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Düsseldorf/Hamminkeln, 21.
Januar 2026 - Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR)
hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige
Verfügung gegen einen Anbieter erwirkt, der
medizinisches Cannabis gegenüber Endverbraucherinnen
und Endverbrauchern in rechtlich unzulässiger Weise
beworben hatte. So wurde etwa hervorgehoben, man
könne sich das medizinische Cannabis über den
Lieferdienst Lieferando liefern lassen.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2026 untersagte das
Gericht insbesondere die Werbung für
telemedizinische Behandlungen zur Verschreibung von
Medizinalcannabis ohne unmittelbaren persönlichen
Arzt-Patienten-Kontakt. Darüber hinaus untersagte
das Gericht die Bewerbung des Bezugs medizinischer
Cannabisprodukte in einer Form, die den Eindruck
einer einfachen, konsumorientierten Bestellung
vermittelt. Beanstandet wurden unter anderem
produktbezogene Darstellungen mit Preisen,
Sortenauswahl und Wirkhinweisen gegenüber
Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie mit
unbelegten Wirkversprechen. Gegen den Beschluss kann
Widerspruch eingelegt werden.
Nach Auffassung
des Gerichts überschreiten solche Werbeformen die
arzneimittel- und heilmittelwerberechtlichen Grenzen
und gefährden den besonderen Schutz, der bei
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erforderlich
ist. Der Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und
der Bundesapothekerkammer, Dr. Armin Hoffmann,
begrüßt die Entscheidung ausdrücklich:
„Medizinalcannabis ist ein verschreibungspflichtiges
Arzneimittel und unterliegt denselben strengen
Anforderungen wie andere Arzneimittel auch. Digitale
Angebote dürfen nicht dazu führen, dass medizinische
Behandlung und Arzneimittelabgabe bagatellisiert
dargestellt werden.“
Auch die
Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein, Dr.
Bettina Mecking, sieht in dem Beschluss ein klares
Signal: „Das Gericht stellt unmissverständlich klar:
Medizinalcannabis darf – genauso wenig wie jedes
andere Arzneimittel – nicht wie ein gewöhnliches
Konsumgut beworben werden. Telemedizin ersetzt weder
ärztliche Verantwortung noch pharmazeutische
Sorgfalt.“
Medizinalcannabis braucht
klare Regeln – und konsequente Durchsetzung
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen
fordert die Apothekerkammer Nordrhein Politik und
Aufsichtsbehörden auf, bestehende rechtliche
Vorgaben im Bereich Medizinalcannabis konsequent
durchzusetzen und bestehende Regelungslücken zu
schließen.
„Die derzeitige Praxis einzelner
Anbieter bewegt sich nicht im Graubereich, sondern
überschreitet klare rechtliche Grenzen“, betont Dr.
Mecking. „Dass sich entsprechende Geschäftsmodelle
dennoch etablieren konnten, zeigt, dass es an klaren
politischen Vorgaben fehlt. Ohne diese klaren
Vorgaben kann es auch keine effektive Vollziehung
geben, sondern es bleibt Stückwerk. Zentral ist
dabei eine verbindliche Abgrenzung zwischen
Arzneimittelversorgung und Konsumvermarktung.“ Die
Darstellung von Medizinalcannabis als frei
auswählbares Produkt mit Sorten, Preisen und
Wirkversprechen gegenüber Endverbrauchern sei mit
dem Patientenschutz nicht vereinbar und müsse
bundesweit einheitlich unterbunden werden.
„Der Gesetzgeber ist gefordert, den rechtlichen
Rahmen zu schärfen. Der EuGH hat in der jüngeren
Vergangenheit wiederholt betont, dass Arzneimittel
insgesamt Waren besonderer Art sind und daher die
nationalen Gesetzgeber verpflichtet sind, eine
unzweckmäßige und übermäßige Verwendung von
Arzneimitteln zu unterbinden. Wenn die bisherigen
Regelungen hierzu nicht ausreichen, ist der
Gesetzgeber europarechtlich verpflichtet,
nachzuschärfen – das muss nun schnell erfolgen“
ergänzt Dr. Morton Douglas, der die AKNR auch in
diesem Verfahren vertreten hat. „Wenn gegenüber
Jugendlichen und Heranwachsenden der Eindruck
erweckt wird, die Bestellung von medizinischem
Cannabis sei auch nichts anderes als die Bestellung
einer Pizza, dann widerspricht das allen
gesundheitspolitischen Zielen.“
Zugleich
warnt die Apothekerkammer vor einer Aushöhlung
heilberuflicher Verantwortung. „Ärztinnen, Ärzte
sowie Apothekerinnen und Apotheker sind keine
Durchlaufstationen eines digitalen
Bestellprozesses“, so Dr. Armin Hoffmann. „Wenn
Arzneimittelversorgung nach dem Prinzip von
Lieferplattformen organisiert wird, ist der
Patientenschutz in Gefahr.“
Die
Apothekerkammer Nordrhein fordert den Gesetzgeber
auf, jetzt klare Signale zu setzen, bevor sich
rechtswidrige und patientengefährdende Strukturen
weiter verfestigen. „Wenn Medizin wie Fast Food
vermarktet wird, ist eine rote Linie
überschritten,“, so Dr. Mecking. Daher fordert der
Apothekerkammer Nordrhein die Politik auf, den
Patientenschutz auch im digitalen Umfeld durch die
geplanten Änderungen des Medizinal-Cannabis-Gesetzes
konsequent durchzusetzen.
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