewertungsstelle). Bei Rückfragen zum Messbetrag wenden Sie sich bitte unter Angabe der Einheitswertnummer an das Finanzamt Dinslaken.
Wenn im Verlauf des Jahres der/die Eigentümer/-in eines Grundstückes wechselt, gilt die Umschreibung auf den/die neue/n Eigentümer/-in durch das Finanzamt erst ab dem nachfolgenden Kalenderjahr, daher bleibt die Steuerpflicht des/der bisherigen Eigentümers, der Eigentümerin bis zum Ablauf des Jahres bestehen.
 
Hebesatz Grundsteuer 2021
A: 280 % (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
B: 648 % (für die Grundstücke)
Hebesatz Grundsteuer 2022
A: 280 % (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
B: 648 % (für die Grundstücke)
Hebesatz Grundsteuer 2023
A: 280 % (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
B: 648 % (für die Grundstücke)
Hebesatz Grundsteuer 2024
A: 280 % (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
B: 648 % (für die Grundstücke)
Hebesatz Grundsteuer 2025
A: 280 % (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
B: 648 % (für die Grundstücke)
Hebesatz Grundsteuer 2026
A: 434 % (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
B: 998 % (für die Grundstücke)

Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken
Als Grundstückseigentümer/-in haben Sie seit dem Jahr 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.

Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Dinslaken unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02064 445-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 13 Uhr) oder unter Grundsteuerreform | Finanzverwaltung NRW. Dort gibt es alle wichtigen Informationen sowie Erklärvideos und Klick-Anleitungen für die Abgabe der Erklärung mit ELSTER. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z.B. die Gemarkung, der Bodenrichtwert oder die Grundbuchblattnummer, ist über die Plattform zu erreichen. Zudem ist dort ein umfangreiches FAQ mit Antworten auf die häufigsten Fragen zu finden.

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts und zum weiteren Ablauf wissen müssen:
Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Grundsteuererklärung abgeben werden.

Grundstücke sind beispielsweise:
unbebaute Grundstücke
Wohngrundstücke (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum, wie z. B. die klassische Eigentumswohnung)
Nichtwohngrundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke)

Die Frist zur Abgabe der Erklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Es kann aber weiterhin noch abgegeben werden.
Ende Februar 2025 hat die Finanzverwaltung begonnen, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben, an die Abgabe zu erinnern. Sollten Sie der Meinung sein, die Erklärung bereits abgegeben zu haben, melden Sie sich bitte dennoch bei ihrem Finanzamt.

Wird die Grundsteuererklärung weiterhin nicht abgegeben, werden die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Auch nach einer Schätzung vom Finanzamt, besteht weiterhin die Pflicht zur Abgabe der Erklärung.

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
 
Möglichkeiten der Abgabe:
Online mit ELSTER: www.elster.de
Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten
Wenn die Online-Abgabe nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.
 
Serviceangebote der Finanzverwaltung:
Ausführliche Informationen, Check-Listen, Ausfüllanleitungen für ELSTER und Erklär-Videos zum Grundsteuerportal: 
Grundsteuerreform | Finanzverwaltung NRW
Erklär-Videos auf YouTube: www.youtube.com/c/FinanzverwaltungNRW
Grundsteuer-Hotline unter 02064 445-1959 (Montag-Freitag 9 bis 13 Uhr)
Grundsteuerportal (Geodatenportal): www.grundsteuer-geodaten.nrw.de
 
Gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes sowie dem Deutschen Städtetag hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund ein Video über die Grundsteuerreform veröffentlicht. Das Video finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
Video zur Umsetzung der Grundsteuerreform

In diesem Video wird die Bedeutung der Grundsteuer für die Städte und Gemeinden und auf die Gründe hingewiesen, weshalb die Reform notwendig war. Insbesondere sollen alle Erklärungspflichtigen für eine rechtzeitige Grundsteuererklärung sensibilisiert werden.
Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen:
Grundsteuerreform | Finanzverwaltung NRW