|
Dinslaken/Hamminkeln, 20. Mai 2026 - Die
Änderungsbescheide über die Grundsteuer 2026 der Stadt
Dinslaken werden am 20.05.2026 versandt. Grund für die
Änderungsbescheide ist, dass der Stadtrat in seiner Sitzung
am 26.03.2026 die Anhebung der Hebesätze für
Grundsteuer A und B (434 /998 v. H.) rückwirkend
zum 01.01.2026 beschlossen hat. Für das erste und zweite
Quartal wird somit eine Nachzahlung festgesetzt, die
gesondert zu den regulären Quartalszahlungen am 26.06.2026
fällig wird. Das dritte und vierte Quartal werden danach
turnusmäßig am 15. August und 15. November 2026 mit dem
erhöhten Grundsteuerbetrag fällig. Die Fälligkeitstermine
und jeweiligen Beträge sind auf dem Änderungsbescheid
ersichtlich. Die Grundsteuer berechnet sich durch
Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem
Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer. Die Festsetzung des
Messbetrages erfolgt durch das Finanzamt Dinslaken
(Bewertungsstelle). Bei Rückfragen zum Messbetrag wenden Sie
sich bitte unter Angabe der Einheitswertnummer an das
Finanzamt Dinslaken. Wenn im Verlauf des Jahres der/die
Eigentümer/-in eines Grundstückes wechselt, gilt die
Umschreibung auf den/die neue/n Eigentümer/-in durch das
Finanzamt erst ab dem nachfolgenden Kalenderjahr, daher
bleibt die Steuerpflicht des/der bisherigen Eigentümers, der
Eigentümerin bis zum Ablauf des Jahres bestehen.
Hebesatz Grundsteuer 2021 A: 280 % (land- und
forstwirtschaftliche Betriebe) B: 648 % (für die
Grundstücke) Hebesatz Grundsteuer 2022 A: 280 % (land-
und forstwirtschaftliche Betriebe) B: 648 % (für die
Grundstücke) Hebesatz Grundsteuer 2023 A: 280 % (land-
und forstwirtschaftliche Betriebe) B: 648 % (für die
Grundstücke) Hebesatz Grundsteuer 2024 A: 280 % (land-
und forstwirtschaftliche Betriebe) B: 648 % (für die
Grundstücke) Hebesatz Grundsteuer 2025 A: 280 % (land-
und forstwirtschaftliche Betriebe) B: 648 % (für die
Grundstücke) Hebesatz Grundsteuer 2026 A: 434
% (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) B: 998 % (für
die Grundstücke)
Information zur
Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen
und Eigentümer von Wohngrundstücken Als
Grundstückseigentümer/-in haben Sie seit dem Jahr 2022 eine
Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts
(Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.
Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Dinslaken unter
der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02064 445-1959
(Montag-Freitag von 9 bis 13 Uhr) oder unter Grundsteuerreform
| Finanzverwaltung NRW. Dort gibt es alle wichtigen
Informationen sowie Erklärvideos und Klick-Anleitungen für
die Abgabe der Erklärung mit ELSTER. Auch das
Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger
Informationen zum Flurstück, wie z.B. die Gemarkung, der
Bodenrichtwert oder die Grundbuchblattnummer, ist über die
Plattform zu erreichen. Zudem ist dort ein umfangreiches FAQ
mit Antworten auf die häufigsten Fragen zu finden.
Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts und zum
weiteren Ablauf wissen müssen: Für jedes Grundstück und
jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine
Grundsteuererklärung abgeben werden.
Grundstücke
sind beispielsweise: unbebaute Grundstücke
Wohngrundstücke (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus,
Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum, wie z. B. die
klassische Eigentumswohnung) Nichtwohngrundstücke
(gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke,
Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke)
Die Frist
zur Abgabe der Erklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen.
Es kann aber weiterhin noch abgegeben werden. Ende
Februar 2025 hat die Finanzverwaltung begonnen, die
Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Erklärung noch
nicht abgegeben haben, an die Abgabe zu erinnern. Sollten
Sie der Meinung sein, die Erklärung bereits abgegeben zu
haben, melden Sie sich bitte dennoch bei ihrem Finanzamt.
Wird die Grundsteuererklärung weiterhin nicht abgegeben,
werden die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Auch nach einer Schätzung vom Finanzamt, besteht weiterhin
die Pflicht zur Abgabe der Erklärung.
Bis zum Ablauf
des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen
die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab
dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende
Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer
an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen
nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Möglichkeiten der Abgabe: Online mit ELSTER: www.elster.de
Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen
Service anbieten Wenn die Online-Abgabe nicht möglich
ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben.
Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.
Serviceangebote der Finanzverwaltung: Ausführliche
Informationen, Check-Listen, Ausfüllanleitungen für ELSTER
und Erklär-Videos zum Grundsteuerportal:
Grundsteuerreform | Finanzverwaltung NRW
Erklär-Videos auf YouTube: www.youtube.com/c/FinanzverwaltungNRW
Grundsteuer-Hotline unter 02064 445-1959 (Montag-Freitag 9
bis 13 Uhr) Grundsteuerportal (Geodatenportal): www.grundsteuer-geodaten.nrw.de
Gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder und des
Bundes sowie dem Deutschen Städtetag hat der Deutsche
Städte- und Gemeindebund ein Video über die
Grundsteuerreform veröffentlicht. Das Video finden Sie unter
dem nachfolgenden Link:
Video zur Umsetzung der Grundsteuerreform
In
diesem Video wird die Bedeutung der Grundsteuer für die
Städte und Gemeinden und auf die Gründe hingewiesen, weshalb
die Reform notwendig war. Insbesondere sollen alle
Erklärungspflichtigen für eine rechtzeitige
Grundsteuererklärung sensibilisiert werden. Alle
Informationen zur Grundsteuerreform sowie die
Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der
Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen:
Grundsteuerreform | Finanzverwaltung NRW
|